Erfahren Sie hier die 9 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Scheidung einreichen
Wer eine Scheidung einreichen möchte, der muss einiges bedenken. „Ich lass“ mich scheiden!“ ist eine Aussage, die nicht gerne gemacht und nicht gerne gehört wird. Ist sie keine leere Drohung, sondern ernst gemeint, setzt sie ein Scheidungsverfahren in Gang.
Die Erfahrungswerte vieler Menschen im Scheidungsrecht sind einmaliger oder zweimaliger Natur. Zu wissen, wie die ersten Schritte im Scheidungsprozess sind, nimmt Befürchtungen und mindert die emotionale Belastung am Ende einer Ehe.
1. Wann kann man eine Scheidung einreichen?
Eine Scheidung einreichen kann man, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Jurist spricht von der sog. Zerrüttung einer Ehe oder dem Zerrüttungsprinzip. Zerrüttet ist eine Ehe, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, die Eheleute getrennt sind. Eine Scheidung ist nicht sofort nach der Trennung möglich (es gibt ganz wenige Ausnahmefälle, dazu unten mehr).
Vielmehr muss ein Trennungsjahr eingehalten werden. Dieses Jahr der Trennung verdeutlicht dem Gericht, dass die Eheleute die gemeinsame Lebensführung nicht wieder herstellen wollen und der Scheidungswunsch gefestigt ist.
In der Praxis?
Wenn das Gericht nach der Trennung fragt, dann meint es eine so genannte Trennung „von Tisch und Bett“. Damit ist gemeint, dass die Ehepartner nicht mehr zusammen geschlafen, gegessen, gelebt oder gewirtschaftet haben.
Wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung in Trennungsabsicht ausgezogen ist, hat er oder sie die Trennung manifestiert. Ab dann läuft das Trennungsjahr.
Gerade in den Ballungsgebieten und den teuren Großstädten ist es oft nicht leicht, für den trennungswilligen Ehepartner schnell eine neue Wohnung zu finden und auszuziehen. Es ist daher auch möglich, innerhalb der Ehewohnung getrennt von Tisch und Bett zu leben.
Diese Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Ehewohnung sollten die Ehepartner schriftlich mit einem Anfangszeitpunkt festhalten. Denn ein Leben in Trennung in einer gemeinsamen Wohnung ist im Zweifelsfall nicht so leicht nachzuweisen. Beide sollten sich daran halten, dass sie in getrennten Zimmern schlafen, jeder für sich kocht und wäscht und im weitesten Sinne sein eigenes -nun getrenntes- Leben lebt.
Nach Ablauf des Trennungsjahres und wenn beide Eheleute einverstanden sind, kann man die Scheidung einreichen. Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidungsabsicht des Anderen oder bestätigt er nicht den Trennungszeitpunkt und damit den Ablauf des Trennungsjahres, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden.
Dazu wird dann der beauftragte Anwalt vortragen. Nach spätestens drei Jahren Trennungszeit geht ein Gericht davon aus, dass die Ehe gescheitert ist. Nach drei Jahren wird eine Ehe geschieden, auch wenn sich ein Ehegatte widersetzt.
Kürzere Trennungszeiten als ein Jahr sind die Ausnahme. Lediglich wenn eine besondere -und in der Person des Gatten begründete- Härte vorliegt, kann schneller geschieden werden, z.B. bei Körperverletzung gegen den Ehegatten oder die Kinder, etc.
Das Trennungsjahr dient dazu, den Eheleuten die Endgültigkeit ihrer Entscheidung zu verdeutlichen und Ihnen noch die Möglichkeit zu geben, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Sind sich ein oder beide Ehegatten nach ein paar Wochen einig, dass der Versöhnungsversuch gescheitert ist, läuft das Trennungsjahr ungehindert weiter.
Versöhnungsversuche verzögern also nicht die Scheidung. Erst wenn der Versöhnungsversuch relativ lange dauert oder die Eheleute sich einig sind, dass sie wieder zusammenleben, ist das Trennungsjahr unterbrochen. Will nach dieser erfolgten Versöhnung einer der Beiden dann doch die Scheidung einreichen, dann muss das Trennungsjahr neu eingeleitet werden.
2. Wer kann eine Scheidung einreichen?
Jeder Ehegatte kann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen, also Antragsteller sein. Ehefrau und Ehemann können auch beide jeweils die Scheidung einreichen.
Bei den Familiengerichten herrscht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang für den Antragsteller oder die Antragstellerin. Der Antragsteller muss also durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein. Dieser Rechtsanwalt ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, formuliert den Scheidungsantrag und führt den Schriftverkehr mit dem Familiengericht für seinen Mandanten oder seine Mandantin.
Der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin muss nicht zwingend einen eigenen Anwalt beauftragen. Die Eheleute brauchen also mindestens einen Rechtsanwalt, um das Scheidungsverfahren durchzuführen.
3. Welches Gericht ist für den Scheidungsantrag zuständig?
Das Scheidungsverfahren wird beim örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt.
Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, ist das Familiengericht am Wohnort der Kinder zuständig.
Beispiel: Ist die Ehefrau nach der Trennung aus der gemeinsamen Ehewohnung in Köln mit den gemeinsamen Kindern nach Düsseldorf gezogen, so ist das Familiengericht in Düsseldorf für die Scheidung zuständig.
Haben die Ehegatten keine Kinder, ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute zuständig, sofern einer der Ehegatten seinen Wohnsitz noch an diesem Ort hat.
Beispiel: Haben die kinderlosen Eheleute in Köln gewohnt und ist ein Ehepartner nach der Trennung nach Düsseldorf gezogen und der anderen Köln verblieben, ist das Familiengericht in Köln zuständig.
Wohnt keiner der kinderlosen Ehegatten mehr am Ort der letzten Ehewohnung, ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem der Antragsgegner lebt.
Beispiel: Haben die Eheleute ihre Mietwohnung in Köln gekündigt und einer ist nach Düsseldorf und der Andere nach Bonn gezogen, so ist das Scheidungsgericht auf keinen Fall in Köln. Wenn der Düsseldorfer Ehepartner als Antragsteller den Scheidungsantrag einreicht, dann ist das Familiengericht Bonn zuständig, da dort der Antragsgegner lebt. Und umgekehrt.
4. Inhalt eines Scheidungsantrags und Scheidungsunterlagen
Mit Ablauf des Trennungsjahres kann der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.
Bei einvernehmlichen Scheidungen benötigt der Rechtsanwalt mindestens die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch der Eheleute und die Geburtsurkunden der Kinder. Bei streitigen Scheidungen oder Regelungen zu den Folgesachen wie Hausrat, Ehewohnung, Kindesumgang, Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind weitere individuelle Unterlagen notwendig.
Der Scheidungsantrag benennt zunächst die Eheleute mit Name und Wohnort. Das Gericht will wissen, wer Antragsgegner und wer Antragsteller ist. Dem Gericht wird mitgeteilt, welche Staatsangehörigkeit die Eheleute haben, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ehe handelt und ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.
Der Rechtsanwalt wird dem Gericht zum Trennungszeitpunkt und den Trennungsvoraussetzungen vortragen und erläutern, dass das Trennungsjahr eingehalten ist. Er wird dazu ausführen, ob es Streitigkeiten um den Hausrat, die Ehewohnung oder den Kindesumgang gibt.
Das Gericht gibt dem Scheidungsantrag ein gerichtliches Aktenzeichen und verschickt eine Gerichtskostenvorschussrechnung. Der Scheidungsantrag wird dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin vom Gericht zugestellt. Die Scheidung wird dadurch rechtshängig. Der Antragsgegner erhält eine Frist von zwei oder drei Wochen, um sich zu dem Scheidungsvorhaben zu äußern.
5. Der Versorgungsausgleich
Dauert die Ehezeit länger als drei Jahre, wird der Versorgungsausgleich vom Gericht durchgeführt. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften innerhalb der Ehezeit.
Die familienrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass beide Ehepartner aus der Ehezeit die gleichen Rentenanwartschaften erhalten sollen. Hierzu werden Rentenpunkte oder Gelder von dem Rentenkonto eines Ehegatten ggf. auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten verschoben.
Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften bei Ehefrau und Ehemann verschickt das Familiengericht an beide Eheleute Fragebögen zum Versorgungsausgleich (Fragebogen V 10). In diesem Fragebogen muss jeder Ehegatte neben seinen Statusangaben auch seine Rentenversicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung, betriebliche und private Renten, Versorgungswerk und Versorgungskassen, etc. angeben.
Die Fragebögen werden dem Gericht wieder vorgelegt und das Gericht schreibt alle Rententräger an und fordert von dort Auskünfte zu den Rentenanwartschaften in der Ehezeit an. Das Gericht legt hierzu auch die Ehezeit fest. Diese dauert immer von dem Monat der Heirat bis zum Monat der Einreichung des Scheidungsantrages.
Das Einholen dieser Rentenanwartschaften dauert -je nach Anzahl- meistens zwei bis vier Monate. Das Gericht sammelt die Auskünfte und reicht sie auch jeweils an die Parteien bzw. die Verfahrensbevollmächtigten weiter.
Ein Rechtsanwalt überprüft für seinen Mandanten oder seine Mandantin diese Auskünfte auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn alle Rententräger und Versorgungskassen ihre Auskünfte übersandt haben, stellt das Gericht den Versorgungsausgleich zusammen. Dann kann jeder Ehegatte sehen, ob er z.B. in der Deutschen Rentenversicherung dem anderen Ehegatten Rentenpunkte abgeben muss oder aus dessen privater Rentenversicherung einen gewissen Betrag erhält.
Bei kinderlosen und in Vollzeit arbeitenden Ehegatten kann es sinnvoll sein, darüber nachzudenken, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Durch das Hin- und Herschieben der Entgeltpunkte und Versorgungsanwartschaften entstehen bei den Rententrägern Kosten. Wenn die Ehegatten ungefähr gleich viel verdient und gleichviele Anwartschaften erworben haben, kann ein wechselseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirtschaftlich sinnvoll sein.
6. Der Scheidungstermin
Wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig sind, wird der Familienrichter einen Scheidungstermin anberaumen. Hierzu erhält jeder Ehegatte eine Ladung zum Scheidungstermin. Zum Scheidungstermin müssen die Ehegatten jeweils ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Der Richter fragt die Eheleute, ob und wann sie sich getrennt haben und stellt durch die Befragung fest, ob das Trennungsjahr eingehalten ist. Er fragte die Eheleute, ob sie geschieden werden wollen.
In der Regel müssen beide Ehegatten persönlich im Scheidungstermin anwesend sein. Lediglich wenn ein Ehegatte sehr weit weg wohnt oder ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Reise nicht zugemutet werden kann, kann der Familienrichter seinen Kollegen am Wohnort des Erkrankten bitten, diesen am Wohnort anzuhören. Man nennt das eine Anhörung durch den ersuchten Richter am Wohnort.
Die eigentliche Scheidungsverhandlung dauert in der Regel nicht sehr lange. Der Richter verkündet den Scheidungsbeschluss. Hierzu wird die Verhandlung öffentlich gemacht, wobei äußerst selten Besucher in den Gerichtssaal eintreten.
7. Der Scheidungsbeschluss
Seit ein paar Jahren gibt es keine Scheidungsurteile mehr. Man spricht heute von einem Scheidungsbeschluss. Der Scheidungsbeschluss wird den nunmehr geschiedenen Eheleuten vom Gericht zugestellt. Ab der Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist von einem Monat. Innerhalb dieses Zeitraums kann jeder Ehegatte noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einlegen.
Das passiert relativ selten und zumindest dann nicht, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, bringt das Gericht auf der Originalausfertigung des Scheidungsbeschlusses einen Rechtskraftvermerk an (ein Stempel mit einer Unterschrift und Datum oben rechts oben links). Damit ist die Scheidung rechtskräftig. Nun kann jeder Ehegatte neu heiraten bzw. auch wieder seinen Mädchennamen annehmen.
8. Kosten einer Scheidung
Die Kosten einer Scheidung müssen unterschieden werden in Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (FamGKG) bemessen. Ein Rechtsanwalt wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entlohnt. Grundlage für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten ist der so genannte Streitwert. Der Familienrichter legt im Scheidungstermin den Streitwert fest. Der Streitwert richtet sich danach, was die Eheleute verdienen bzw. bei manchen Gerichten auch danach welches Vermögen sie haben.
Hat der antragstellende Ehegatte kein ausreichendes Einkommen und kein Vermögen, kann er für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) beim Familiengericht beantragen.
9. Dauer eines Scheidungsverfahrens
Der Länge eines Scheidungsverfahrens hängt in der Regel davon ab, ob die Ehegatten hoch streitig auseinandergehen oder sich einvernehmlich trennen.
Sind viele Punkte der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, wie zum Beispiel nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung oder Kindesumgang streitig (sog. Folgesachen zur Scheidung) und muss das Familiengericht über gerichtliche Folgesachenanträge entscheiden, kann eine Scheidung zwei oder drei Jahre dauern.
Eine außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren oft enorm. Es handelt sich dabei um einen Ehevertrag, der in der Trennungszeit und vor der Scheidung zwischen den Ehepartnern geschlossen wird und alle offenen Fragen regelt.
In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen oder auch eine Immobilie von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann dem Scheidungsgericht vorgelegt werden zum Beweis, dass alle möglichen Streitpunkte geklärt sind und dem Verfahren so manchen gerichtlichen Umweg ersparen.
Eine einvernehmliche Scheidung kann in einem halben Jahr abgeschlossen sein, wenn die Rententräger zeitnah ihre Auskunft zum Versorgungsausgleich geben. Wird der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wechselseitig ausgeschlossen, können beide auch noch schneller geschieden werden. Wenn die Scheidung aus erklärbaren Gründen ganz dingend ist, z.B. beim Wegzug eines Ehepartners ins Ausland, kann ein Anwalt das Gericht auch höflich um eine schnelle Terminierung bitten.
Quelle: https://www.kanzlei-huckert.de/familienrecht/scheidung-einreichen/
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