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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Mieterhöhung +++
Mieter haben nach einer abgegebenen Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Dies hat laut ARAG der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (BGH, Az.: VIII ZR 94/17).

+++ Wohnfläche im Mietvertrag kann vereinbart werden +++
Was mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat laut ARAG das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Da dies auch den Mietern bei der Besichtigung hätte ins Auge springen müssen, versagte das Gericht ihnen die Berufung auf eine geringere Wohnfläche (Az.: 411 C 19356/17).

+++ Kein Anspruch auf Messenger Nutzerdaten +++
Betroffene von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, können laut ARAG keine gerichtliche Erlaubnis verlangen, dass ihnen Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Dafür fehle es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage, da Messenger kein soziales Netzwerk sei, sondern dem privaten Austausch diene (OLG Frankfurt aM, Az. 16 W 27/18).

Langfassungen:

Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Mieterhöhung
Mieter haben nach einer abgegebenen Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Im verhandelten Fall ist der Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete von 807,87 Euro auf 929,15 Euro zuzustimmen. Dem kam der Kläger zwar zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Anschließend entrichtete er von Oktober 2015 bis Juli 2016 die monatlich um 121,18 EUR erhöhte Miete lediglich unter Vorbehalt.

Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung der für diese zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeträge sowie die Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete der von ihm gemieteten Wohnung nicht erhöht habe. Die Klage hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der zuständige Zivilsenat hat entschieden, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist. Laut ARAG Experten gilt das Widerrufsrecht zwar grundsätzlich auch bei Wohnraummietverträgen. Damit soll der Gefahr psychischen Drucks und einem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters begegnet werden. Beides besteht bei einem Mieterhöhungsverlangen aber nicht. Denn der Mieter hat von Gesetzes wegen zwei Monate Zeit, um seine Zustimmung zu erteilen, bevor der Vermieter diese einklagen kann. Zudem muss die Anhebung vom Vermieter genau begründet werden. Durch diese Regelungen seien Verbraucher hinreichend geschützt, so der BGH. Ein Widerrufsrecht steht dem Mieter daher in dieser Situation nicht zu (BGH; Az.: VIII ZR 94/17).

Wohnfläche im Mietvertrag kann vereinbart werden
Was mietvertraglich geschuldete Wohnfläche sein soll, bestimmen zuallererst die Vertragsparteien selbst. Dies hat das Amtsgericht München in einem Fall betont, in dem die vereinbarte Wohnfläche nur unter Berücksichtigung von Räumen im Keller und im Dachgeschoss erreicht wurde. Ende 2010 mieteten die Beklagten für brutto 2.255 Euro monatlich ein Einfamilienhaus: Im Mietvertrag hieß es: „Zur Benutzung als Wohnraum wird das EFH (…) vermietet. (…). Die Wohnfläche wird mit circa 210 Quadratmetern vereinbart.“ Im Internet war das Haus wie folgt beschrieben: „Sieben Zimmer, 210 Quadratmeter Wohnfläche“. Bei der „Objektbeschreibung“ hieß es unter anderem: „großräumiges ausgebautes Dachstudio mit Bad; großer Hobbyraum im Keller“. Auch vom Studio und vom Hobbyraum im Keller waren Fotos beigefügt.

Nachdem der Kläger im Januar 2017 von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt hatte, antworteten die Beklagten, dass sie nun die Wohnfläche überprüft und dabei festgestellt hätten, dass diese nur bei 173,5 Quadratmeter liege. Da sie somit bereits die ortsübliche Miete zahlen würden, lehnten sie eine Mieterhöhung ab. Zudem kürzten die Beklagten ab Juli 2017 die Mietzahlung um je 700 Euro, sodass der Kläger ihnen nach vergeblicher Mahnung unter Kündigungsandrohung zuletzt mit Schreiben vom 15.12.2017 fristlos kündigte.

Der Kläger trägt vor, dass der Wohnraum im Mietvertrag richtig mit etwa 210 Quadratmetern angegeben sei. Sowohl bei der Vertragsanbahnung als auch bei der Besichtigung seien sich die Beklagten darüber im Klaren gewesen, dass das Haus über ein ausgebautes Dachgeschoss sowie über einen beheizten Hobbyraum mit Abböschungen verfügt. Diese Räumlichkeiten seien somit als Wohnraum mit zu berücksichtigen. Auch aus der Internetanzeige sei dies ersichtlich gewesen. Das Haus sei von den Beklagten vor Einzug besichtigt worden und es sei mit ihnen genau besprochen worden, was zur Wohnfläche zähle. Zudem habe der Beklagte, der laut Selbstauskunft Architekt sei, schon deswegen die Wohnfläche richtig einschätzen können. Die Beklagten sind der Auffassung, dass es nicht im Gutdünken des Vermieters stehe festzulegen, was Wohnfläche ist und was nicht. Letztlich sei die vereinbarte Mietfläche zwischen den Parteien nicht abschließend definiert und vereinbart worden, sodass die gesetzlichen Vorschriften gölten.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Für den Begriff der Wohnfläche gebe es keine allgemeine Definition. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie seien die Parteien frei, alle denkbaren Berechnungsmaßstäbe zu vereinbaren. Eine Vereinbarung betreffend die Methode der Wohnflächenberechnung sei auch dann anzunehmen, wenn sich die Parteien darin einig sind, dass bestimmte Räume zu Wohnzwecken dienen sollen. In einem solchen Fall seien auch solche Räume bei der Bemessung der Wohnfläche zu berücksichtigen, die aus Gründen des öffentlichen Baurechts nicht zu Wohnzwecken geeignet sind. Auch sei – bereits ohne besondere Fachkenntnis – auf den ersten Blick klar gewesen, dass sich bei bloßer Berücksichtigung der Wohnflächen im Erdgeschoss und im Obergeschoss nie eine Gesamtwohnfläche von 210 Quadratmeter ergeben kann. Zwar könne von einem Mieter nicht verlangt werden, dass er die Wohnflächen bei Vertragsschluss nachmisst. Wenn aber so eklatante Größenunterschiede bestehen, dass es ins Auge springen muss, dass Erdgeschoss und Obergeschoss allein bei weitem die angegebene Gesamtzahl nicht erreichen, dann sei von einer konkludenten Vereinbarung dahingehend auszugehen, dass auch die entsprechenden Räume im Keller und im Dachgeschoss zu den Wohnräumen zählen sollen. Daher muss das beklagte Paar, das angemietete Einfamilienhaus an den klagenden Vermieter herausgeben sowie rückständige Mieten in Höhe von 8.865 Euro zahlen, so die ARAG Experten (Az.: 411 C 19356/17).

Kein Anspruch auf Messenger Nutzerdaten
Betroffene von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, können keine gerichtliche Erlaubnis verlangen, dass ihnen Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Die Antragstellerin verlangt im konkreten Fall von der Beteiligten (Facebook) Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). Über diesen können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden.

Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und an Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen – ohne Erfolg.

Laut OLG besteht nach der aktuellen Gesetzeslage kein Anspruch auf die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne des Gesetzes betreiben, so das OLG weiter. Dies ist beim Messenger nicht der Fall. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führen dem OLG zufolge nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empfängern ohne großen Aufwand zu kommunizieren. Allein die Möglichkeit, private Nachrichten an einen großen Empfängerkreis zu versenden, führe jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu „bestimmt“ sein, „beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen“. Das OLG räumt allerdings ein, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt aM, Az. 16 W 27/18).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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