ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr so leicht +++
Wer bislang seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen hatte, musste befürchten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt. Denn sowohl nach deutschem Arbeitsrecht als auch nach EU-Recht darf der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Damit ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs jetzt Schluss (EuGH, Az.: C-619/16 und C-684/16).

+++ Mehr Schmerzensgeld für Unfallopfer +++
Nach Information der ARAG Experten werden Schmerzensgelder ab sofort neu berechnet. Und zwar taggenau. Zudem wird bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Mindestlohn zugrunde gelegt. Diese neue Berechnungsmethode kann dazu führen, dass es bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzendgelder gibt, weil nun die Behandlungsdauer des Unfallopfers in die Berechnung einfließt (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 22 U 97/16).

+++ Alter Mietspiegel keine Grundlege für Mieterhöhung +++
Ein auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam. Anhand eines fast 20 Jahre alten Mietspiegels könne der Mieter laut ARAG nicht beurteilen, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist (LG Magdeburg, Az.: 2 S 37/18).

+++ Erben können Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen +++
Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Soweit das deutsche Erbrecht dem entgegenstehe, müsse es laut ARAG unangewendet bleiben (EuGh, Az.: C-569/16 und C-570/16).

Langfassungen:

Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr so leicht
Wer bislang seinen Urlaub nicht bis zum Jahresende genommen hatte, musste befürchten, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub verfällt. Denn sowohl nach deutschem Arbeitsrecht als auch nach EU-Recht darf der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Damit ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jetzt Schluss. Vor dem EuGH ging es um zwei Fälle aus Deutschland: Ein ehemaliger Rechtsreferendar des Landes Berlin hatte in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und forderte nach Abschluss des Referendariats eine finanzielle Vergütung der nicht genommenen Urlaubstage. Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er habe den Urlaub vor Ende der Ausbildung nehmen können. Im zweiten Fall verlangte ein früherer Angestellter der Max-Planck-Gesellschaft eine Auszahlung für nicht genommenen Urlaub. Er hatte von seinem Resturlaub nur zwei Tage genommen und wollte sich die restlichen Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen. Laut Urteil des EuGH darf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Urlaub vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum nicht mehr genommen werden konnte. Denn der Arbeitnehmer sei – so der EuGH – grundsätzlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen und könne deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruchs abgeschreckt sein. Nur, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf den Urlaub verzichtet, sind die Urlaubstage bzw. eine finanzielle Vergütung dafür futsch. Dabei muss allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass er seinem Mitarbeiter eine echte Chance gegeben hat, seinen Urlaub zu nehmen und dass dieser freiwillig darauf verzichtet hat (EuGH, Az.: C-619/16 und C-684/16).

Mehr Schmerzensgeld für Unfallopfer
Nach Information der ARAG Experten werden Schmerzensgelder ab sofort neu berechnet. Und zwar taggenau. Zudem wird bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Mindestlohn zugrunde gelegt. Diese neue Berechnungsmethode kann dazu führen, dass es bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzendgelder gibt, weil nun die Behandlungsdauer des Unfallopfers in die Berechnung einfließt. Ausschlaggebend war ein aktueller Fall, bei dem ein Motorradfahrer durch ein Wendemanöver eines Pkw erheblich verletzt wurde. Der Zweiradfahrer war mehr als vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt. Mit den 5.000 Euro Schmerzensgeld, die die Haftpflichtversicherung des Autofahrers ihm ohne Murren zahlte, wollte sich der Mann jedoch nicht zufriedengeben und klagte. Die Versicherung hingegen ging gegen die 10.500 Euro, die das Landgericht Darmstadt dem Motorradfahrer daraufhin zusprach, in Berufung. Doch das angerufene Oberlandesgericht erhöhte diese Summe noch. Denn erstmals wurde das Schmerzensgeld individuell nach einer neueren, taggenauen Methodik berechnet und nicht – wie üblich – anhand von Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte. Auch wurde bei der Haushaltsführung, also der Eigen- und Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder, erstmals der gesetzliche Mindestlohn berücksichtigt. Am Ende musste die Versicherung ein Schmerzensgeld von 11.000 Euro und einen Haushaltsführungsschaden von 1.500 Euro zahlen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 22 U 97/16).

Alter Mietspiegel keine Grundlege für Mieterhöhung
Ein auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam. Im verhandelten Fall ist der Kläger Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis mit der Beklagten begann am 01.04.2014. Mit Schreiben vom 19.01.2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300 Euro auf 360 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Der Kläger meinte, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Mietspiegel ungeeignet sei. Das AG Magdeburg erklärte das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. Das Gesetz gehe davon aus, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel aus dem Jahr 1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, erklären ARAG Experten (LG Magdeburg, Az.: 2 S 37/18).

Erben können Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen
Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Die Ausgangsklägerinnen verlangen als Erben ihres jeweils verstorbenen Ehemannes von deren früheren Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner vor ihrem Tod nicht mehr nehmen konnten. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab, worauf die Klägerinnen die deutschen Arbeitsgerichte anriefen. Die Klagen landeten schließlich bein Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Das BAG weist darauf hin, dass der EuGH 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden. Der EuGH bestätigte jetzt mit seinem Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem könnten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließe und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweise, könnten sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Der EuGH weist abschließend darauf hin, dass das BAG die erbrechtliche Regelung unangewendet lassen müsse, wenn sie nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne, und dafür sorgen müsse, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält, ergänzen ARAG Experten (EuGh, Az.: C-569/16 und C-570/16).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG SE
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ARAG Platz 1
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0211-963 2025
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