Die Tage des alten auf Lebzeit ausgestellten Führerscheins sind gezählt – bis spätestens 2033 müssen sie schrittweise gegen neue EU-Führerscheine ausgetauscht werden. Hier die Details.
Betroffen sind davon nicht nur die alten Papier-Führerscheine der Bundesrepublik und der DDR, sondern auch die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine im Scheckkartenformat. Verantwortlich für den Umtausch sind die jeweiligen Inhaber selbst.
Welche Fristen gelten für den Umtausch?
Für ältere Führerscheine, erstellt vor dem 31.12.1998, soll das Geburtsdatum des Inhabers über die Frist entscheiden.
Für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers maßgeblich für den Ablauf der Umtauschfrist.
Dabei sollen die folgenden Regeln und Fristen gelten:
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
vor 1953 / 19.01.2033
1953-1958 / 19.01.2022
1959-1964 / 19.01.2023
1965-1970 / 19.01.2024
1971 oder später / 19.01.2025
2. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr des Führerscheins / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
1999-2001 / 19.01.2026
2002-2004 / 19.01.2027
2005-2007 / 19.01.2028
2008 / 19.01.2029
2009 / 19.01.2030
2010 / 19.01.2031
2011 / 19.01.2032
2012-18.01.2013 / 19.01.2033
Betroffen sein werden schätzungsweise etwa 15 Millionen Papierführerscheine und weitere 28 Millionen Plastik-Führerscheine.
Ab dem 18.03.2019 haben die Führerscheine künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 15 Jahren.
Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen.
Eine neue Prüfung oder ein Eignungstest sind für die Auto- und Motorradführerscheine nicht erforderlich. Die Kosten für den Umtausch werden sich auf ca. 25,00 EUR belaufen.
Wichtig: Das “Verfallsdatum” gilt nur für das Dokument selbst, den Führerschein. Die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im erteilten Umfang, verfällt aber nicht. Wer seinen Führerschein nicht umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 EUR. Wer nach der Umtauschfrist jedoch mit einem alten LKW- oder Busführerschein fährt, muss mit deutlich ernsteren Konsequenzen rechnen.
Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Inhabers. Für den Umtausch benötigt man neben den 25,00 EUR seinen Personalausweis oder Reisepass. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto mitgebracht werden.
Zum Autor: Rechtsanwalt Udo Reissner ist als ADAC-Vertragsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Strafverteidiger kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Verkehrsrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht. Für mehr Infos siehe Fachanwalt Verkehrsrecht Augsburg.
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