ARAG Experten mit Urteilen aus dem Verkehrsrecht
Touchscreen im Auto kann Führerschein kosten
Dass es Autofahrern während der Fahrt untersagt ist, mit dem Handy am Ohr zu telefonieren, ist kein Geheimnis. Das “vorschriftswidrige Benutzen eines elektronischen Gerätes”, wie es die Straßenverkehrsordnung nennt (Paragraf 23 Absatz 1a) kann nicht nur hohe Bußgelder oder Punkte in Flensburg zur Folge haben, sondern sogar ein Fahrverbot bedeuten. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Verbot sogar das Bedienen eines im Fahrzeug fest installierten Touchscreens umfasst. In einem konkreten Fall hatte ein Tesla-Fahrer über den Bedienbildschirm das Intervall seines Scheibenwischers verändern wollen. Dabei war er von der Straße abgekommen und gegen mehrere Bäume geprallt. Als er daraufhin ein Bußgeld von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot aufgebrummt bekam, zog der Unfall-Fahrer vor Gericht. Doch die Richter stuften die Bedienung des Touchscreens genauso wie das Benutzen eines Handys als vorschriftswidrig ein. Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass die generelle Nutzung von Touchscreens erlaubt ist, sofern es sich um einen kurzen Blick darauf handelt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).
Versicherung muss manchmal auch für Imponiergehabe zahlen
Einfach nur so um den Kreisverkehr zu fahren, erschien dem vermeintlichen Fahrkünstler zu öde und bei Weitem nicht beeindruckend genug für seinen Beifahrer. Stattdessen versuchte er, den Kreisel mit seiner Chevrolet Corvette in einer sogenannten Drift, bei dem die Fahrzeugräder gezielt durchdrehen, zu umfahren. Bei der zweiten Runde verlor der Verkehrsrowdy allerdings die Kontrolle über sein Fahrzeug und krachte gegen eine Mauer, wobei erheblicher Sachschaden an der flotten Karosse entstand. Den wollte er laut ARAG Experten von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Doch der Versicherer weigerte sich zunächst und wies darauf hin, dass sowohl vorsätzlich herbeigeführte Schäden als auch Autorennen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die angerufenen Richter wiesen allerdings darauf hin, dass ein Vorsatz beim misslungenen Driftversuch mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, denn das Ziel des Möchtegern-Rallyefahrers war ja, durch die Autodrift seinen Beifahrer zu beeindrucken. Was in Summe wohl definitiv gelungen war. Und für ein Rennen fehlte es in der Situation an einem zweiten Fahrzeug, gegen den das Rennen hätte stattfinden können (Landgericht Coburg, Az.: 24 O 366/23).
Vorgetäuschter Autodiebstahl
Wird ein Fahrzeug gestohlen, muss der Halter den Diebstahl zwar nicht voll umfänglich beweisen, damit die Versicherung den Schaden ersetzt. Bestehen allerdings Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, kann es ihn den Versicherungsschutz kosten. In einem konkreten Fall hatte ein Mann den Diebstahl seines Ford Mustangs gemeldet. Bevor die Versicherung zahlte, verlangte sie beide Autoschlüssel. Doch wie sich durch ein Gutachten herausstellte, handelte es sich bei einem der beiden Schlüssel nicht um das Original. Auf Nachfrage schickte der vermeintlich Bestohlene dann auch das zweite Original. Seine Ausrede: Sein Vater habe ohne sein Wissen einen Schlüssel als Andenken an den geliebten Boliden nachmachen lassen. Doch weder die Versicherung noch die Richter glaubten dem Mann. Auch die leicht widersprüchlichen Zeugenaussagen zum Abstellort des Fahrzeugs waren für seine Glaubwürdigkeit nicht gerade hilfreich. Diebstahl hin oder her: Am Ende hatte der Mann das Nachsehen und bekam kein Geld von seiner Versicherung (Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 133/21). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bereits das Zurückhalten von Autoschlüsseln für einen vorgetäuschten Diebstahl typisch ist.
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