ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Mindestlohnerhöhung – 35 Cent +++
Die Mindestlohnkommission hat vorgeschlagen, dass die rund vier Millionen Geringverdiener in Deutschland ab 2019 35 Cent mehr pro Arbeitsstunde bekommen. Das neunköpfige Gremium hat damit den Mindestlohn auf nun 9,19 Euro erhöht. Die nächste Anpassung steht laut ARAG 2020 an.

+++ Facebook-Fanpage: Betreiber für Datenschutz verantwortlich +++
Wer bei Facebook eine Fanpage betreibt, ist gemeinsam mit Facebook dafür verantwortlich, wie Daten der Besucher erhoben und verarbeitet werden. Deutsche Datenschützer können die Betreiber auch grundsätzlich zwingen, ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren (EuGH, Az.: C-210/16).

+++ Nach sechs Wochen kein Neuwagen mehr +++
Ein circa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von circa 3.300 Kilometern kann laut ARAG nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, sodass nach einem Unfall eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis ausscheidet (OLG Hamm, Az.: 9 U 5/18).

+++ Mietvertrag: Kein Anspruch auf Ablösezahlung +++
Wird eine Ablösezahlung unter der Bedingung vereinbart, dass sie nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung durch Erwerber und Vermieter fällig werden soll, ist die Bedingung laut ARAG nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat (AG München, Az.: 414 C 11528/17).

Langfassungen:

+++ Mindestlohnerhöhung – 35 Cent +++
Die Mindestlohnkommission hat laut ARAG Experten vorgeschlagen, dass die rund vier Millionen Geringverdiener in Deutschland ab 2019 35 Cent mehr pro Arbeitsstunde bekommen. Das neunköpfige Gremium besteht neben dem Vorsitzenden aus jeweils drei Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwei wissenschaftlichen Mitgliedern. Die Mindestlohnkommission hat den Mindestlohn somit auf nun 9,19 Euro erhöht. Die Arbeitnehmervertreter plädierten für eine deutlich höhere Anhebung mit Verweis auf die robuste Konjunktur hierzulande und die in der Regel höheren Mindestlöhne in den westeuropäischen Nachbarländern. Die Arbeitgeber lehnen das ab. 2020 steht nun die nächste Anpassung an, mit der nach jetzigem Stand und trotz der kräftigen Tarifsteigerungen in den vergangenen Monaten in der Metallindustrie und im öffentlichen Dienst die Zehn-Euro-Marke auch noch nicht erreicht wird. Somit bleibt das deutsche Mindestlohniveau noch länger unter dem Durchschnitt der westeuropäischen Länder.

Facebook-Fanpage: Betreiber für Datenschutz verantwortlich
Wer bei Facebook eine Fanpage betreibt, ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemeinsam mit Facebook dafür verantwortlich, wie Daten der Besucher erhoben und verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen der privaten Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). 2011 hatte die ULD die Akademie angewiesen, ihre Fanpage auf Facebook zu deaktivieren. Die Datenschützer bemängelten, dass die Seitenbetreiber von Facebook detaillierten Einblick in die Besucherstatistiken bekämen und so unter anderem demografische Merkmale ihrer Nutzer erhielten. Darüber würden die Besucher nicht ausreichend informiert. Die Wirtschaftsakademie sah die Verantwortung für die Datenverarbeitung dagegen alleine bei Facebook. Sie zog vor Gericht und bekam in mehreren Instanzen Recht. Im Rahmen der Revision legte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schließlich dem EuGH die Frage vor, wer im Sinne der damals noch geltenden EU-Datenschutzrichtlinie für die Datenverarbeitung verantwortlich ist. Die Luxemburger Richter entschieden diese Frage nun im Sinne des ULD. Der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne der Richtlinie umfasse den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage. Die deutschen Datenschützer sind laut ARAG Experten auch grundsätzlich berechtigt, die Ansprüche direkt gegen die Betreiber der Fanpage geltend zu machen (EuGH, Az.: C-210/16). Nun muss das BVerwG allerdings noch entscheiden, ob das ULD den Betrieb der Fanpage auch im konkreten Fall zu Recht untersagt hat.

Nach sechs Wochen kein Neuwagen mehr
Ein circa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von circa 3.300 Kilometern kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Die klagende Gesellschaft verlangt im verhandelten Fall vom beklagten Versicherer weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. An dem Unfall waren der Pkw Porsche Macan der Klägerin und ein Fiat Punto eines Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat. Der von der Klägerin für 92.400 Euro erworbene Porsche war am 22.06.2016 erstmals zugelassen worden und hatte zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 3.291 Kilometern. Auf der Grundlage eines Schadensgutachtens regulierte die Beklagte den Fahrzeugschaden ausgehend von einem – bezogen auf den Zeitpunkt des Unfalls – Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von circa 80.250 Euro und einem Netto-Restwert in Höhe von ca. 55.090 Euro mit einem Betrag von circa 25.160 Euro. Die Klägerin veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert und erwarb einen neuen Pkw gleichen Typs zu einem Kaufpreis von circa 92.800 Euro. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin von der Beklagten die Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem von ihr für den Unfallwagen ausgegebenen Kaufpreis in Höhe von circa 12.150 Euro als weiteren Schaden ersetzt verlangt. Dabei hat sie gemeint, dass sie ihren Schadensersatzanspruch auf Neuwagenbasis abrechnen könne, weil der Porsche beim Unfall – abzüglich einer Überführungsfahrt – noch keine 3.000 Kilometer Strecke zurückgelegt habe und als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen sei. Der Porsche sei beim Unfall in tragenden Teilen erheblich beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig. Die Klage hatte keinen Erfolg, da ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung von maximal 1.000 Kilometer und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht komme. Auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung sei ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 Kilometer gefahren und bereits über sechs Wochen zugelassen gewesen sei, nicht mehr als ein Neuwagen anzusehen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 5/18).

Mietvertrag: Kein Anspruch auf Ablösezahlung
Wird eine Ablösezahlung unter der Bedingung vereinbart, dass sie nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung durch Erwerber und Vermieter fällig werden soll, ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat. Die Parteien im konkreten Fall schlossen einen Ablösevertrag, wonach der Beklagte die Küchenmöbel, die Spülmaschine und diverse Lampen gegen Zahlung eines Abstandes von 3.000 Euro von der Klägerin, der Vormieterin, erwerben sollte. Der Ablösevertrag enthielt folgende Regelung: „Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“ Der Beklagte teilte der Klägerin dann mit, dass er an der Übernahme der Küche nicht mehr interessiert sei. Er sei jedoch bereit 500 Euro zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Derzeit bewohnt der Beklagte mit zwei weiteren Personen die vorgenannte Wohnung. Die Klägerin meinte, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung verpflichtet sei, da er die Nutzung der Wohnung erhalten habe. Auf seine formale Stellung als Mieter komme es nicht an. Dies sah der Beklagte anders. Das aufgerufene Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Ablösezahlung, da die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten sei. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags sei der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung geworden und habe auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin sei die Mutter des Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es nach dem klaren Wortlaut des Ablösevertrags auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände an. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Mietvertragspartners innehat. Dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhalte und diese faktisch nutze, begründe daher nicht das Entstehen des Kaufpreisanspruches, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 414 C 11528/17).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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