Adoption/Kindergeld/Co-Mutter
Welche Adoptionsrechte haben eingetragene Lebenspartner?
Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar ist in Deutschland nach wie vor nicht erlaubt. Trotzdem haben Homosexuelle und ihre Lebenspartner schon heute verschiedenen Adoptionsmöglichkeiten. ARAG Experten geben einen kleinen Übeblick:
-Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung für die Stiefkindadoption ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.
-Bei der Sukzessivadoption geht es darum, das von dem anderen Lebenspartner bereits adoptierte Kind später selbst zu adoptieren. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 zu entscheiden. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert. Die Gesetzeslage versagte bis dahin den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter damals (Az.: 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09) – und gab dem Gesetzgeber auf, das Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend zu ändern. Seit 2014 ist die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner möglich.
-Auch eine Adoption im Ausland ist möglich! Eine gemeinsame Adoption beider Partner gleichen Geschlechts ist in Deutschland noch nicht möglich. Wurde ein Kind dagegen im Ausland nach dortigem Recht von beiden Partnern gemeinsam adoptiert, müssen die deutschen Behörden diese Auslandsadoption anerkennen (BGH, Az.: XII ZB 730/12).
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Lebenspartner und Kindergeld
Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet für Ehegatten geltende Regelungen in aller Regel auch auf Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft an. So hat der BFH entschieden, dass einem Lebenspartner ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners zusteht. Somit werden die Kinder der im Haushalt lebenden Ehegatten wie auch die der Lebenspartner zusammengezählt. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt (BFH, Az.: VI R 76/12).
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Lebenspartner: Gemeinsames Kind wird in Deutschland anerkannt
Ein binationales lesbisches Paar hat sich das Recht erstritten, dass ihr gemeinsames Kind in Deutschland anerkannt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung neben der leiblichen Mutter erstmals eine Co-Mutter anerkannt, ohne dass sie das Kind adoptieren muss. Im verhandelten Fall ging es um ein südafrikanisch-deutsches Paar, das in Südafrika geheiratet hatte. Die südafrikanische Partnerin ließ sich in ihrem Heimatland künstlich befruchten und brachte 2010 ein Kind zur Welt. Die deutsche Ehe-Partnerin wurde nach südafrikanischem Recht als Co-Mutter anerkannt. Die Probleme begannen erst, als das Paar beim Berliner Standesamt beantragte, dass auch in Deutschland beide Partnerinnen als Elternteile anerkannt werden. Das lehnte die Behörde ab. Ihrer Ansicht nach sei nur die Südafrikanerin Mutter, die deutsche Partnerin aber rechtlich eine fremde Person. Deshalb dürfe das Kind auch nicht im deutschen Geburtenregister eingetragen werden und erhalte nicht automatisch und ohne langwierige Stiefkindadoption die deutsche Staatsangehörigkeit. Diesem Vorgehen widersprach nun der Bundesgerichtshof. Laut ARAG Experten beriefen sich die Richter dabei ausdrücklich auf das Kindeswohl und betonten erneut, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern genauso fördern könne, wie es eine traditionelle Ehe tue (BGH, Az.: XII ZB 15/15).
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