St. Martin / Laub / Sturmschäden
Sankt Martin: Vorsicht Laternenumzug!
Der Martinstag am 11. November ist der Gedenktag des heiligen Martin von Tours. Das Datum ist von Martins Grablegung am 11. November 397 abgeleitet. Er ist einer der bekanntesten Heiligen der katholischen Kirche und wird auch in der orthodoxen, anglikanischen sowie der evangelischen Kirche verehrt. Der Martinstag ist in Mitteleuropa von zahlreichen Bräuchen geprägt, darunter das Martinsgansessen, das Martinssingen und natürlich die Sankt-Martin-Umzüge. Letztere sind besonders bei Kindern sehr beliebt. Mit der selbstgebastelten Laterne geht es von Haustür zu Haustür, um ein paar Süßigkeiten oder Obst zu ersingen. Damit den Kleinen aber bei ihren Zügen durch die Straßen nichts passiert, sollten Autofahrer vor allem in dicht besiedelten Wohngebieten in den nächsten Tagen vorsichtig fahren – zumal der Herbst an sich schon viele Gefahren mit sich bringt. Eine frühe Dämmerung, Nebel oder auch Regen erschweren laut ARAG Experten die Sicht und fordern von den Verkehrsteilnehmern hohe Konzentration.
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Nasses Laub – gefährlich wie Glatteis
Auch wenn der Sommer noch in mancher Erinnerung weiterlebt und der Herbst hoffentlich noch ein paar schöne Tage für uns bereithält; diese Zeit hat ihre Tücken – besonders für Autofahrer. Das vielfach auf den Straßen liegende Laub verbindet sich mit Nässe zu einer rutschigen Seifenschicht. Daher ist schon im Herbst der Bleifuß auf dem Gaspedal tabu. Denn wer auf feuchtem Herbstlaub eine Vollbremsung einleiten muss, landet schnell im Graben oder im vorausfahrenden Fahrzeug. ARAG Experten raten also dringend dazu, auch den Sicherheitsabstand im Herbst so groß wie möglich zu halten und vorausschauend zu fahren.
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Sturmschäden am Auto
Der Sommer ist vorbei; nun drohen wieder herbstliche Gefahren. Diese drücken sich unter anderem als Sturmschäden aus, etwa wenn abgebrochene Äste auf parkende Autos fallen oder Baumfrüchte für unschöne Dellen im Blech sorgen. Schäden, die durch Äste von Bäumen an öffentlichen Straßen entstanden sind, übernimmt die Gemeinde. Allerdings nur dann, wenn der fragliche Baum nicht gepflegt wurde. Kommunen haben die Pflicht, Bäume zweimal im Jahr auf deren Gesundheitszustand zu überprüfen. Sollte der Ast von einem kranken Baum gefallen sein, hat der Baumeigentümer folglich seine Verkehrssicherungspflicht missachtet und muss zahlen. Ansonsten zählen Schäden durch gesunde abgebrochene Äste zum „naturgegebenen Lebensrisiko“ und werden nicht übernommen. Dies gilt auch für schädigende Baumfrüchte aller Art. Die Kommunen sind weder verpflichtet Warnschilder aufzustellen, noch für Schäden durch fallende Kastanien oder Eicheln aufzukommen.
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