Umgangsrecht/Dienstwagen/Erbschaftssteuer
Umgangsrecht gilt auch für Oma und Opa
Der Umgang mit dem Vater des Kindes war nach der Trennung der Eltern bereits geregelt. Doch den ungeliebten Ex-Schwiegereltern wollte die Mutter ihr Kind nicht überlassen. Schon gar nicht am Stück in den Ferien. Doch die ARAG Experten betonen, dass auch Großeltern einen Anspruch darauf haben, ihr Enkelkind zu sehen. Zumindest, wenn es dem Wohl des Kindes dient oder eine feste Bindung zu den Großeltern besteht. Und das war in diesem konkreten Fall gegeben. So entschieden die Richter hier zugunsten von Oma und Opa: In den Herbstferien durften sie ihr Enkelkind für eine Woche zu sich holen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 10 UF 159/13 UF).
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Dienstwagen darf auch in Altersteilzeit behalten werden
Angestellte, die einen Dienstwagen ausdrücklich auch privat nutzen dürfen, haben auch einen Anspruch auf das Fahrzeug, wenn sie sich in Altersteilzeit verabschieden. Zumindest, wenn es keine anderslautende vertragliche Vereinbarung gibt. Die ARAG Experten betonen, dass ein Dienstwagen zum Gehalt eines Arbeitnehmers gehört. Und das muss auch gezahlt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung beginnt. In einem konkreten Fall sollte ein Mitarbeiter, der 35 Jahre lang einen Firmenwagen auch privat nutzen durfte, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sein Dienstfahrzeug abgeben. Das tat er zwar, forderte dann aber vom Arbeitgeber eine Entschädigung für die entgangene private Nutzung von über 21.000 Euro, da der Dienstwagen mit rund 730 Euro monatlich immerhin ein Gehaltsbestandteil war. Die Firma musste zahlen – allerdings nur auf Grundlage von 1 Prozent des Listenpreises, was rund 340 Euro pro Monat entsprach. Den weiteren steuerlichen Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat gestand ihm das Gericht nicht zu, weil er den Dienstwagen in der Freistellungsphase nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 565/14).
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Erbschaftssteuer: Erleichterung für pflegende Angehörige
Wer sich fürsorglich um Mutter und Vater kümmert, konnte bisher keine Erbschaftssteuer sparen – hilfsbereite Nachbarn hingegen schon. Ein aktuelles Urteil macht jetzt Schluss mit der Ungleichbehandlung. In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, deren Mutter 2012 verstorben war. Zum Nachlass gehörte auch ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 Euro. Die Frau hatte ihre Mutter seit 2001 gepflegt, auf eigene Kosten. Bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 4.685 Euro berief sich die Frau auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gemäß Erbschaftssteuergesetz. Hier heißt es: Steuerfrei bleiben ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies erkannte, wie bereits die Vorinstanz, auch der Bundesfinanzhof an und erklärte darüber hinaus, dass der Begriff „Pflege“ im Erbschaftssteuergesetz weit auszulegen sei. So reicht es beispielsweise aus, dass die Pflege des Erblassers durch dessen Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Nicht erforderlich ist indes, dass der Erblasser pflegebedürftig gemäß Sozialgesetzbuch ist oder ihm eine konkrete Pflegestufe zugeordnet wurde, erläutern ARAG Experten (BFH, Az.: II R 37/15).
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