Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Gekauft wie gesehen +++
Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung “gekauft wie gesehen” verwendet, erfasst der Ausschluss laut ARAG nur solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann (OLG Oldenburg, AZ: 9 U 29/17).
+++ Ehrverletzende Behauptung zu lange her +++
Für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen besteht laut ARAG in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sie erst mehr als ein Jahr (hier: vier Jahre) nach dem Vorfall eingereicht wird (AG München, Az.: 213 C 10547/16 (2)).
+++ Videokamera im Auto unzulässig +++
Es ist laut ARAG nicht zulässig, seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera auszustatten und damit laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern (Amtsgericht München, AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).
Langfassungen:
Gekauft wie gesehen
Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung “gekauft wie gesehen” verwendet, erfasst der Ausschluss nur solche Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung erkennen kann. Die Klägerin kaufte im konkreten Fall von privat einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem auf die Formulierung im Kaufvertrag “gekauft wie gesehen”, mit der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden seien. Das Landgericht Aurich gab der Klägerin Recht. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs, denn der Pkw habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden aufgewiesen. Die Formulierung “gekauft wie gesehen” schließt einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, AZ: 9 U 29/17).
Ehrverletzende Behauptung zu lange her
Für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird. Der Kläger im verhandelten Fall ist der Lebensgefährte einer Wohnungseigentümerin. Er nahm als Vertreter seiner Partnerin am 03.04.2012 an einer Eigentümerversammlung teil. Dort verlas der Versammlungsleiter, der Geschäftsführer der Hausverwaltung, auszugsweise folgendes Schreiben einer Eigentümerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Inhalt auch protokolliert wurde: “Am Mittwoch, den 27.03.12 wurde ich in der Tiefgarage schwer attackiert. Ich fuhr um 18 Uhr in die Tiefgarage, da verließ (Name des Klägers) die Garage, kam aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Mein Fahrrad, das in der Garage stand, stellte ich vor das Garagentor von Frau (Name der Lebensgefährtin des Klägers). (Name des Klägers) warf, anders kann man es nicht bezeichnen, mein Fahrrad und den darauf liegenden Ordner in meine Garage. Meinen Wohnungsschlüssel, der am Schloss des Garagentores hing, fand ich erst nach Suchen in meiner Garage. (Name des Klägers) schrie mich an und beschimpfte mich mit den schlimmsten Ausdrücken. Sein Verhalten mir gegenüber ist so aggressiv, dass man es mit der Angst zu tun bekommt…”. Die Behauptungen in dem Schreiben waren frei erfunden. Der Kläger verklagte die Verfasserin des Schreibens in einem weiteren Prozess auf Unterlassung dieser Äußerungen. Dies wurde von ihr anerkannt. Der Kläger meinte, dass die beklagte Hausverwaltung durch die Verlesung und Protokollierung des Schreibens massiv seine Persönlichkeitsrechte verletzt und gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe. Er erhob daher am 20.05.2016 Klage gegen die Hausverwaltung. Er verlangte das Unterlassen der ehrverletzenden Behauptungen für die Zukunft und die Entfernung des Textes aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Bei derartigen Ansprüchen sei anerkannt, dass die verletzenden Wirkungen durch Zeitablauf oder langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können. In der Regel bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn die Klage erst mehr als ein Jahr später eingereicht wird. Hier habe der Kläger mit der Klageerhebung mehr als vier Jahre gewartet, ohne einen vernünftigen Grund für dieses lange Zuwarten vorgebracht zu haben. Indem der Kläger jedoch über Jahre hinweg die Behauptung widerspruchslos hingenommen habe, habe er nicht nur bei der Beklagten den Anschein erweckt, die Angelegenheit sei erledigt, sondern auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig war, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 10547/16 (2)).
Videokamera im Auto unzulässig
Es ist nicht zulässig, seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera auszustatten und damit laufend Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern. Eine 52-jährige Frau wurde in einem aktuellen Fall wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren Pkw in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte. Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das AG München beurteilte das Verhalten der Betroffenen als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden, erläutern ARAG Experten (Amtsgericht München, AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).
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