Eigenbedarf / Erbschaft / Zopf
Eigenbedarf auch bei Ferienwohnung berechtigt
Das Thema Eigenbedarf ist manchmal recht heikel. Daher prüfen Gerichte immer von Fall zu Fall, ob der Wunsch des Vermieters auf Eigennutzung vernünftig und nachvollziehbar ist. Und es kann durchaus sein, dass Eigenbedarf auch dann begründet ist, wenn ein Vermieter die Wohnung nur für wenige Wochen im Jahr als Ferien- oder Zweitwohnung nutzen möchte. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Wiesbadener Mieter ausziehen musste, obwohl sein Vermieter in Finnland lebte. Dieser wollte die 5-Zimmer-Wohnung für gelegentliche Aufenthalte in Deutschland für sich und seine ebenfalls in Finnland lebenden zahlreichen Kinder und Enkelkinder nutzen. Die bislang genutzte Dachgeschosswohnung im selben Haus war angesichts immer weiterer Enkel zu klein geworden. Der Bundesgerichtshof gab der Räumungsklage des Vermieters in letzter Instanz statt. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Eigenbedarf trotz geringer Nutzung begründet ist, weil die Familie über Generationen einen starken Bezug zur Stadt Wiesbaden hat. Auch der Wohnraumbedarf sei angesichts einer so großen Familie nicht überhöht (Az.: VIII ZR 186/17).
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Wer sein Erbe verprasst, bekommt kein Hartz IV
Lediglich zwei Jahre hatte ein Hartz IV-Empfänger gebraucht, um eine Erbschaft von 200.000 Euro zu verprassen. Nach Auskunft der ARAG Experten ein grob fahrlässiges, sozialwidriges Verhalten. Den Hauptteil des Geldes hatte der Erbe nach eigener Auskunft in diversen Kneipen gelassen, aber auch Schulden zurückgezahlt und Geld verschenkt, um anderen zu gefallen. Als das Geld ausgegeben war, bezog der Mann kurzerhand wieder Grundsicherungsleistungen. Doch das Jobcenter forderte das Geld zurück und rechnete ihm vor, dass er mindestens sieben Jahre von dem Geld hätte leben können und müssen. Auch seine Behauptung, er sei alkoholkrank und leide an Kontrollverlust, half ihm nicht weiter. Im Gegenteil: Da er einen Teil des Erbes zur Schuldentilgung und für den Kauf einer Eigentumswohnung eingesetzt hatte, konnte man eher von sehr vernünftigen Entscheidungen sprechen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 111/17).
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Bald langhaarige Soldaten erlaubt?
Bei der Bundeswehr dürfen bislang ausschließlich Soldatinnen lange Haare tragen. Die Herren müssen sich an die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 halten, nach der das Haar den Hemdkragen nicht berühren darf. Dagegen wehrte sich ein Soldat, der privat viel in Gothic-Kreisen verkehrt, wo lange Haare auch bei Männern üblich sind. Er fühlte sich diskriminiert. Nach Auskunft der ARAG Experten wollten die Richter zwar keine Diskriminierung erkennen, aber vom Tisch ist das Thema noch nicht. Denn da im Soldatengesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SG) keinerlei Aussage zur Haartracht enthalten ist, fehlt der Vorschrift eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber muss der Soldat allerdings mit kurzen Haaren leben (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 1 WB 28.17).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
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