Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage? Wann lohnt es sich, gegen die Kündigung mit einem Anwalt vorzugehen? Und: Verlangt ein Spezialist für Kündigungsschutz mehr, beziehungsweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht? Rechtsanwalt Bredereck klärt auf über Anwalts- und Prozesskosten vor dem Arbeitsgericht.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen ab vom letzten Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers; das gilt, wenn der Anwalt abrechnet nach der anwaltlichen Gebührentabelle. Je mehr man verdient, desto höher sind die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren. Dazu ein Rechenbeispiel: Hat der gekündigte Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen von 4.000,– EUR, betragen die Anwaltskosten für das Kündigungsschutzverfahren und den Termin vor dem Arbeitsgericht nach der Gebührentabelle für Rechtsanwälte 1.820,70 EUR. Die Gerichtskosten sind 801,– EUR. Wird ein gerichtlich protokollierter Abfindungsvergleich geschlossen, kommen 718,76 EUR Anwaltskosten hinzu. Dafür entfallen bei einem Vergleich die Gerichtskosten – ein finanzieller Anreiz, um das Verfahren mit einem Vergleich abzuschließen. Weitere Rechenbeispiele finden Sie auf meiner Kündigungs-Website www.kuendigungen-anwalt.de/prozesskosten
Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten? Rechnen Sie es nach! In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zahlt jede Seite seine Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens! Wer gegen seine Kündigung klagt, hat ein überschaubares Kostenrisiko, denn: auch wenn man nicht gewinnt, trägt man nur die Kosten des eigenen Anwalts, nicht die der Gegenseite. Vor anderen Zivilgerichten, beispielsweise vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht, ist das anders. Wenn man vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung klagt und erstinstanzlich gewinnt, kostet einen das grundsätzlich 1.820,70 EUR; selten kommen Gutachterkosten oder die Kosten einer Beweisaufnahme hinzu. Gemessen am Monatseinkommen von 4.000,– EUR, das man danach weiter bekommt, ist das regelmäßig gut investiertes Geld.
Lohnt sich ein Vergleich trotz höherer Anwaltskosten? Die liegen, um beim Rechenbeispiel zu bleiben, dann schon bei 2.539,46 EUR. Man kann sagen: Fast immer ja! Zum einen entfallen die Gerichtsgebühren. Noch wichtiger ist: Man erhält bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich häufig eine satte Abfindung, die je nach Fall ein Vielfaches des letzten Bruttomonatseinkommens betragen kann. Je besser die Chancen der Kündigungsschutzklage, desto eher ist der Arbeitgeber bereit, tief in die Tasche zu greifen, um einen Schlussstrich unter das Verfahren zu ziehen. Im Vorteil ist hier regelmäßig der Arbeitnehmer, der einen erfahrenen Kündigungsschutz-Experten an seiner Seite hat, der weiß, wie man hohe Abfindungen verhandelt. Und man sollte einen starken Kündigungsschutz genießen, beispielsweise aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes.
Kostet es mehr, einen Spezialisten für Kündigungsschutz zu beauftragen oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht? Bei Kündigungsschutzklagen gilt: Anders als in manch anderem Rechtsgebiet arbeiten die erfahrenen Experten der Branche hier fast nie nach Honorarvereinbarung. Fast immer rechnet der Arbeitsrechtler beim Kündigungsschutzprozess nach der Gebührenordnung ab, gleich wie viel Erfahrung er oder sie mit Kündigungsschutzklagen hat, oder ob es sich um einen Fachanwalt für Arbeitsrecht handelt. Das sollte der Arbeitnehmer für sich nutzen und sich am besten vertreten lassen von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wichtig ist jetzt: Verlieren Sie keine Zeit! Im Arbeitsrecht gelten strenge und kurze Fristen. Eine Kündigungsschutzklage muss man innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens einreichen. Überzeugen Sie sich gern von meiner Expertise! Rufen Sie mich im Fall Ihrer Kündigung gern an unter meiner Kündigungs-Hotline 030.40004999, kostenlos und unverbindlich schätze ich die Klage-Chancen ein und bespreche mit Ihnen die Aussichten auf eine Abfindung. Auf Ihren Anruf und auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!
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