ARAG SE und Forschungsstelle IT-Recht und Netzpolitik: Alternativ-Vorschlag zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz

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ARAG SE und Forschungsstelle IT-Recht und Netzpolitik: Alternativ-Vorschlag zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz
(Bildquelle: Adobe Stock)

Kelkheim, 05. April 2018

Seit dem 1. Januar 2018 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Experten sprechen von einem „Schnellschussgesetz“ und sorgen sich, dass das Gesetz dazu führe, die Meinungsfreiheit im Netz einzuschränken. Die ARAG SE arbeitet daher zusammen mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik der Universität Passau daran, eine Alternative zum umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu formulieren.

Durch das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollen die Anbieter sozialer Netzwerke, wie Twitter, Facebook und YouTube, verpflichtet werden, offensichtlich rechtswidrige Inhalte, über die sich jemand beschwert hat, innerhalb von 24 Stunden zu entfernen oder zu sperren. Für nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte gilt eine Frist von sieben Tagen. Tun die Betreiber der Plattformen dies nicht, drohen ihnen Bußgelder in Millionenhöhe.

Kritiker bezweifeln, dass das Gesetz dem Schutz des Persönlichkeitsrechts im Internet gerecht werde, sondern fürchten eher, es schränke nur die Meinungsfreiheit ein. Denn aus ihrer Perspektive gehört die Entscheidung, was man sagen darf und was nicht, in die Hände professioneller Juristen – und soll nicht von (oftmals) Nicht-Juristen, die Bußgelder fürchten, getroffen werden.

Die ARAG SE arbeitet daher zurzeit zusammen mit der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik der Universität Passau daran, eine Alternative zum umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu formulieren.

Rechtliche Entscheidungen sollen Gerichte treffen

Der Leiter der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik an der Universität Passau, Prof. Dr. Dirk Heckmann, hat gemeinsam mit der Geschäftsführerin der Forschungsstelle, Anne Paschke, einen Alternativentwurf entwickelt, wie das Persönlichkeitsrecht im Internet besser geschützt werden könnte – ohne die Meinungsfreiheit potenziell einzuschränken.

Zentraler Punkt des Vorschlages ist eine Neuregelung des Telemedienrechts. Provider und Plattformbetreiber sollen Inhalt nicht löschen, sondern stattdessen Maßnahmen entwickeln, mit deren Hilfe problematische Inhalte als solche kenntlich gemacht werden können. Statt die Inhalte zu löschen, sollen die gemeldete Inhalte dokumentiert werden. Später kann ein Gericht dann entscheiden, ob diese eine Ehrverletzung, eine Beleidigung oder eine freie Meinungsäußerung darstellen. Damit wird die Entscheidung darüber, was man sagen darf, wieder in die Hände der Gerichte gegeben. Dies schützt vor übereilten Löschungen und erhält so das Recht auf Meinungsfreiheit.

Besserer Schutz der Persönlichkeitsrechte durch Straftatbestand „Cybermobbing“

Schwere Beleidigung und Verleumdungen kann man bereits mit den bisherigen Möglichkeiten des Strafrechts verfolgen. Der Alternativvorschlag sieht vor, schwere Ehrverletzung im Internet zusätzlich als eigenen Tatbestand ins Strafgesetz aufzunehmen, bei dem es zu einer Strafverschärfung kommt, falls das Opfer Selbstmord begangen hat. Gleichzeitig sieht der Vorschlag vor, den Opferschutz zu verbessern, indem die Betroffenen einen „Opferanwalt“ und psychosoziale Prozessbegleitung zur Seite gestellt bekommen.

Den gesamten Gesetzesvorschlag zum Herunterladen finden Sie hier .

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