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Parken / Radschutzstreifen / Seegang

ARAG Verbrauchertipps

Auto aussteigen: Wie weit darf man die Tür öffnen?
Die ARAG Experten weisen Verkehrsteilnehmer darauf hin, dass es einen groben Verkehrsverstoß bedeuten kann, wenn Autofahrer am Fahrbahnrand parken und beim Aussteigen ihre Tür mehr als 60 cm öffnen und damit den fließenden Verkehr behindern. Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gleichzeitig müssen Autofahrer, die an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren, einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Was angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. In einem konkreten Fall stieß eine Autofahrerin gegen die Tür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs, an dem sie mit einem Seitenabstand von mehr als einem halben Meter vorbeifuhr. Die Tür des parkenden Wagens wurde unvermittelt um etwa 60 bis 80 cm geöffnet. Nachdem die erste Instanz der Fahrerin ein Drittel Mitverschulden anlastete, sahen die Richter in zweiter Instanz das Fehlverhalten ganz bei dem parkenden Autofahrer. Ihrer Ansicht nach sei ein Seitenabstand von mehr als 50 cm ausreichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt. Der Insasse hätte mit der nötigen Vorsicht auch dann die Tür gefahrlos geringfügig öffnen können, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (Landgericht Hagen, Az.: 3 S 46/17).

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Radschutzstreifen vs. Radfahrstreifen
Nach Auskunft der ARAG Experten handelt es sich bei einem Radschutzstreifen und einem Radfahrstreifen um zwei unterschiedliche verkehrsrechtliche Markierungen. Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und mit einer dünnen, unterbrochenen Linie sowie dem Piktogramm eines Fahrrades gekennzeichnet. Ein Radschutzstreifen wird immer dann angelegt, wenn es nicht möglich ist, einen eigenen Radweg einzurichten. Im Unterschied zum Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen eingeschränkt und nur bei Bedarf von Fahrzeugen befahren werden, sofern es zu keiner Gefährdung des Radverkehrs kommt. Es darf auf dem Schutzstreifen sogar kurz gehalten werden. Parken hingegen ist auf beiden Wegen verboten. Auf einem Radfahrstreifen, der mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt ist, dürfen Autofahrer grundsätzlich weder fahren oder halten.

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Bei Seegang ins Fitness-Studio
Wer schon mal eine Kreuzfahrt gemacht hat, weiß: Am Ende der Reise hat man leicht ein paar Pfunde mehr auf der Hüfte, denn das Essensangebot auf den Schiffen ist in der Regel äußerst verführerisch. Doch das Fitness-Studio an Bord kann im Kampf gegen das Hüftgold helfen. Allerdings warnen die ARAG Experten vor der Nutzung der bordeigenen Fitness-Räume bei Seegang, weil die Verletzungsgefahr dann steigt. Denn das Risiko trägt man selbst. In einem konkreten Fall verletzte sich eine Frau, als sie während einer Kreuzfahrt bei schwerem Seegang trainieren wollte. Sie verklagte daraufhin den Reiseveranstalter, der ihrer Ansicht nach seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Sie hatte zumindest eine Warnung vor dem Sturzrisiko erwartet. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Reisende bei Seegang auf einem Schiff vorsichtig bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge tragen müssen (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 351/18).

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

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Author: pr-gateway

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