Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Kontogebühr bei Bauspardarlehen oftmals unzulässig +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut ARAG entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist (BGH, Az.: XI ZR 308/15).
+++ Reservierungsvereinbarung für Immobilie muss vom Notar beurkundet werden +++
Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung. Laut ARAG bildet der Kaufvertrag über eine Immobilie und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Reservierungsvereinbarung eine rechtliche Einheit (AG München, Az.: 191 C 28518/15).
+++ Kaskoversicherung muss zahlen +++
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Kaskoversicherung zur Zahlung eines Schadens verurteilt. Die Versicherung hatte nicht zahlen wollen, weil sie davon ausgegangen war, dass nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Sohn, der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, gefahren ist, und dass der Vater dies hätte vorhersehen müssen. Das Oberlandesgericht sah dies laut ARAG anders und hat die Versicherung verpflichtet, den Schaden von 9.000 Euro zu begleichen ( Az.: 5 U 174/16).
+++ Anspruch auf Krankengeld ohne förmliche AU-Bescheinigung +++
Der Anspruch auf Krankengeld setzt im Einzelfall nicht zwingend voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Auch eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss, reicht laut ARAG aus (SG Leipzig, Az.: S 22 KR 75/16).
Langfassungen:
+++ Kontogebühr bei Bauspardarlehen oftmals unzulässig +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist. Im verhandelten Fall wendete sich ein Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage gegen eine Bausparkasse. In den mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossenen Verträgen gibt es eine Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB), die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsehen. Die Klage dagegen ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht (OLG) zugelassenen Revision nun stattgegeben. Die Erhebung einer Kontogebühr in der Darlehensphase stellt eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar, erläutern ARAG Experten. Dieser Inhaltskontrolle hielten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand, hieß es dann in der Urteilsbegündung (BGH, Az.: XI ZR 308/15).
Reservierungsvereinbarung für Immobilie muss vom Notar beurkundet werden
Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung. Der Beklagte war im konkreten Fall Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Berlin, die er zum Kaufpreis von 141.000 Euro zum Kauf anbot. Der Kläger interessierte sich für diese Wohnung. Nach den Verkaufsgesprächen unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Reservierungsvereinbarung mit einer Reservierungsgebühr von 3.000 Euro, die auszugsweise wie folgt lautet: „Der Kaufpreis beträgt 140.740 Euro. Darüber hinaus ist vom Kläger bei Kaufvertragsabschluss eine Provision an die Firmen Bauplanungs GmbH, Berlin, und Immobilienbüro, Berlin, in Höhe von insgesamt 7,14 % inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, somit 10.049 Euro zu bezahlen. Dem Käufer ist bekannt, dass eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verkäufer und der Firma Bauplanungs GmbH besteht. Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag als pauschalierter Schadensersatz dem Verkäufer zu. Der Kläger und seine Ehefrau zahlten die Reservierungsgebühr an den Beklagten. Nachdem die Vertragsverhandlungen über den endgültigen Kaufpreis gescheitert waren, lehnte der Beklagte aber die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ab. Er ist der Meinung, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt und der Kläger dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Von dem aufgerufenen Gericht wurde der Beklagte auf Rückzahlung der 3.000 Euro verurteilt. Das Gericht ist der Meinung, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist, da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist. Ein Kaufvertrag über eine Immobilie und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Reservierungsvereinbarung würden eine rechtliche Einheit bilden, da die Vereinbarung zum Zwecke eines späteren Kaufvertrages geschlossen wird, erklägen ARAG Experten (AG München, Az.: 191 C 28518/15).
Kaskoversicherung muss zahlen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Kaskoversicherung zur Zahlung eines Schadens verurteilt. In dem verhandelten Fall hatte ein Vater sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn hatte noch keinen Führerschein, daher sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass absprachewidrig der führerscheinlose Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte. Der Senat sah dies anders und führt aus, dass ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters nicht erwiesen sei. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken sollte. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher, erklären ARAG Experten die Begründung des Gerichts (OLG Oldenburg, Az.: 5 U 174/16).
Anspruch auf Krankengeld ohne förmliche AU-Bescheinigung
Der Anspruch auf Krankengeld setzt im Einzelfall nicht zwingend voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Im verhandelten Fall war die Klägerin nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und ist der Auffassung, bei dieser ärztlichen Feststellung sei die Klägerin bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, sodass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Während der stationären Anschlussheilbehandlung hatte ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 07.03.2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass der Krankengeldanspruch – neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich – lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem „Krankenschein“ erfolgt sei, so die ARAG Experten (SG Leipzig, Az.: S 22 KR 75/16).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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