ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Mietrecht

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ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus der Welt der Miete

ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Mietrecht

Darf eine Einzimmerwohnung eigentlich untervermietet werden?
Darf sie, betonten die ARAG Experten und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. In dem Fall ging es um die zeitlich begrenzte Untervermietung einer Einzimmerwohnung an einen Bekannten, weil der Mieter dienstlich für rund eineinhalb Jahre berufsbedingt ins Ausland ziehen musste. Doch die Vermieterin lehnte die Untervermietung ab. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Mietern in der Regel gestattet ist, einen Teil ihres Wohnraums unterzuvermieten. Nur in Ausnahmefällen darf der Vermieter ablehnen (Paragraph 533, Absatz 1, Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Vorschrift gilt auch für Einraumwohnungen, solange der Hauptmieter die Räume nicht ganz aufgibt. Und das war hier nicht der Fall, denn der Mieter ließ einige persönliche Gegenstände in einem abgetrennten Bereich in der Wohnung zurück. Auch ein Wohnungsschlüssel blieb in seinem Besitz. Von einer vollständigen Aufgabe der Wohnung konnte also keine Rede sein; daher musste die Vermieterin der Untervermietung am Ende zustimmen (Az.: VIII ZR 109/22).

Darf man auf seinem Balkon Vögel füttern?
Dieses Thema wird vor Gericht sehr unterschiedlich beurteilt. Während das Füttern von Singvögeln durchaus erlaubt sein kann und als sozialadäquat gilt (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 540/09), haben Tauben schlechte Karten, weil von ihnen gesundheitliche Gefahren ausgehen können. Wer sie anlockt, um sie zu füttern, muss mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft rechnen (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 199/20). Doch die ARAG Experten weisen auf einen gemeinsamen Nenner hin: Leidet die Mietsache, ist Schluss mit Füttern. Wenn durch ein Vogelhäuschen auf der Balkonbrüstung der Balkon darunter und vor allem die dort angebrachte Markise durch Futterreste und Vogelkot verschmutzt werden, dürfen Vermieter nicht nur das Häuschen, sondern auch das aktive Füttern untersagen. Selbst wenn damit nicht grundsätzlich verhindert werden kann, dass sich einige Vögel, auch ohne gefüttert zu werden, auf Balkonbrüstung oder Fensterbrett setzen (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 3812/21).

Ist eine Morddrohung ein Kündigungsgrund?
Zugegeben, im Mietrecht geht es gerade unter Nachbarn oft hoch her. Aber gleich mit Mord zu drohen, das geht zu weit. Doch die ARAG Experten kennen einen Fall, in dem die Lunte einer Mitbewohnerin recht kurz war. Nach einem eskalierten Streit mit der Vermieterin um die Gartennutzung bat sie ihren Mitbewohner, der gleichzeitig Hauptmieter war, ihr ein Messer zu bringen, um die Vermieterin zu töten. Der folgte brav und gab ihr ein Messer. Die Vermieterin eilte aus dem Haus und kündigte beiden blutrünstigen Mietern fristlos. Die Begründung des Hauptmieters, er habe mit der Drohung der Mitbewohnerin nichts zu tun, ließen die Richter nicht gelten. Daher musste er ebenfalls ausziehen, auch wenn er nur indirekt beteiligt gewesen war (Amtsgericht Hanau, Az.: 34 C 80/22 (14)).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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