Arbeitsplatzwechsel/Fahrradwerbung/Flugannulierung
Versetzung gegen den eigenen Willlen
Nach Angaben der ARAG Experten ist es grundsätzlich durchaus zulässig, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrages seinen Mitarbeitern Tätigkeiten an einem anderen Ort zuweist und sie versetzt. Dieses so genannte Direktionsrecht kann Arbeitnehmer in echte Schwierigkeiten bringen, wenn beispielsweise die Kinder am Ort die Schule besuchen oder der Ehepartner beruflich an den Wohnort gebunden ist. Manchmal können sich betroffene Mitarbeiter auch gegen die Versetzung an einen anderen Ort wehren, wie ein konkretes Urteil zeigt: Ein führender Bankmitarbeiter hatte das Angebot seines Arbeitgebers, gegen eine Abfindungszahlung auszuscheiden, ausgeschlagen. Daraufhin versetzte ihn die Bank von Frankfurt in die Zentrale nach Bonn. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, die es ihr erlaubte, Mitarbeiter nicht nur innerhalb der Bank, sondern im ganzen Konzern vorübergehend oder dauerhaft zu versetzen. Das Glück des Bankangestellten: Die Vertragsklausel war unwirksam. Nach Auskunft der ARAG Experten verstoßen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers, wenn sie ihn in ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft zwingen, mit der er keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Und da hier die komplette Vertragsklausel für unzulässig erklärt wurde, war auch die Versetzung im gleichen Unternehmen an einen anderen Ort null und nichtig, denn sie stützte sich auf eine unwirksame Klausel (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 18 Ga 127/16).
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Abgestelltes Fahrrad als Werbefläche verboten
Eine durchaus dekorative Werbeidee, die aber leider verboten ist: Immer häufiger dienen Fahrräder als Werbefläche. An ausgewiesenen Rad-Parkplätzen abgestellt, sind sie ein echter Hingucker. Der Vorteil: Stellplätze für Fahrräder liegen meist sehr zentral in den Fußgängerzonen der Innenstädte, wo Werbeflächen extrem teuer sind. Doch die ARAG Experten informieren, dass dieser ausgeklügelte Werbetrick einer so genannten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Gastronomiebetrieb auf Werbetafeln, die an einem Fahrrad angebracht waren, Tagesangebote und Menüs beworben hatte. Das Rad stand zwar an einem Abstellplatz für Fahrräder, doch da klar war, dass die Nutzung vorrangig Werbezwecken und nicht der Inbetriebnahme galt, musste der Gastronomiebetrieb das Rad entfernen (Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 7 K 3601/16, noch nicht rechtskräftig).
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Flugannulierung wegen Rutschgefahr
Nach Auskunft der ARAG Experten muss eine Fluggesellschaft, die einen Flug aufgrund von Rutschgefahr auf der Landebahn annulliert, beweisen, dass eine sichere Landung nicht möglich ist. Ansonsten haben Fluggäste gute Chancen auf Ausgleichszahlungen. In einem konkreten Fall hatte ein Fluggast erfolgreich geklagt, dessen Flug nach Birmingham mit der Begründung storniert wurde, die einzige Landebahn des Flughafens sei zu rutschig, um sicher zu laden. Da die Airline diesen Beweis nicht liefern konnte, hatte der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 2878/14).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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