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Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick

+++ Vatertag in Corona-Zeiten +++
Die Bollerwagen-Tour mit den Kumpels oder die Radtour in großer Männerrunde fällt dieses Jahr Corona-bedingt aus bzw. muss deutlich kleiner gehalten werden. Denn auch an Christi Himmelfahrt gelten die jeweiligen Kontaktbeschränkungen der einzelnen Bundesländer. In manchen Bundesländern werden die Väter an ihrem hohen Feiertag sogar besonders kurzgehalten: So darf nach Auskunft der ARAG Experten beispielsweise die Gastronomie in Bremen keinen Alkohol außer Haus verkaufen. Zudem dürfen im Bollerwagen Schnaps und Co. in der Öffentlichkeit gar nicht erst mitgeführt werden. Auch in Niedersachsen gibt es strenge Landkreise, in denen am Vatertag entweder Alkoholverbot in öffentlichen Parks herrscht oder das Mitführen von Glasbehältnissen verboten ist. Trotzdem kein Grund für Väter und vor allem Nicht-Väter zu verzweifeln: In den meisten Bundesländern ist sowohl das Vatertags-Bierchen als auch die Grillwurst in Parks und auf Grünflächen im Kreise der Lieben oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes erlaubt.

+++ Lohnersatz für Kita-Eltern wird verlängert +++
Bislang erhalten Eltern, die aufgrund der Betreuung ihres Nachwuchses nicht zur Arbeit gehen können, sechs Wochen lang den so genannten Lohnersatz. Dabei zahlt ihnen der Arbeitgeber 67 Prozent des Nettoeinkommens und lässt sich das Geld von der jeweils zuständigen Behörde erstatten. Gedeckelt ist die Eltern-Entschädigung bei 2016 Euro im Monat. Nun soll diese Lohnfortzahlung nach Willen des Bundesgesundheitsministeriums verlängert werden. Die Änderung, die noch heute vom Kabinett beschlossen werden soll, sieht nach Auskunft der ARAG Experten eine Verlängerung des Lohnersatzes auf zehn Wochen je Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende vor.

+++ Urlaub verfällt bei Kurzarbeit +++
Müssen Arbeitnehmer in Kurzarbeit, kann sich ihr Urlaubsanspruch verringern. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist dies möglich (EuGH, Az.: C-229/11, C-230/11). Dabei wird der Urlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert. Geht der Arbeitnehmer auf Kurzarbeit null, kann dies den kompletten Verfall des Urlaubsanspruchs bedeuten, solange die Kurzarbeit andauert. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst ihren Urlaub einsetzen müssen, bevor die Agentur für Arbeit Unternehmen gestattet, Kurzarbeit zu beantragen.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen sie die aktuelle Entscheidung des EuGH.

+++ Für Airbags geeignet? +++
Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat nach Auskunft der ARAG der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert (Az.: 6 U 241/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Köln.

+++ Hindernis wieder vergessen +++
Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, welches er zuerst wahrgenommen, aber anschließend vergessen hat, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 7 U 285/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle P ressemitteilung des OLG Köln.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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