Urteile auf einen Blick
+++ Kinderbetreuung: Wechselmodell auch gegen den Willen des Ex-Partners +++
Väter und Mütter, die nach einer Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner gemeinsame Kinder betreuen wollen, können das sogenannte Wechselmodell unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Das hat laut ARAG der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden (BGH, Az.: XII ZB 601/15).
+++ Reisepass: Was sich ab März ändert +++
Mit dem 1. März 2017 wird nur noch der neue fälschungssichere Reisepass ausgestellt. Alte Reisepässe behalten laut ARAG allerdings ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des auf dem Pass angegebenen Datums.
+++ Mietwohnung: Kein Baum auf dem Balkon +++
Pflanzt ein Mieter ohne Genehmigung des Vermieters einen Baum auf einem Balkon oder auf einer Loggia an, kann der Vermieter dessen Entfernung verlangen. Das Anpflanzen eines Baumes auf einem Balkon ist laut ARAG nach der Verkehrsanschauung unüblich und entspricht nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache (AG München, Az.: 461 C 26728/15).
+++ Neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Rentenbezug +++
Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird laut ARAG nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet (BSG, Az.: B 11 AL 3/16 R).
Langfassungen:
Kinderbetreuung: Wechselmodell auch gegen den Willen des Ex-Partners
Väter und Mütter, die nach einer Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner gemeinsame Kinder betreuen wollen, können das so genannte Wechselmodell unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Voraussetzung dafür: Es ist für das Kind am besten, wenn es im regelmäßigen Wechsel von Mutter und Vater betreut wird. In dem konkreten Fall gab es eine Umgangsregelung, bei der der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Wochenende besuchen konnte. Er wollte jedoch, dass sein Sohn jeweils eine Woche zu ihm kommt und dann eine Woche zur Mutter. Weil die Mutter gegen das Wechselmodell war, klagte der Vater – in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das vorangehende Urteil aufgehoben. Die Richter stellen klar, dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, bei dem das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird und dem anderen ein Umgangsrecht zusteht. Dennoch ist auch ein Wechselmodell nach dem Gesetz möglich. Wenn dieses Modell dem Kindeswohl am besten entspricht, darf das Familiengericht die geteilte Betreuung durch Vater und Mutter auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 601/15).
Reisepass: Was sich ab März ändert
Mit dem 1. März 2017 wird nur noch der neue fälschungssichere Reisepass ausgestellt. Die neue Version des Dokumentes ist etwas kleiner als der Vorgänger und mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Dazu gehört beispielsweise ein Hologramm des Besitzers neben dem Foto. Darüber hinaus hat der Reisepass nun ein kleines Fenster mit einer sogenannten Linsenstruktur. Unter UV-Licht werden zudem der Bundesadler und das Brandenburger Tor sichtbar. Auch besteht der Umschlag jetzt nicht mehr aus einem Hardcover, sondern ist flexibel. Der neue Pass kostet Bundesbürgern unter 25 Jahren unverändert 37,50 Euro. Wer älter ist, zahlt künftig mit 60 Euro einen Euro mehr als bisher. Personen, die besonders häufig ins Ausland reisen, können sich auch einen Reisepass mit mehr Seiten besorgen. Dafür zahlen sie 22 Euro mehr. Die Bearbeitung dauert je nach Behörde zwischen zwei und sechs Wochen. Brauchen Reisende kurzfristig einen neuen Pass, können sie diesen laut ARAG Experten im Expressverfahren beantragen – das kostet mehr, der Pass kann aber nach drei Werktagen in Empfang genommen werden.
Mietwohnung: Kein Baum auf dem Balkon
Pflanzt ein Mieter ohne Genehmigung des Vermieters einen Baum auf einem Balkon oder auf einer Loggia an, kann der Vermieter dessen Entfernung verlangen. Im konkreten Fall hielt der Mieter einer Wohnung auf seiner Loggia zunächst einen kleinen Bergahorn als Topfpflanze. Über die Jahre hinweg wuchs dieser zum Baum heran. Der ursprüngliche Holzkasten ist verrottet und das Erdreich und die Wurzeln befinden sich nun direkt auf dem Betonboden. Der Mieter sicherte den Baum durch Befestigung von Stahlketten und Stahlspiralen als Rückdämpfer an der Hauswand gegen Windböen. Die Vermieterin forderte ihn mehrfach auf, den Baum zu entfernen. Sie ist der Meinung, dass der Ahornbaum unkontrolliert aus dem Balkon herauswuchere und eine derartige Nutzung des Balkons nicht vertragsgerecht sei. Der Mieter wendet ein, dass die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre und der Beseitigungsanspruch verjährt sei, da die Vermieterin durch regelmäßige Begehungen der Anlage volle Kenntnis von dem Baum gehabt habe. Vor Gericht bekam die Vermieterin Recht und der Mieter wurde dazu verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen. Die Pflanzung des Baumes halte sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, denn Ahornbäume könnten mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie seien damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet. Da das Pflanzen eines Baumes nach Auffassung des Gerichts eine Dauerhandlung ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 461 C 26728/15).
Neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Rentenbezug
Auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet. Die Klägerin bezog ab 01.10.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Februar 2012 stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest. Wegen des späteren Leistungsbeginns befristeter Renten gewährte sie eine Rente aber erst ab 01.05.2012 bis zum 31.12.2013. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits am 08.03.2012 unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. Nach dem Ende des Rentenbezugs am 01.01.2014 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr aber nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligt wurde. Die Klage auf weiteres Arbeitslosengeld hatte Erfolg. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung war laut BSG bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld die Rente bezogen hatte, stehe dies dem Merkmal “unmittelbar” nicht entgegen. Würde als “unmittelbar” nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrenden Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungsbeziehern beeinflusst werden könnte, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 11 AL 3/16 R).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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