ARAG Experten nennen zwei kuriose Gerichtsurteile
Dass die Deutschen berühmt für ihre Klagefreudigkeit seien, ist ein Ammenmärchen. Im europäischen Vergleich belegen alte wie neue Bundesländer nur einen mittleren Platz. Dabei geht es in den meisten Fällen um wichtige rechtliche Sachverhalte. Aber manchmal müssen sich die Gerichte auch mit skurrilen Sachverhalten befassen. ARAG Experten nennen zwei Beispiele.
Wie viel Schinken ist „1 Schinken“?
Mit dieser elementaren Frage hatte sich das AG Gifhorn zu beschäftigen. Der Streitgegenstand: ein Schinken! Der Sachverhalt: Ein 62-Jähriger zog das große Los bei einer Tombola in Isenbüttel und gewann einen Gutschein für „1 Schinken“. Als er seinen Gewinn bei einem Partyservice abholen wollte, war die Enttäuschung größer als die leckere Spezialität aus der örtlichen Räucherei. Statt der erwarteten Schweinekeule bekam er lediglich einige hundert Gramm Schinken. „Ein Schinken ist ein Schinken – und nicht ein Viertel Schinken“, beharrte der Mann. Ein handfester Streit ließ sich nicht mehr aus der Welt schaffen und mündete in einer Klage auf Herausgabe eines Schinkens. Der zuständige Richter hat der beklagten Landjugend dann auch geraten, bei künftigen Veranstaltungen die Gutscheine eindeutiger zu machen. Das hätte den Ärger möglicherweise verhindert. Allerdings wies der Richter auch die Klage ab, denn nicht-staatliche Lotterien dieser Art genießen laut Gesetz keinen Rechtsschutz, wenn nicht gerade ein schwerwiegender Betrug vorliegt, so ARAG Experten.
Ein Mann ist ein Mann…
Ein Mann ist ein Mann – und darf deshalb auf seiner Toilette auch im Stehen pinkeln! Zu diesem Schluss kam ein Richter am Amtsgericht Düsseldorf in einem Mietrechtsstreit. Geklagt hatten die Mieter einer Wohnung, die nach dem Auszug ihre volle Mietkaution in Höhe von 3.000 Euro zurückgezahlt haben wollte. Ihr Ex-Vermieter hingegen wollte 1.900 Euro als Schadensersatz einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war. Eine Reinigung sei mit handelsüblichen Mitteln nicht möglich gewesen, weshalb er den Boden habe austauschen müssen. Der Richter konnte jedoch kein Verschulden des Mieters erkennen. Wörtlich führte er im Urteil aus: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“ Es sei vielmehr Sache des Vermieters gewesen, seine (männlichen) Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Marmorfußbodens hinzuweisen (AG Düsseldorf, Az.: 42 C 10583/14). Da half dem Ex-Vermieter auch die anschließende Berufung nichts – das Landgericht Düsseldorf schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz ausdrücklich an (LG Düsseldorf, Az.: 21 S 13/15).
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