Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeit auf Abruf bzw. Abrufarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, den Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsanfall einzusetzen. Je nach Weisung des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer also in einer Woche mehr, in der anderen dagegen wieder weniger tätig.
Gesetzliche Regelung der Arbeit auf Abruf: Dabei handelt es sich nicht um den Normalfall. Grundsätzlich liegt nämlich das Wirtschaftsrisiko, also das Risiko, dass es nur geringe Nachfrage für die angebotenen Leistungen gibt, beim Arbeitgeber. Hat er keine Verwendung für den Arbeitnehmer, muss er ihm grundsätzlich trotzdem das Arbeitsentgelt zahlen. Davon können Arbeitgeber aber abweichen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer die Arbeit auf Abruf vereinbart haben. Das ergibt sich aus § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Regelung im Arbeitsvertrag: Die Abrufarbeit muss also im Arbeitsvertrag oder ggf. einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Andernfalls kann der Arbeitgeber sie nicht verlangen. Außerdem ist sie nur unter gewissen weiteren Voraussetzungen zulässig, die sich aus dem § 12 TzBfG ergeben. So muss grundsätzlich die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit in der Vereinbarung festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer laut Gesetz zehn Stunden pro Woche bzw. mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden am jeweiligen Tag einsetzen.
Ankündigungsfrist für Arbeitgeber: Ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist eine Ankündigungsfrist für Arbeitgeber von vier Tagen. Er muss dem Arbeitnehmer also eigentlich vier Tage im Voraus die Ansetzung seiner Arbeitszeiten mitteilen. Ob im Arbeitsvertrag auch eine kürzere Frist vereinbart werden kann, erscheint fraglich, ist bisher aber noch nicht geklärt. Viele Arbeitgeber in der Praxis halten sich nicht an die Ankündigungsfrist. Wer trotzdem zur Arbeit erscheint, hat auf Arbeitnehmerseite allerdings keinen Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung oder ähnliches. Eine solche sieht das Gesetz nicht vor.
Änderungskündigung zur Abrufarbeit: Eine Änderungskündigung des Arbeitgebers, um auf diesem Wege von vertraglich fest geregelten Arbeitszeiten hin zur Arbeit auf Abruf zu „wechseln“, dürfte in der Regel nicht zulässig sein, speziell wenn damit Nachteile bei der Vergütung für den Arbeitnehmer einhergehen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
18.01.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de