ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen zum Betreuungsanspruch
Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind in Deutschland ab dem Alter von einem Jahr Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Schnell war klar, dass es den Städten und Landkreisen nicht flächendeckend gelingen wird, genügend Plätze zu schaffen. Was können betroffene Eltern deshalb im Vorfeld tun und wie sollten sie vorgehen, wenn sie trotz Rechtsanspruch ohne Betreuungsplatz dastehen? Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer klärt die wesentlichen Fragen zum Thema.
Herr Klingelhöfer! Kinder haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Stimmt das?
RA Tobias Klingelhöfer: Etwas genauer bitte! Paragraph 24, Absatz 2 des SGB VIII ordnet an: “Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.”
Plätze in der U3-Betreuung sind aber nach wie vor oft knapp. Wann sollten sich Eltern um einen Betreuungsplatz bemühen?
RA Tobias Klingelhöfer: So früh wie möglich! Sobald klar ist, dass ab dem ersten Geburtstag ein Betreuungsplatz für ein Kind benötigt wird, sollten die Eltern ihren Bedarf beim Jugendhilfeträger der zuständigen Gemeinde oder Stadt anmelden. Der Antrag kann zwar formlos, sollte aber schriftlich gestellt werden. Ein vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes bereits gestellter Antrag sollte mit Vollendung des ersten Lebensjahres erneut gestellt werden, damit der formalen Entstehung des Anspruchs Rechnung getragen wird. Auf den Internetseiten der Ämter findet man in der Regel alle Infos über die Anmeldung.
Und dann bekomme ich automatisch einen Kita-Platz zugewiesen?
RA Tobias Klingelhöfer: Leider nicht in jedem Fall. Es gibt auch Kommunen, wo kein zentrales Vormerksystem existiert. Dann müssen sich die Eltern selbst darum kümmern, welche Kita geeignet ist. Dort melden sie ihr Kind dann an. Das Jugendamt kann unter Umständen auch den Antrag insgesamt ablehnen oder die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligen oder eine von der beantragten Leistung abweichende Leistung bewilligen.
Und wenn der Antrag abgelehnt wird oder es keine freien Kita-Plätze gibt, kann man klagen?
RA Tobias Klingelhöfer: Nicht so schnell! In diesem Fall schließt sich an den entsprechenden Bescheid des Jugendamtes in Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein ein verbindliches Widerspruchsverfahren an. In den anderen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren entweder fakultativ möglich oder der Anspruch muss sofort gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage sollte aber immer der letzte Ausweg aus einer verfahrenen Situation sein. Erst einmal sollte man sich Alternativen überlegen. Kommt eine andere Kita – vielleicht im Nachbarort – infrage? Oder kann auch eine Tagesmutter die Betreuung des Kindes übernehmen? Erst wenn die Eltern nachweisen können, dass sie trotz vieler Bemühungen keinen Betreuungsplatz finden, kann man die frühkindliche Förderung einklagen.
Wer genau kann dann klagen?
RA Tobias Klingelhöfer: Formaljuristisch besteht der Anspruch auf Betreuung tatsächlich für das Kind. Das bedeutet, dass auch das Kind klagt – natürlich vertreten durch seine Eltern. Bei dieser Klage geht es dann tatsächlich um einen Betreuungsplatz, der erstritten werden soll. Das ist der so genannte Primäranspruch. Den Sekundäranspruch klagen die Eltern ein. Dabei geht es um die Erstattung etwaiger Kosten. Zum Beispiel, wenn eine Tagesmutter privat finanziert wurde oder es zu einem Verdienstausfall kam, weil die Eltern wegen des fehlenden Betreuungsplatzes nicht arbeiten konnten.
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