ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Verkehrsrecht

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ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus der Welt des Straßenverkehrs

ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Verkehrsrecht

Darf man in einer Einbahnstraße rückwärtsfahren?
Man darf. Aber nur in zwei Fällen: Entweder, weil man rückwärts von einem Grundstück auf die Einbahnstraße auffährt oder weil man rückwärts einparken möchte. Beim Einparken ist aber laut ARAG Experten das unmittelbare Rangieren gemeint und nicht das Zurücklegen einiger Meter, um erst zu einer Parklücke zu gelangen. In einem konkreten Fall war eine Autofahrerin einige wenige Meter rückwärts in einer Einbahnstraße gefahren, um ein vor ihr ausparkendes Fahrzeug aus der Parklücke fahren zu lassen und diese anschließend selbst zu nutzen. Allerdings rummste es auf dem kurzen Weg nach hinten, weil gleichzeitig ein Auto rückwärts aus der Grundstücksausfahrt auf die Straße wollte. Dieser Fahrer hatte nur eine Richtung der Straße im Blick, weil es sich ja um eine Einbahnstraße handelte und er nicht mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen aus der “falschen” Richtung rechnen konnte. So sah es auch der Bundesgerichtshof und gab der Fahrerin die Schuld, die den Parkplatz ergattern wollte. Allerdings verwiesen sie den Fall zurück an die Vorinstanz, so dass eine mögliche Teilschuld des anderen Fahrers möglich ist (Az.: VI ZR 287/22). Der Tipp der ARAG Experten: Da viele Einbahnstraßen für Radfahrer in beide Richtungen befahren werden dürfen, sollte man immer beide Seiten im Blick haben, wenn man auf eine Einbahnstraße auffährt. Und bei der Parkplatzsuche gilt: Besser einmal um den Block fahren und hoffen, dass die Lücke noch frei ist.

Darf man den Motor in Tiefgaragen laufen lassen?
Man darf. Aber nicht unbegrenzt. Die ARAG Experten weisen auf ein entsprechendes Urteil hin, in dem der Inhaber eines Stellplatzes in einer privaten Tiefgarage nach mehrfacher Starthilfe den Motor mehrere Minuten lang laufen ließ, damit er warmlaufen konnte. Das gefiel einem anderen Parkplatzinhaber jedoch nicht; er bat um Unterlassung. Es kam zu einem Streit, der vor Gericht landete. Dort entschieden die Richter, dass es aufgrund der Abgasbelastung, die in einer Tiefgarage ungleich höher sei als auf offener Straße, eine zeitliche Begrenzung für laufende Motoren geben muss. Und die liegt bei 90 Sekunden (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 44/22).

Warum sollte man um parkende Fahrzeuge einen großen Bogen machen?
Wer an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt, muss einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Zentimetern wahren. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass man in bestimmten Fällen einen deutlich größeren Bogen machen sollte. Entweder, weil Türen am parkenden Fahrzeug bereits offenstehen und man damit rechnen muss, dass weitere Türen geöffnet werden oder aber, weil Personen in geöffneten Fahrzeugtüren stehen, weil sie das Auto gerade be- oder entladen. In einem konkreten Fall kam es zu einer Kollision zwischen einem passierenden Fahrzeug und der offenstehenden Tür eines geparkten Wagens, weil der Sicherheitsabstand von unter einem Meter einfach nicht ausreichte. Wurden beide Beteiligten in erster Instanz noch hälftig für schuldig befunden, wehrte sich der Halter des parkenden Fahrzeugs und zog eine Instanz weiter. Und dort entschieden die Richter auf vollen Schadensersatz für den Kläger, obwohl auch er die Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen (Paragraf 14 Straßenverkehrsordnung) missachtet hatte (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 8/23). Tipp der ARAG Experten beim Aussteigen: Immer den “holländischen Griff” anwenden. Dabei öffnet man die Tür nicht mit der Hand, die der Tür am nächsten ist, sondern mit der anderen. Dadurch ist man gezwungen, seinen Oberkörper zu drehen, so dass man vor dem Öffnen der Tür über die Schulter nach hinten blicken kann, um zu sehen, ob diese gefahrlos geöffnet werden kann.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/verkehrsrechtsschutz/verkehrsrecht-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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