Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Keine nachträgliche Einführung von Negativzinsen +++
Die nachträgliche Einführung von Negativzinsen per AGB in Bestandsverträge über Einlagen von Privatkunden ist laut ARAG mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften unvereinbar und daher unzulässig (LG Tübingen, Az.: 4 O 187/17).
+++ Kein Zusatzentgelt bei einvernehmlicher Rückzahlung eines Kredites +++
Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Das hat laut ARAG das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Degussa Bank entschieden (LG Frankfurt, Az.: 2-10 O 177/17).
+++ Prüfung auf Glatteis vor der Fahrt zur Arbeit ist nicht unfallversichert+++
Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin laut ARAG kein versicherter Arbeitsunfall. In einem derartigen Fall unterbricht der Arbeitnehmer beziehungsweise unternimmt lediglich eine nicht notwendige Vorbereitungshandlung (BSG, Az.: B 2 U 3/16 R).
Langfassungen:
Keine nachträgliche Einführung von Negativzinsen
Die nachträgliche Einführung von Negativzinsen per AGB in Bestandsverträge über Einlagen von Privatkunden ist unzulässig. Die Volksbank Reutlingen hatte durch eine Änderung ihrer AGB Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden eingeführt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte schließlich auf Unterlassung und machte unter anderem geltend, die angegriffenen Klauseln benachteiligten die Kunden unangemessen. Bei den betroffenen Einlagegeschäften handele es sich um Darlehensverträge: Der Darlehensnehmer, also hier die Bank, entrichtet den geschuldeten Zins. Die Kunden, die hier Darlehensgeber seien, könnten hingegen nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Ein vollständiger Vertragstypenwechsel von einem zeitlich befristeten Darlehen zu einem regelmäßigen entgeltlichen Verwahrungsvertrag durch AGB sei unzulässig. Das LG hat der Klage stattgegeben und die angegriffenen Klauseln für unwirksam erklärt, da sie in Bezug auf Altverträge von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften abwichen. Durch AGB könne nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gebe. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen hätten die von der Beklagten in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, sodass die Klauseln insgesamt unwirksam seien, erklären ARAG Experten (LG Tübingen, Az.: 4 O 187/17).
Kein Zusatzentgelt bei einvernehmlicher Rückzahlung eines Kredites
Eine Bank darf für die vorzeitige und einvernehmliche Rückzahlung eines Immobilienkredits kein Zusatzentgelt berechnen. Laut Preisverzeichnis sollten Degussa-Kunden für die Abwicklung einer “einvernehmlichen vorzeitigen Rückzahlung” eines Immobiliendarlehens 300 Euro zahlen. Damit wollte sich die Bank ihren vermeintlichen Verwaltungsaufwand bezahlen lassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte, da er Kreditkunden durch das Zusatzentgelt unangemessen benachteiligt sah. Das Landgericht folgte der Auffassung. Banken seien gesetzlich verpflichtet, das Darlehen nach einer berechtigten Kündigung des Kunden vor dem Ende der geplanten Laufzeit abzuwickeln. Nach Meinung des Bundesverbandes sei dies keine Sonderleistung, für die Banken zusätzlich zu den Zinsen ein Entgelt verlangen dürfen. Eine einvernehmliche Rückzahlung umfasse auch Fälle, in denen der Kreditnehmer das Darlehen wirksam gekündigt habe. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe dem Kreditnehmer zum Beispiel zu, wenn er die Immobilie verkaufen will oder zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank wechseln möchte. Ihre Kosten für die Abwicklung des Darlehens dürfe die Bank in diesen Fällen nicht auf den Kunden überwälzen. Sie seien bereits mit den Zinsen für das Darlehen abgegolten, so die ARAG Experten (LG Frankfurt, Az.: 2-10 O 177/17).
Prüfung auf Glatteis vor der Fahrt zur Arbeit ist nicht unfallversichert
Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handele es sich nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen seien nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht bestehe, eine solche Handlung vorzunehmen oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich wäre, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Beides war vorliegend laut ARAG Experten nicht der Fall (BSG, Az.: B 2 U 3/16 R).
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de