Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick
+++ Für Verkehrsrowdys wird es teuer +++
Die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist beschlossene Sache. “Miteinander statt Gegeneinander der Verkehrsteilnehmer” heißt dabei das Motto von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. Die Novelle sieht nach Angaben der ARAG Experten deutliche Verbesserungen für die Verkehrssicherheit vor, soll vor allem schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger besser schützen und die Arbeit der Rettungskräfte erleichtern. Für Verkehrsrowdys wird es künftig teuer: So kann beispielsweise das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe laut dem voraussichtlich im Sommer in Kraft tretenden neuen Bußgeldkatalog bis zu 110 Euro kosten. Wer unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplätzen parkt, zahlt künftig 35 statt 55 Euro. Das unerlaubte Nutzen sowie Nichtbilden einer Rettungsgasse wird mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot geahndet. Auch für Raser wird es nun deutlich teurer: Wer z. B. innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell unterwegs ist, zahlt statt 35 jetzt 70 Euro.
+++ Eltern-Zoff über die Impfung des Kindes +++
Durch die Corona-Pandemie ist es fast in Vergessenheit geraten: Nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) müssen laut Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule eine Masern-Impfung vorweisen. Nach Angaben der ARAG Experten muss dieser Nachweis auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson vorliegen. Was geschieht aber nun, wenn sich Eltern, die beide das Sorgerecht haben, nicht einig sind über empfohlene oder angeordnete Impfungen ihres gemeinsamen Kindes? Wer entscheidet? Nach Auskunft der ARAG Experten liegt die Entscheidung bei dem Elternteil, der sich an die Empfehlungen der STIKO hält, in diesem Fall also für die Masern-Impfung des Kindes ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 UF 3/21).
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+++ Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten +++
Ab sofort werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen nach Angaben der Bundesregierung zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Dazu wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt und bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ob die Mitarbeiter den Test dann machen, bleibt jedem selbst überlassen. Der Test ist also nicht verpflichtend und darf auch nicht vom Chef angeordnet werden. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass alle übrigen Maßnahmen, wie z. B. Hygiene- und Abstandsregeln, Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen oder die Bildung möglichst fester Arbeitsgruppen selbstverständlich weiterhin gelten.
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+++ Kein Kaskoschutz bei Unfallflucht +++
Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne vorher die Polizei und seine Kaskoversicherung zu informieren, riskiert nach Auskunft der ARAG Experten seinen Kaskoschutz. Fahrer sind dazu verpflichtet, die Wartezeit einzuhalten, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegt ist. In einem konkreten Fall war ein Fahrer mit Tempo 100 auf der Autobahn unterwegs und ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke kollidiert. Er konnte allerdings weiterfahren. Nachdem er auf dem nächsten Rastplatz den Schaden genauer begutachtete, kam er zu dem Entschluss, seine Fahrt bis zum Ende fortzusetzen. Als er den Schaden erst vier Tage später seiner Versicherung meldete, weigerte diese sich, die Kosten von über 20.000 Euro an Fahrzeug und Leitplanke zu übernehmen. Am Ende blieb der Fahrer auf dem Schaden sitzen. Sein Argument, am Unfallort auf der vielbefahrenen Autobahn sei es zu gefährlich gewesen zu warten, ließen die Richter nur bedingt zu. Zumindest vom Rastplatz aus hätte er den Schaden anzeigen und auf die Polizei warten müssen. Vier Tage später war eine wesentliche Feststellung zum Versicherungsfall – z. B. wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat oder ob die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war – nur noch schwer möglich (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 235/20).
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