ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Flip-Flops und die StVO +++
Verbote bestimmter Schuhe – wie zum Beispiel Flip-Flops – oder gar des Barfußfahrens gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Geschieht allerdings ein Verkehrsunfall, kann durchaus ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht werden. Außerdem kann die zuständige Versicherung unter Umständen mit grober Fahrlässigkeit des Fahrers argumentieren, wenn er kein festes Schuhwerk getragen hat, und so die Zahlungen kürzen oder sogar ganz verweigern (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06).

+++ Bonuszahlungen mindern Sonderabzug +++
Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug laut ARAG jedenfalls dann, wenn sie ohne den Nachweis gesundheitsbezogener Aufwendungen erbracht werden (FG Münster, Az.: 7 K 1392/17 E).

+++ Rechtsanwalt holt Post ab – kein Lieferverkehr! +++
Fährt ein Rechtsanwalt mit seinem Kfz in die Fußgängerzone, um bei der dortigen Postfiliale seine Anwaltspost zu holen, so handelt es sich laut ARAG dabei nicht um Lieferverkehr (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 113/18).

Langfassungen:

Flip-Flops und die StVO
Die anhaltende Hitzewelle bewegt auch viele Autofahrer dazu, sich möglichst sparsam zu bekleiden. Die gute Nachricht: Gleichgültig, ob mit Flip-Flops oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Doch damit ist die Schuhfrage noch nicht abschließend beantwortet, ergänzen ARAG Experten. Geschieht ein Verkehrsunfall oder wird ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann durchaus ein Bußgeld fällig werden. So urteilte das Oberlandesgericht in Bamberg beispielsweise, dass ein Autofahrer, der nur mit Socken fährt, gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt. Folgen hat dies für ihn laut Gericht aber nur, wenn es zum Unfall kommt. Die Richter führten weiterhin an, dass ein lichtes, loses Schuhwerk das Treten der Pedale erschweren und damit ein rechtzeitiges Bremsen verhindern kann. Außerdem können sie vom Fuß fallen und so die Pedale blockieren. Außerdem argumentieren Versicherungen unter Umständen mit grober Fahrlässigkeit des Fahrers, wenn er kein festes Schuhwerk getragen hat. Die Vollkaskoversicherung kann dann die Regulierung des Schadens teilweise oder gänzlich verweigern (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06).

Bonuszahlungen mindern Sonderabzug
Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (zum Beispiel Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (zum Beispiel Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten. Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien, so das FG. Es handele sich nämlich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen, so die Begründung des Gerichts. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus beziehungsweise des Vorsorgebonus sei., erklären ARAG Experten (FG Münster, Az.: 7 K 1392/17 E).

Rechtsanwalt holt Post ab – kein Lieferverkehr!
Der Anwalt war mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt – allerdings ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat des OLG Köln bestätigte die Auffassung des Amtsgericht Leverkusens, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen, aber auch bei Privaten, anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 113/18).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

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Lindenstraße 14
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