ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Bankkunden müssen Überweisung vor der TAN-Eingabe prüfen+++
Ein Online-Banking-Kunde ist verpflichtet, vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen. Unterlässt er dies und kommt es zu einem Schaden durch eine im Zusammenhang mit einem Banking-Trojaner ausgeführte Überweisung, haftet laut ARAG das Geldinstitut nicht (OLG Oldenburg, Az.: 8 U 163/17).

+++ Tiefgarage: Auf geringe Einfahrtshöhe muss hingewiesen werden +++
Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet laut ARAG der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstandenen Schaden (AG München, Az.: 412 C 24937/17, rechtskräftig).

+++ Flugpreis darf nicht in beliebiger Währung angezeigt werden +++
Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Dies ist laut ARAG insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt (EuGH, Az.: C-330/17).

Langfassungen:

+++ Bankkunden müssen Überweisung vor der TAN-Eingabe prüfen +++
Ein Online-Banking-Kunde ist verpflichtet, vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN zu überprüfen. Im entschiedenen Fall hatte sich der klagende Bankkunde einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren „weg“. Der Kläger verlangte diesen Betrag klageweise von der Bank zurück – jedoch ohne Erfolg. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, die vorsähen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies habe der Kläger nicht getan. Er habe lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 8 U 163/17).

Tiefgarage: Auf geringe Einfahrtshöhe muss hingewiesen werden
Bei zunächst unproblematischer Einfahrtshöhe am vertraglich zugewiesenen Rückgabeort, die sich ohne klaren Hinweis erst im weiteren Verlauf kritisch verringert, haftet der Mietwagenkunde nicht aus grober Fahrlässigkeit für den dadurch am Wagen entstanden Schaden Der Beklagte mietete im konkreten Fall einen Transporter mit einer Gesamthöhe von 2,66 Meter. Nach den Mietbedingungen entfällt die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis. Bei der Anmietung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass er das Fahrzeug bei der Station „München-Ost“ abgeben könne. Die Abgabeparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage. Die zulässige Durchfahrtshöhe, die an der Einfahrt zu der Tiefgarage angezeigt wird, beträgt auch im vorderen Teil der Tiefgarage 3,70 Meter. Für die von der Klägerin unterhaltenen Stellplätze weist in diesem vorderen Teil der Tiefgarage ein Schild mit der Firmenaufschrift nach links. Folgt man dem Schild, gelangt man über eine nach oben führende Rampe bei höhenmäßig gleichbleibender Parkhausdecke in den hinteren Bereich der Tiefgarage, wobei sich die Deckenhöhe auch durch Rohrleitungen und Versorgungsschächte so verjüngt, dass die zulässige Durchfahrtshöhe nur 1,98 Meter beträgt. Dies wird durch einen rot-weiß-gestreiften schmalen am Rampenende an der Decke aufgehängten Balken mit entsprechender Beschriftung gekennzeichnet. Am Tag der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Kfz fuhr der Beklagte mit dem von ihm gemieteten Fahrzeug in die Tiefgarage hinein. Nach dem Abbiegen übersah er die Durchfahrtshöhenbeschränkung von 1,98 Meter und fuhr in den hinteren Bereich der Tiefgarage ein. Dort blieb das Fahrzeug mit der Dachkonstruktion an Leitungen, die an dieser Stelle unter die Decke gehängt sind, stecken, wobei das Fahrzeugdach eingedrückt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass die vereinbarte Haftungsbegrenzung greife. Dies sah das Gericht auch so. Bei der Abgrenzung von einfacher und grober Fahrlässigkeit berücksichtigte es insbesondere, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie im Ergebnis überhaupt nicht geeignet war, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr seien sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von der Klägerin genutzt werden, aufgrund der Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar. Der Beklagte sei – im Vertrauen, die Garage sei ein für ihn passender Rückgabeort – schlicht dem Firmenschild gefolgt und habe dabei die geänderte Höhenbegrenzung übersehen. Hiermit habe er noch nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem einleuchten müsse, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 412 C 24937/17, rechtskräftig).

Flugpreis darf nicht in beliebiger Währung angezeigt werden
Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in Euro ausweisen, sind verpflichtet, sie in einer Währung anzugeben, die mit dem angebotenen Dienst objektiv verbunden ist. Ein Kunde buchte im verhandelten Fall von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite “ www.germanwings.de“ einen Flug von London nach Stuttgart. Der betreffende Flugpreis war nur in britischen Pfund ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik. In diesem Kontext hat der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Der EuGH stellt dazu fest, dass die Verordnung Luftfahrtunternehmen die Wahl lässt, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen. Die Verordnung enthalte keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben. Allerdings sieht der EuGH das von der Verordnung verfolgte Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise gefährdet, wenn der Wahlfreiheit, über die Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, keine Grenzen gesetzt wären. Daher entscheidet der Gerichtshof, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies sei insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Somit könnten in einer Situation wie der in Rede stehenden, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist (Pfund Sterling), die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung dieses anderen Mitgliedsstaats (Pfund Sterling) ausgewiesen werden, so die ARAG Experten (EuGH,Az.: C-330/17).

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

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