Weihnachtsgeschenke/Paket/Reformationstag/Betriebsstilllegung/Schenkung
Weihnachtsgeschenke: Aufmerksamkeit oder Bestechung?
Zu Weihnachten treffen wieder vermehrt Geschenke in Unternehmen ein. Geschenke, die die Freundschaft oder vielmehr die Geschäftsbeziehung erhalten sollen. Die Palette ist vielfältig und reicht von der guten Flasche Wein bis zu Wertgegenständen oder einer Einladung in eine VIP-Loge zu einem Sportereignis. Der Gegenwert kann schnell im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die Folge: Das gut gemeinte Präsent wird ein Fall für den Compliance-Beauftragten im Unternehmen und besonders bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unter Umständen sogar zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft. Denn Bestechung und Bestechlichkeit sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) auch im geschäftlichen Verkehr verboten. Das Gesetz regelt allerdings nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Mitarbeitern ohne Bedenken angenommen werden dürfen. Fälschlicherweise gehen Unternehmen oft von der steuerlichen Höchstgrenze von 35 Euro aus. Das Problem dabei: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringe Beträge als Bestechung. Mitarbeiter sollten daher bei allen Zuwendungen vorsichtig sein, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, raten ARAG Experten.
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Was tun bei Transportschäden?
In der Adventszeit stehen viele vor dieser Frage. Gerade aufgrund des großen Paketaufkommens kommt es ab und zu auch zu Beschädigungen an Paketen. Eine gute Nachricht: Das Transportrisiko und damit die Haftung für Transportschäden trägt bei einem Verbrauchsgüterkauf stets der Unternehmer. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Versandhändlern tauchen häufig Klauseln auf, mit denen das Transportrisiko und die Haftung für Transportschäden auf den Kunden übertragen werden soll. Klauseln und Formulierungen in den AGB wie zum Beispiel “Das Transportrisiko hat der Käufer zu tragen. ” sind im Verbrauchsgüterkauf jedoch unzulässig und damit auch nicht rechtskräftig. Der Kunde kann also einen Sachmangel geltend machen, da die Beschädigung vor der Übergabe an ihn erfolgte. Infolge dessen kann der Verbraucher sich gegenüber dem Händler auf sein Widerrufsrecht oder seine Gewährleistungsrechte berufen. Entscheidet sich der Kunde für die Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte, fallen in der Regel Kosten an. Die Frage, wer diese zu tragen hat, können ARAG Experten klar beantworten – der Unternehmer trägt beim Verbrauchsgüterkauf sämtliche mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Der Kunde kann sich sogar Zeit lassen: Eine fristgebundene Rügepflicht des Käufers ist im Verbraucherrecht nicht vorgesehen. Das bedeutet, es gibt auch keine unverzügliche Anzeigepflicht für Transportschäden. Der Kunde ist demnach nicht verpflichtet, die erhaltene Ware innerhalb einer bestimmten Frist zu überprüfen und einen Schaden anzuzeigen.
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Reformationstag 2017: Feiertag für alle
Der Reformationstag wird von evangelischen Christen am 31. Oktober gefeiert. Laut der Überlieferung soll Martin Luther am Abend vor Allerheiligen 1517 an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg 95 Thesen in lateinischer Sprache angeschlagen haben und leitete so die Reformation der Kirche ein. Der 31. Oktober ist seit der deutschen Wiedervereinigung gesetzlicher Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Baden-Württemberg ist der Reformationstag schulfrei. In Niedersachsen haben evangelische Schüler auf Antrag die Möglichkeit, für die Dauer eines Gottesdienstes vom Unterricht freigestellt zu werden. So ist es in “normalen” Jahren. Anders im kommenden Jahr: Denn wer rechnen kann, hat bestimmt bemerkt, dass die historischen Ereignisse, die dem Reformationstag zugrundeliegen im Jahr 2017 genau ein halbes Jahrtausend zurückliegen. 500 Jahre Reformation sind ein Jubiläum, aufgrund dessen sich die Ministerpräsidentenkonferenz dafür aussprach, den Reformationstag 2017 bundesweit als gesetzlichen Feiertag zu begehen. Laut ARAG Experten stimmten die einzelnen Landtage über diesen Vorschlag ab. Zur Freude der Arbeitnehmer willigten alle Länder ein, sodass im Kalender 2017 nun ein zusätzlicher, bundesweiter Feiertag verzeichnet ist.
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Diskriminierende Sozialpläne bei Betriebsstilllegungen
Aufgrund von Umstrukturierungen gehörte sie zu den Beschäftigten, deren Betrieb stillgelegt wurde. So war die zweifache Mutter plötzlich arbeitslos. Immerhin: Der Sozialplan sah eine Grundabfindung sowie einen Zuschlag für jedes Kind vor. Der Arbeitgeber zahlte allerdings nur für Kinder, die in die Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Damit war die Teilzeitbeschäftigte raus. Denn ihre beiden Kinder waren bei ihrem besser verdienenden Mann eingetragen, der eine höhere Lohnsteuerklasse hatte. Sie selbst hatte Lohnsteuerklasse V, bei der keine Kinder steuerrechtlich eingetragen werden können. Nach Ansicht der ARAG Experten verstößt diese Art der Sozialplanung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und ist damit rechtswidrig. Die diskriminierte Frau klagte erfolgreich vor Gericht und bekam 2.500 Euro pro Kind zugesprochen (Landesarbeitsgericht Nürnberg Az.: 7 Sa 655/14).
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Erben müssen über Schenkungen informieren
Schenkungen zu Lebzeiten, die mindestens zehn Jahre her sind, können Steuern sparen. Doch die ARAG Experten weisen Erben darauf hin, dass sie Verwandte des Erblassers, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren müssen. Auch wenn diese bereits einige Jahre zurückliegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Miterben jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, das dies Aufgabe des Erben sei, den Pflichtteilsberechtigten umfassend zu informieren. Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bank-Unterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge, etc. prüfen. Die Informationspflicht schließt sogar Zahlungsempfäner einer möglichen Schenkung ein. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen. Nach Auskunft der ARAG Experten kann sogar ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden, die ihrer Informationspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommen (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 19 W 78/15).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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