Kündigung/Abschleppen/Cannabis
Dem Arbeitsplatz nicht einfach fernbleiben
Bei Querelen und Unstimmigkeiten mit dem Chef schleicht sich bei einigen Arbeitnehmern vielleicht der Gedanke ein, einfach alles hinzuschmeißen. Dieser Schritt steht jedem frei. Denn natürlich hat jeder das Recht, ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Eine Abfindung gibt es in diesen Fällen nicht. Doch einfach nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, weil man die vom Arbeitgeber zugeteilten Aufgaben als unzumutbar empfindet oder eine Beförderung ausgeschlagen wird, ist auch keine Lösung. Denn dann droht die Kündigung. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein Mann seinem Chef vorwarf, ihn in seiner beruflichen Entwicklung zu blockieren. Gleichzeitig bat er um bezahlte Freistellung, da er seelisch ausgebrannt sei. Der Chef reagierte nicht auf die seiner Meinung nach ungerechtfertigten Forderung seines Angestellten. Der blieb daraufhin einfach zu Hause. Es folgten zunächst Abmahnungen und dann der fristlose Rauswurf. Vor Gericht hatte der Gefeuerte schlechte Karten. Zum einen, weil nicht angenommen werden konnte, dass eine Fortsetzung der Arbeit tatsächlich seine Erkrankung zur Folge gehabt hätte. Zum anderen, weil auch von einer Entwicklungsblockade nicht die Rede sein konnte. Immerhin hatte der Betroffene einige ihm unterbreitete Fort- und Weiterbildungen gar nicht erst wahrgenommen. Die Klage wurde abgeschmettert, die fristlose Kündigung war rechtens. Abschließend warnen die ARAG Experten vor einer Arbeitsverweigerung bzw. dem Zurückhalten der eigenen Arbeitskraft. Es ist in den meisten Fällen kein geeignetes Mittel, um seine beruflichen Wünsche durchzuboxen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 569/14).
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Parken im Halteverbot ohne Strafzettel
Bei mehr als 500 verschiedenen Verkehrszeichen in Deutschland, von denen etwa alle 30 Meter eines auf den Autofahrer wartet, kann man schon einmal durcheinander kommen. Vor allem, wenn es sich um vorübergehend aufgestellte Schilder handelt, die nomalerweise nicht an dieser Stelle stehen. So erging es auch einem Autofahrer in Berlin, der nur noch eine leere Parklücke vorfand, in der er zuvor sein Fahrzeug geparkt hatte. Sein Wagen war abgeschleppt worden. Das Halteverbotsschild, das vorübergehend für ein Straßenfest aufgestellt worden war, hatte er gar nicht gesehen. Die Abschleppgebühren wollte er aber trotzdem nicht zahlen und zog vor Gericht. Während die ersten Instanzen nach Angaben der ARAG Experten noch auf einer Nachschaupflicht nach Schildern beharrten, wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Verkehrsschilder einfach zu erkennen sein müssen. Und zwar durch einfaches Umschauen beim Aussteigen. Auf die Suche danach muss sich keiner begeben (BVerwG, Az.: 3 C 10.15).
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Marihuana-Plantage für Therapiezwecke legal
Schwerkranke, die daheim Cannabis anbauen, müssen keine Strafe mehr fürchten. Nach Angaben der ARAG Experten ist der Marihuana-Konsum hierzulande nur einigen Hundert Patienten aus medizinischen Gründen erlaubt. Doch sie müssen sich den so genannten Medizinalhanf in der Apotheke kaufen und aus eigener Tasche bezahlen. Anbauen dürfen sie ihn nicht. Nun darf ein an Multipler Sklerose (MS) schwer erkrankter Mann die Pflanze zu Hause anbauen. Ein ebenso wirksames Mittel gibt es auf dem Markt nicht und das Produkt aus der Apotheke ist für den Schwerkranken nicht bezahlbar. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die sich jedoch auf gleichgelagerte Fälle auswirken kann (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 10.14).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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