Unwetter | Tiefgaragenstellplatz | Waschstraße
Nach dem Unwetter: Welche Versicherung zahlt
Obwohl keine akute Unwetter-Gefahr mehr besteht, bleibt die Lage in vielen Bundesländern angespannt. Viele Menschen stehen vor dem Nichts, weil Flutwellen alles mit sich gerissen haben. Die Schäden sind noch nicht abzusehen, die Bundesregierung kündigte jedoch unbürokratische Hilfe an. Doch was geschieht, wenn diese Hilfen nicht reichen? Welche Versicherung tritt in diesem Fall ein? Bei Naturgewalten werden Schäden unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherungen abgedeckt. Gerade bei Starkregen und Überschwemmungen bedarf es aber eines zusätzlichen Versicherungsschutzes durch eine Elementarschadenversicherung. ARAG Experten erklären hier, welche Versicherung wann einspringt.
Jobcenter muss Tiefgaragenstellplatz bezahlen
Der Garagenstellplatz war untrennbar mit seinem Mietvertrag verbunden. Als der Mieter den Job verlor und zum Hartz-IV-Empfänger wurde, übernahm das Jobcenter seine Mietkosten. Den monatlichen Garagenzuschlag von knapp 26 Euro zog das Jobcenter allerdings von der Miete ab, weil der Garagenstellplatz überflüssig sei. Der Mann klagte gegen den Bescheid und bekam Recht. Nach Auskunft der ARAG Experten war der Stellplatz nicht nur zwingend an die Wohnung gebunden, weil eine Teilkündigung ausgeschlossen war; auch die Untervermietung des Stellplatzes war in diesem Fall nicht zumutbar. Zudem waren die gesamten Unterkunftskosten immer noch angemessen (Bundessozialgericht Kassel, Az.: B 14 AS 39/20R).
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Bremsen in der Waschstraße kann teuer werden
Wer trotz Warnhinweisen in einer Waschstraße bremst, muss damit rechnen, auf dem überwiegenden Teil seines Schadens sitzenzubleiben. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Mann, dessen Fahrzeug sich bereits auf dem Förderband befand, bremste. Er fürchtete, dem Wagen vor ihm aufzufahren, weil dieser am Ende der Waschstraße erst mit kurzer Verzögerung losfuhr. Und auf das automatische Bremsen der Waschanlage, wenn sich zwei Fahrzeuge zu nahe kommen, wollte er sich nicht verlassen. Bei dem Bremsmanöver rutschte sein Auto allerdings vom Förderband und wurde beschädigt. Er weigerte sich, den Schaden allein zu zahlen. Und bekam vor Gericht Recht. Da der Vordermann erst verzögert an- und wegfuhr, musste er ein Drittel des Schadens übernehmen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 U 63/19).
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