Berufsunfähigkeit/Schönheitsreparatur/Arbeitslosengeld
Keine ärztliche Schweigepflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall auch ohne konkreten Verdacht prüfen darf, ob der Versicherte bei Vertragsabschluss richtige und vollständige Angaben gemacht hat. Liegt hingegen ein konkreter Verdacht vor, darf der Versicherer sogar vom Patienten verlangen, dass dieser seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Werden dabei Erkrankungen entdeckt, die bei Vertragsabschluss nicht wahrheitsgemäß offengelegt wurden, kann der Versicherer auch Jahre später vom Vertrag zurücktreten und eine Rente verweigern, auch wenn jahrelang Beiträge gezahlt wurden (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 289/14).
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Schönheitsreparaturen nicht mehr auf Kosten der Mieter?
Klauseln in Mietverträgen, die Mieter verpflichten, die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen, sind nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde.
In einem konkreten Fall zog ein Mieter nach 14 Jahren aus seiner Wohnung aus, ohne sie vorher zu renovieren. Die Vermieterin forderte daraufhin Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.700 Euro. Doch vor dem LG zog sie den Kürzeren. Schönheitsreparaturen können laut dem Urteil nur mit einem angemessenen Ausgleich verlangt werden. Und der gehört klar erkennbar in den Mietvertrag (Landgericht Berlin, Az.: 67 S 7/17). Für unrenoviert übergebene Wohnungen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nach Auskunft von ARAG Experten bereits im März 2015, dass eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Az.: VIII ZR 185/14).
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Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld muss nicht zurückgezahlt werden
Macht das Jobcenter nachweislich Fehler und wird daraufhin zu viel Hartz IV gezahlt, muss der Empfänger das Geld nach Auskunft der ARAG Experten nicht unbedingt zurückzahlen. In einem konkreten Fall erhielt ein Mann versehentlich einen Monat länger das Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.140 Euro als ursprünglich bewilligt worden war. Der Mann hatte vorher einen Antrag auf Verlängerung seiner Bezüge gestellt und war davon ausgegangen, dass dieser Antrag erfolgreich war. Doch das Jobcenter hatte noch gar nicht über eine Weitergewährung entschieden. Es lag lediglich ein Irrtum vor. Pech für das Amt, der Mann durfte das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld behalten (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 35 AS 1879/14).
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