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Erbschaftssteuer / Rückforderung / Kellergeruch

Steuerfrei in der geerbten Immobilie wohnen
Wer eine Immobilie erbt und selbst darin wohnen möchte, muss auf deren Wert keine Erbschaftssteuer zahlen. Doch es gibt nach Auskunft der ARAG Experten einige Voraussetzungen dafür. So darf die Wohnfläche des geerbten Hauses beispielsweise nicht mehr als 200 Quadratmeter groß sein. Zudem muss der Erbe mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen. In einem konkreten Fall ließ eine Tochter sieben Jahre, nachdem sie das Elternhaus geerbt und auch über die ganzen Jahre bewohnt hatte, das Haus abreißen, weil es aus ihrer Sicht nicht mehr bewohnbar war. Zudem konnte sie aus gesundheitlichen Gründen das Obergeschoss nicht mehr erreichen und der Einbau eines Treppenlifts hätte sich aus finanzieller Sicht in dem alten Haus nicht mehr gelohnt. Nach dem Abriss des Elternhauses bekam sie Post vom Finanzamt mit der Aufforderung, Erbschaftssteuern nachzuzahlen. Vor Gericht zog sie den Kürzeren. Denn obwohl es durchaus nachvollziehbar war, weswegen sie nicht mehr im Elternhaus wohnen konnte, lag kein zwingender Grund für einen Abriss vor. Und nur, wenn es einen zwingenden Grund gibt, der Erben das Bewohnen einer geerbten Immobilie unmöglich macht, kann die Erbschaftssteuer nach Auskunft der ARAG Experten entfallen (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 4 K 3120/18 Erb (noch nicht rechtskräftig)).

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Auch Enkel müssen manchmal für die Pflege zahlen
Zur Geburt bekam jeder ihrer beiden Enkel ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto. Und jeden Monat zahlte die Großmutter 50 Euro ein. Elf und neun Jahre lang. Dann reichte die Rente nicht mehr aus und sie musste die Zahlungen einstellen. Als sie wenig später zum Pflegefall wurde, musste die alte Dame vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Ihre Rente von 1.250 Euro reichte für die Pflegekosten bei Weitem nicht aus. Daher verlangte der Sozialhilfeträger von beiden Enkeln die Rückzahlung des bis dahin eingezahlten Geldes auf deren Sparkonten. Da es sich bei den Schenkungen um reinen Kapitalaufbau handelte, durfte das Geld nach Auskunft der ARAG Experten zurückgefordert werden. Anders sieht es aus, wenn es sich z. B. um eine Schenkung aus Anstand oder Pflicht handelt, wie etwa ein Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk. Bei solchen sogenannten Anstands- oder Pflichtschenkungen besteht kein Rückforderungsanspruch (Oberlandesgericht Celle, Az.: 6 U 76/19).

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Wenn’s im Keller müffelt
In vielen Kellern ist es nicht nur dunkel und feucht, sondern es riecht zuweilen etwas muffig. Doch nicht immer liegt deshalb gleich ein Sachmangel vor, der Gewährleistungsrechte einräumt. In einem konkreten Fall handelte es sich um ein über hundert Jahre altes Gebäude, dessen Keller nach Regenfällen modrig-feucht roch. Der Käufer der Immobilie machte daraufhin Gewährleistungsansprüche geltend. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren. Die Richter wiesen darauf hin, dass ihm nicht etwa eine Luxus-Immobilie angeboten worden sei, sondern dass er nach einem realistischen Expose mit feuchten Kellerräumen hätte rechnen müssen. Zudem hatte auch ein Sachverständiger darauf hingewiesen, dass sich der Keller in einem für das Gebäudealter bautypischen Zustand – also ohne Kellerabdichtung – befindet. Nach Auskunft der ARAG Experten kommt es bei der Entscheidung, ob ein Sachmangel vorliegt, zudem darauf an, ob der Keller Wohnzwecken dient. Und das war hier nicht der Fall (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 4/19).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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ARAG SE
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ARAG Platz 1
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http://www.arag.de

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Claudia Wenski
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24229 Dänischenhagen
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