Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Höhere Pfändungs-Freigrenzen ab Juli +++
Wer in eine private Insolvenz gerät, ist darauf angewiesen, dass der Staat ihm ausreichend Geld zum Leben lässt. Deshalb gibt es Freibeträge, die den Schuldner gegen drohende Zwangsvollstreckungen schützen. Ab dem 1. Juli 2017 steigen die Pfändungsfreigrenzen. Unpfändbar sind dann 1.133,80 Euro, sofern der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen hat.
+++ Breitensport von Unfallversicherung gedeckt +++
Teilnehmer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung, wie etwa dem Nikolausturnier der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU), unterliegen laut ARAG dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: LSG-NRW, L 17 U 182/13).
+++ Irreführende Werbung +++
Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Andernfalls müssen sie laut ARAG auf bestehende Einschränkungen deutlich hingewiesen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az. 5 U 38/14).
Langfassungen:
Höhere Pfändungs-Freigrenzen ab Juli
Wer in eine private Insolvenz gerät, ist darauf angewiesen, dass der Staat ihm ausreichend Geld zum Leben lässt. Deshalb gibt es Freibeträge, die den Schuldner gegen drohende Zwangsvollstreckungen schützen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, für die der Schuldner aufkommen muss. Dazu gehören zum Beispiel leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, die Unterhalt gezahlt bekommen. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2017 steigen die Pfändungsfreigrenzen. Unpfändbar sind dann 1.133,80 Euro, sofern der Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Verdient ein Schuldner mehr als die für ihn maßgebliche Pfändungsfreigrenze, darf er auch davon einen Teil behalten. Dabei gilt: Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten, desto mehr bleibt pfändungsfrei. Von der ersten zehn Euro Verdienst, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen, bleiben einem Schuldner ohne Unterhaltspflicht 5,66 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils drei Euro. Muss der Schuldner aber für fünf Personen Unterhalt zahlen, bleiben für die ersten zehn Euro 9,14 Euro pfändungsfrei – von allen weiteren zehn Euro jeweils neun Euro. Eine Unterhaltspflicht wird bei Festlegung des pfändbaren Nettoeinkommens nur berücksichtigt, wenn der Schuldner auch tatsächlich den Unterhalt zahlt, zum Beispiel für ein Kind. Im Zweifel muss der Schuldner das nachweisen.
Breitensport von Unfallversicherung gedeckt
Teilnehmer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU) veranstaltet seit über fünf Jahrzehnten mit dem „Nikolausturnier“ die nach eigenen Angaben größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen. In 30 Sporthallen werden Basketball, Fußball, Handball, Volleyball und andere im Trend liegende Sportarten angeboten. Die damals 25 Jahre alte Klägerin war Studentin an der WWU und verunglückte beim Basketballspielen im Rahmen des Nikolausturniers. Den Antrag auf Anerkennung und Entschädigung dieses Unfalls lehnte die beklagte Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ab. Während das Sozialgericht die Auffassung der Kasse bestätigte und die Entschädigungsklage abwies, hat das Landessozialgericht den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und einen Entschädigungsanspruch bejaht. Denn die Teilnahme an der Sportveranstaltung sei eine versicherte Tätigkeit gewesen. Die Universität habe mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich am Hochschulsport zu betätigen, ihren Bildungsauftrag erfüllt, so die ARAG Experten (LSG-NRW, Az.: L 17 U 182/13).
Irreführende Werbung
Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Im konkreten Fall warb in einem Schreiben die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und auf einem angehängten Gutschein herausgehoben mit „0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbebotschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Auslandseinsatzgebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen. Das aufgerufene Gericht hat diese Werbung nun wegen Irreführung verboten. Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen. „Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung“, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (Hanseatische Oberlandesgericht, Az. 5 U 38/14).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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