Anhörung des Arbeitgebers zu einer Straftat – wie sollten sich Arbeitnehmer verhalten?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Anhörung des Arbeitgebers zu einer Straftat - wie sollten sich Arbeitnehmer verhalten?
Arbeitsrecht

Anhörung als Voraussetzung für Verdachtskündigung

Wenn ein Arbeitgeber seine Kündigung auf den bloßen Verdacht einer Verfehlung des Arbeitnehmers stützen will, muss er diesen zuvor anhören. Sofern Arbeitnehmer Grund zur Vermutung haben, dass es in diesem Zusammenhang um eine Straftat geht, die sie möglicherweise begangen haben sollen, sollten sie unbedingt frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Problematik

Die besondere Schwierigkeit ergibt sich in solchen Fällen aus dem Umstand, dass sowohl in arbeitsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen drohen (Kündigung des Arbeitgebers) als auch in strafrechtlicher (mögliches Strafverfahren). Bei der rechtlichen Beratung müssen also auch jeweils die Risiken aus beiden Gebieten gegeneinander abgewogen werden. Das ist nicht einfach und muss immer im konkreten Fall erfolgen. Um sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu verteidigen, müssen Arbeitnehmer in der Regel Stellung zu den Vorwürfen nehmen. Was das Strafverfahren angeht, ist es dagegen regelmäßig besser zu schweigen. Welche Vorgehensweise im jeweiligen Fall für den Arbeitnehmer am sinnvollsten ist, hängt dann von der Beweislage, der drohenden Strafe sowie den Chancen des Arbeitsgebers auf eine wirksame Kündigung ab und sollte von einem Experten überprüft werden, der sich sowohl im Arbeitsrecht als auch im Strafrecht auskennt.

Verhalten in der Anhörung

Es ist Arbeitnehmern dringend zu raten, die entsprechende Beratung schon einzuholen, bevor man in die Anhörung des Arbeitgebers geht. Wer das trotzdem noch nicht tun will oder spontan von einer Anhörung überrascht wird, sollte sich zumindest dann, wenn sich die Vorwürfe nicht ganz eindeutig ausräumen lassen, erst einmal keine Stellungnahme dazu abgeben. Auf keinen Fall sollte man irgend etwas unterschreiben oder zusichern. Im besten Fall hört man sich die Vorwürfe des Arbeitgebers an, bittet um eine schriftliche Ausfertigung und erbittet sich dann Zeit, um rechtlichen Rat dazu einholen zu können. Gibt es einen Betriebsrat, sollte man diesen zu der Anhörung hinzuziehen.

Prüfung durch Experten

In der weiteren Folge gilt es dann, das richtige Vorgehen prüfen zu lassen. Das rate ich grundsätzlich bei jeder Kündigung, weil der Arbeitnehmer sonst Gefahr läuft, die Chance auf eine Abfindung und damit eine Menge zu verlieren. Jedenfalls bei einem drohenden Strafverfahren sollte man sich aber auf jeden Fall vertreten lassen. Wenn einmal Einträge im Führungszeugnis stehen oder der Arbeitnehmer sogar vorbestraft ist, hindert dies das berufliche Fortkommen in der Zukunft enorm.

So können wir Ihnen helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten, nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.

17.8.2017

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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