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Zahnbehandlung/Schenkung

ARAG Verbrauchertipps

Schmerzensgeld vom Zahnarzt
Zwar ist der Kunde normalerweise König und sein Wunsch hat oberste Priorität, doch beim Arztbesuch sollte der Fachmann das letzte Wort haben. Die ARAG Experten raten Ärzten, sich durch ihren Patienten nicht von einer medizinisch notwendigen Behandlung abbringen zu lassen, weil das schlicht und ergreifend schmerzhaft für den Patienten und teuer für den Arzt werden kann, wie ein konkreter Fall zeigt. In dem wollte eine Patientin ihre Vorderzähne sanieren lassen. Bei der vorherigen Untersuchung stellte der Zahnarzt jedoch eine Störung ihrer Kiefergelenke fest. Er riet ihr aus medizinischer Sicht, zunächst diese Störung zu beseitigen und sich erst im Anschluss um die Vorderzähne zu kümmern. Doch die Priorität der Patientin lag eindeutig auf den Frontzähnen. Der Zahnarzt ließ sich von seiner Patientin überzeugen. Das Resultat: Da der Kiefer unbehandelt blieb, wurden die Probleme schnell größer und so schmerzhaft, dass die Frau den Zahnarzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagte. Nach Auskunft der ARAG Experten zu recht, denn hier liegt eine klassische Fehlbehandlung vor. Der Zahnarzt handelte wider besseres Wissen falsch und muss daher haften (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 116/14).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige

Erben müssen über Schenkungen informieren
Schenkungen zu Lebzeiten können mitunter Steuern sparen. Doch die ARAG Experten weisen Erben darauf hin, dass sie Miterben, denen ein Pflichtteil zusteht, über Schenkungen informieren müssen – auch wenn diese bereits einige Jahre zurück liegen. Denn der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des Erbes. Und dazu gehören auch die Werte, die der Verstorbene bis zu zehn Jahre vor seinem Tod verschenkt hat. In einem konkreten Fall vermutete ein Pflichtteilberechtigter eine Schenkung zu Lebzeiten. Denn trotz monatlicher Einkünfte von gut 1.700 Euro war das Konto des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt fast leer. Der Erbe stellte sich unwissend, ermächtigte den Pflichtteilberechtigten jedoch, selbst die Bank des Verstorbenen zu fragen, wo das Geld geblieben sei. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Aufgabe des Erben sei, den Pflichtteilberechtigten umfassend zu informieren. Zur Not muss er Freunde, Bekannte und Verwandte nach dem Verbleib befragen und sämtliche Bankunterlagen wie etwa Sparbücher, Kontoauszüge, etc. prüfen. Entstehen durch diese Recherche Bankkosten, kann der Erbe diese vom Nachlass begleichen. Nach Auskunft der ARAG Experten kann sogar ein Zwangsgeld gegen Erben verhängt werden, die ihrer Informationspflicht gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommen (OLG Stuttgart, Az.: 19 W 78/15).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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