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Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick

+++ Urlaubstage müssen für Quarantäne eingesetzt werden +++
Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in eine behördlich angeordnete Quarantäne, weil er Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hat, kann er laut ARAG Experten nicht von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Urlaubstage gutschreibt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer genau dies erreichen, da er bereits im Urlaub war, als die Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgte. Der Mann berief sich dabei auf das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 9, BUrlG), das den Erholungsurlaub in Deutschland regelt und wonach Urlaub gutgeschrieben werden muss, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Doch genau diese Voraussetzung fehlte: Der Mann war nicht arbeitsunfähig, sondern lediglich in Quarantäne. Und einer Erholung im Rahmen der Absonderung stand nach richterlicher Ansicht nichts im Wege Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 208/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des LAG Schleswig-Holstein.

+++ Fahrverbot nach E-Scooterfahrt unter Drogen +++
Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig. Denn das Fahren mit einem E-Scooter berge ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte, das beim Fahren unter Drogeneinfluss noch gesteigert sei. Dies entschied laut ARAG Experten das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, wonach es allerdings auf die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt ankomme (Az.: 1 Owi 2 SsBs 40/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des OLG Zweibrücken.

+++ Haftung bei rutschiger Tanzfläche +++
Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird. Kommt die Betreiberin dem nicht nach, haftet sie für Unfälle, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Karlsruhe. Daher muss eine Disko-Betreiberin einem Gast nun rund 37.000 Euro Behandlungskosten und Krankengeld erstatten (Az.: 7U125/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemittelung des OLG Karlsruhe.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
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ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
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