Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Samenspender kann nicht Mutter werden +++
Wenn eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit ihrem konservierten Samen ein Kind zeugt, kann die Person rechtlich nicht die Mutter sein. Rechtlich gesehen kann demnach nur die Frau Mutter sein, die das Kind geboren hat. Das hat laut ARAG der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az.: XII ZB 459/16).
+++ Trampolin im Ziergarten erlaubt +++
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies laut ARAG die Aufstellung eines Trampolins nicht (AG München, Az.: 485 C 12677/17 WEG).
+++ …ich muss mal…. +++
Ein Bürger hat laut ARAG nicht schon deshalb einen Anspruch auf Aufstellung zusätzlicher öffentlicher Toiletten beziehungsweise einen kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten, weil er unter krankhaftem Harndrang leidet (OVG Münster, Az.:15 E 830/17, 15 E 831/17).
Langfassungen:
Samenspender kann nicht Mutter werden
Wenn eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle mit ihrem konservierten Samen ein Kind zeugt, kann die Person rechtlich nicht die Mutter sein. Der BGH hatte bereits entschieden, dass ein Frau-Mann-Transsexueller nicht als Vater seines Kindes eingetragen werden kann. Nun setzten sich die Richter mit dem umgekehrten Szenario auseinander und behielten ihre Rechtsprechung bei. Rechtlich gesehen kann demnach nur die Frau Mutter sein, die das Kind geboren hat. Im verhandelten Fall war die Geschlechtszugehörigkeit der betreffenden Person im August 2012 rechtskräftig geändert worden. Mit ihrer Lebensgefährtin führte sie ab September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, zu der auch ein im Juni des gleichen Jahres geborenes Kind gehört. Dieses war mit dem konservierten Samen der ursprünglich männlichen Partnerin gezeugt worden. Diese hatte – notariell beurkundet – noch vor der Geburt anerkannt, Mutter des Kindes zu sein. Das Standesamt verwehrte indes den Antrag, sie neben ihrer Lebenspartnerin ebenfalls als Mutter einzutragen. Sowohl das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht (KG) Berlin wiesen ihr Begehren zurück, das Standesamt zu der gewünschten Eintragung zu verpflichten. Im Wege der Rechtsbeschwerde trug die Frau die Sache sodann zum BGH. Dieser teilte allerdings die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Der „Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende“ begründe ihre Vaterschaft. Dass Transsexuelle nach der Änderung im amtlichen Register als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen sind, ändere nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen ihnen und ihren auch später geborenen Kindern, so ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 459/16).
Trampolin im Ziergarten erlaubt
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, hindert dies die Aufstellung eines Trampolins nicht. Die Klägerin ist im konkreten Fall Eigentümerin einer von ihr an Dritte vermieteten Wohnung im Haus 1. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des gegenüberliegenden Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz. Laut Teilungserklärung ist die Nutzung der einzelnen Eigentümern ausschließlich zugewiesenen Gartenanteile nur als „Terrasse“ beziehungsweise „Ziergarten“ gestattet. Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa drei Metern aufgestellt. Vor Gericht ging es um die Frage, ob ein Trampolin im Ziergarten aufgestellt sein darf oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff des Ziergartens nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürften aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehöre hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes. Das Trampolin erscheine zwar groß, aber nicht überdimensioniert, vor dem Trampolin seien überdies bereits Pflanzungen vorgenommen worden und laut ARAG Experte somit erlaubt (AG München, Az.: 485 C 12677/17 WEG).
…ich muss mal….
Ein Bürger hat nicht schon deshalb einen Anspruch auf Aufstellung zusätzlicher öffentlicher Toiletten beziehungsweise einen kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten, weil er unter krankhaftem Harndrang leidet. Im verhandelten Fall wollte der Kläger die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass der Kläger unter krankhaftem Harndrang leidet. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten. Das Verwaltungsgericht versagte den Prozesskostenhilfeantrag mangels Aussicht auf Erfolg der Klage. Das Oberverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt – die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt ordnungsbehördlich untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.:15 E 830/17, 15 E 831/17).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
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