Der anhaltende Zustrom von Junganwälten sowie die Erfordernisse des digitalen Zeitalters führen zu einem stark umkämpften Markt des Rechtsanwaltsstandes. Auf der Suche nach dem passenden Anwalt wäre eine Anwaltswerbung mit umfassenden Informationen über Aufgabengebiete und individuelle Fähigkeiten durchaus im Sinne der Verbraucher.
Doch althergebrachte Konventionen bremsen die Liberalisierung bei Marketing und Werbung aus.
Trotzdem ist es möglich, dass Anwälte und ihre Kanzleien sich gut sichtbar offline und auch online präsentieren können.
Schließlich suchen zahlreiche potentielle Mandanten heutzutage im Internet nach dem Anwalt ihrer Wahl.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die vergangene und aktuelle Situation der Anwaltswerbung und erfahren, wie Anwälte mit professioneller Unterstützung Mandatsanfragen über das Internet generieren können.
1. Anwaltswerbung einst und jetzt
Bis 1987 bestand für Anwälte ein generelles Werbeverbot. Die Begründung dafür wandelte sich jedoch mit dem Laufe der Zeit.
Bis zum 20. Jahrhundert war die Vorgabe, das Volk durch Werbung nicht “zu Rechtsstreitigkeiten unnötig aufzustacheln”. Später musste die Behauptung, dass Werbung für einen Anwalt standeswidrig sei, als Grund für das Werbeverbot für Rechtsanwälte herhalten.
1987 kam schließlich der Umschwung. Das Bundesverfassungsgericht entschied zu diesem Zeitpunkt, dass standesrechtliche Überlegungen als Entscheidungsgrundlage für das anwaltliche Berufsrecht nicht länger zulässig seien. Dies setzte einen Liberalisierungsprozess in Gang, der bis heute andauert und in seiner weiteren Entwicklung kaum absehbar ist.
Alle Anwälte sind heutzutage gefordert, an der weiteren Form der Außendarstellung des Berufsstandes mitzuarbeiten und im Rahmen der Gesetze zu entscheiden, wie sich die Rechtsanwalt Werbung künftig präsentieren wird.
2. Die Anwaltswerbung – rechtliche Hintergründe
Die derzeit noch bestehenden Einschränkungen der Werbung für einen Rechtsanwalt hängen mit einem besonderen Verhaltenscodex zusammen, welcher dem Berufsstand der Anwälte auferlegt ist und über den die jeweilige Kammer der Anwälte wacht.
Diese Vorgaben, die eben auch Werbung lediglich bedingt erlauben, sollen die Unabhängigkeit sowie die Reputation des Anwaltstandes als Rechtspflege-Institution stärken und Klienten vor primär umsatzorientierter Werbung durch einen Rechtsanwalt schützen.
2.1. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Beide Rechtsnormen definieren den berufs- bzw. standesrechtlichen Rahmen der Werbung für einen Anwalt. So wird in § 6 bis § 10 BORA unter Berufung auf die in der Berufsordnung verankerten besonderen berufsrechtlichen Pflichten des Anwaltsstandes reine Sachinformation in der Anwaltswerbung gefordert und überwiegend umsatzorientierte Argumentation untersagt.
Eine generelle Richtschnur repräsentiert hier der § 43b BRAO in Verbindung mit §§ 6-10 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt seine Werbung ausschließlich sachlich auszurichten und objektiv über seine berufliche Tätigkeit zu informieren. Diese darf keinesfalls direkt auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags ausgerichtet sein.
2.2. Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtlich hat der Anwalt bei seiner Werbung die kaufmännischen Grundsätze von
– Wahrheit,
– Korrektheit und
– Klarheit
zu berücksichtigen. Marktschreierische Anpreisungen, Irreführende Aussagen oder vergleichende Werbung sind verboten und werden von Anwaltsverbänden bzw. den Rechtsanwaltskammern nach wettbewerbsrechtlichen Kriterien bestraft.
3. Werbung für den Rechtsanwalt: Nicht alles ist erlaubt!
Sie sehen: Bei der Rechtsanwaltswerbung gilt es, einiges zu berücksichtigen!
3.1. Wie darf ein Anwalt Werbung machen?
Grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Tätigkeitsschwerpunkten des Anwalts rechtlich zulässig. § 6 BORA besagt: Der Rechtsanwalt darf Werbung insofern umsetzen, als er über seine Dienstleistung und seine Qualifikationen objektiv informieren darf, wobei sämtliche Angaben sachlich und berufsbezogen sein müssen.
Allerdings ist die Veröffentlichung von Umsatz- oder anderen Erfolgskennzahlen nur dann erlaubt, wenn diese so formuliert sind, dass keine Missinterpretationen möglich sind. Die Angabe von Referenzen früherer Mandate ist nur mit Einwilligung der betreffenden Mandanten gestattet.
3.2. Welche Arten der Anwaltswerbung sind verboten?
Unzulässig sind Angaben, die hinsichtlich des Aufgabenbereiches des Anwalts in die Irre führen können. So ist unzweifelhaft klarzustellen, ob es sich bei dem jeweiligen Berufsfeld um einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt oder ob der Anwalt durch seinen hohen Spezialisierungsgrad als Fachanwalt agiert.
Unzulässig sind außerdem Zeitungsanzeigen in unangemessener Größe und Farbgestaltung bzw. Anzeigen, deren Inhalte hauptsächlich aus dem Konterfei des Anwalts bestehen.
Auch Werbung, die das Ziel verfolgt, ein bestimmtes Mandat zu erhalten, ist untersagt. Ebenso ist es dem Rechtsanwalt nicht erlaubt, an der Umgehung ihm auferlegter Werbeverbote durch Dritte mitzuwirken.
Nicht geduldet wird außerdem jede Form von Marketing oder Werbung, die dem Ansehen des Berufsstandes Schaden zufügt, der Wahl der Mittel und der Art der Werbedarstellung kommt dabei elementare Bedeutung zu.
4. Kanzlei-Offline-Marketing
Innerhalb rechtlicher Vorgaben und der Bestimmungen seiner Berufsvertretung stehen dem Anwalt alle üblichen Werbemöglichkeiten offen. Klassische Werbemittel sind u. a.
– Kanzleipapier und -schilder,
– Visitenkarten oder
– Fachanwaltsbezeichnungen.
Durch moderne Logos, typografische Effekte oder Kanzlei Slogans an die digitale Social-Media Welt angepasst, dienen diese einer positiven Außendarstellung der betreffenden Anwaltskanzlei.
5. Kanzlei-Online-Marketing
Grundlage der erfolgreichen Online-Werbung bildet eine seriöse, informative und in Google gut sichtbare Internetpräsenz, die bei kalkulierbaren Kosten umfassend und ansprechend über anwaltliche Leistungen informiert. Ein derartiger Online-Auftritt ist aktuell zu halten und weltweit abrufbar.
Die Webseite ist demnach das Aushängeschild des Anwalts!
Durch damit verbundene professionelle, erprobte und wirksame Online-Marketingmaßnahmen kann eine nachweisbare Anzahl zusätzlicher Mandate und somit eine damit einhergehende Umsatzsteigerung erzielt werden.
5.1. Suchmaschinenoptimierung – (SEO)
Wie bereits erwähnt, ist es für Anwälte enorm wichtig, mit ihren Dienstleistungen in den Google-Suchergebnissen an vorderster Stelle eingeblendet und dadurch von potenziellen Mandanten im Netz gefunden zu werden. Der Weg dorthin führt über professionelles SEO.
– Aussagekräftiger und keyword-optimierter Content, der im Kontext mit dem Leistungsangebot des Anwalts stehen, erhöht die
Reputation der anwaltlichen Internetpräsenz bei Google,
– hochwertige Backlinks sorgen ergänzend für ein gutes Ranking in den Ergebnislisten der Suchmaschine,
– Eine schnelle und fehlerfreie Seite ist ein Muss für Google und
– durchdachte und effiziente Google AdWords Anzeigen komplettieren die Vorteile der Suchmaschinenoptimierung.
5.2. Der Kanzleiblog: Werbung für den Anwalt
Ein Kanzlei-Blog stellt einen Informationsweg zur Öffentlichkeit dar und ermöglicht es, mit wenig Aufwand, interessante Inhalte zu publizieren und auf diese Weise potentielle Mandanten auf sich aufmerksam zu machen.
Wichtig ist dabei, dass die in regelmäßigen Abständen veröffentlichten Informationen umfassend und möglichst aktuell sind und einen individuellen Mehrwert für den Leser beinhalten.
5.3. Google-AdWords-Kampagnen
Der Erfolg von Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung, welcher mit Spitzen Platzierungen bei relevanten Suchanfragen einhergeht, kann durch gezielt platzierte und durchdacht erstellte Google AdWords Anzeigen optimiert werden.
5.4. Branchenlinks und Google My Business
Wichtig für Reichweite, Bekanntheit und Reputation einer Kanzlei-Seite sind auch hochwertige Branchenlinks, also Verlinkungen auf die Kanzleihomepage von Verbänden, renommierten Fachzeitschriften oder bekannten Messen.
Pressemitteilungen und Einträge in gängigen Branchenverzeichnissen sorgen ebenfalls für eine bessere Sichtbarkeit der Kanzlei in Google.
Auch mit einem kostenlosen Kanzleiprofil auf Google MyBusiness, welches eine Anbindung an Google Analytics und YouTube beinhaltet, können neue Mandanten akquiriert werden.
6. Professionelle Anwaltswerbung mit WebTiger Pro
Sie möchten mehr über Anwaltswerbung wissen oder wollen, dass Ihre Kanzlei besser in Google gefunden wird? Gerne helfen wir Ihnen dabei! Setzen Sie auf die Erfahrung und Qualität von WebTiger Pro.
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