Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Nur eine Sperrzeit bei unterbliebener Bewerbung +++
Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies laut ARAG nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (BSG, Az.: B 11 AL 2/17 R).
+++ Kein Gartenhaus im Garten einer Wohnanlage +++
In dem Garten einer Wohnanlage darf laut ARAG ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden (AG München, Az.: 484 C 22917/16 WEG).
+++ Vorsicht Hund +++
Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann laut ARAG den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt (OLG Frankfurt a.M, Az.: 11 U 153/17).
Langfassungen:
Nur eine Sperrzeit bei unterbliebener Bewerbung
Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, erhielt im konkreten Fall von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Am 16.01.2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Beklagte den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, sei von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Bewerbe sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, müsse dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten dürfe jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden, so dass nur eine Sperrzeit verhängt werden durfte, erklären ARAG Experten (BSG, Az.: B 11 AL 2/17 R).
Kein Gartenhaus im Garten einer Wohnanlage
In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Klägerin und Beklagte sind im verhandelten Fall jeweils Miteigentümer einer Wohnanlage, bei deren Errichtung in allen Gartenanteilen nach drei Seiten offene Lauben aufgestellt waren. Eine Seite der früher auf dem Gartenanteil der Beklagten befindlichen Laube war ebenso wie die Dachbalkenkonstruktion durch Rankbepflanzung vollständig zugewachsen. Die Klägerin trägt vor, dass nach Abriss der Laube das Gartenhaus von der Beklagten errichtet worden sei, ohne dass sie dazu durch Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Gartenhaus das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage nicht beeinträchtige und ersetze ja auch lediglich die dort früher befindliche Gartenlaube, die nach der Gemeinschaftsordnung zulässig war.
Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände verändern und verbessern unter folgendem Vorbehalt: die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Gartenhaus muss entfernt werden, da das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändert wurde. Auch die Maße des Gartenhauses seien zum Teil größer als die der Gartenlaube, fährt das AG fort. Zudem sei eine Seite der Gartenlaube offen gewesen, sodass die Gestaltung der Gartenlaube komplett anders gewesen sei als die Gestaltung des streitgegenständlichen Gartenhauses. Auch dadurch beeinträchtige das Gartenhaus die Gesamtwohnanlage optisch. Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist, ist eher niedrig anzusetzen, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 484 C 22917/16 WEG).
Vorsicht Hund
Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Kläger im vorliegenden Fall nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden. Jedoch ohne Erfolg!
Einer Haftung der Beklagten stehe bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Dieser müsse sich in erster Linie „die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes“ anrechnen lassen. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen habe.
Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich „seinen eigenen Interessen“ gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen.
Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Insgesamt blieb der Klage daher ohne Erfolg, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M, Az.: 11 U 153/17).
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