Ein Interview Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Maximilian Renger: In der Regel ist es ja so, dass wir es bei der Beratung mit Arbeitnehmern zu tun haben, die sich gegen eine Kündigung ihres Arbeitsgebers zur Wehr setzen wollen. Was ist denn aber im umgekehrten Fall für Arbeitnehmer zu beachten, die von sich aus kündigen wollen?
Fachanwalt Bredereck: Auch diese Situation ist aktuell gar nicht so selten, der Arbeitsmarkt sieht ja im Moment ganz gut aus und der ein oder andere Arbeitnehmer hat vielleicht verlockende Jobangebote in Aussicht. Wenn dann der neue potentielle Arbeitgeber schon etwas Druck macht und es gern hätte, wenn der Arbeitnehmer möglichst direkt dort anfängt, stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, wie schnell man aus seinem alten Arbeitsverhältnis herauskommt.
Maximilian Renger: Also zunächst die Frage der Kündigungsfrist. Welche gilt denn da für Arbeitnehmer?
Fachanwalt Bredereck: Da sollte man als Arbeitnehmer zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Sind dort bestimmte Kündigungsfristen geregelt, muss man sich auch daran halten. Findet sich dort keine Regelung, ergibt sich die Frist aus dem Gesetz, und zwar aus § 622 BGB. Demnach hat der Arbeitnehmer eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
Maximilian Renger: Wie formuliert man das dann am besten in seiner Kündigung?
Fachanwalt Bredereck: Wenn wir mal vom heutigen 17.10.2016 ausgehen, wäre eine Kündigung auch zum 15.11.2016 noch fristgerecht. Man sollte dann aber immer schreiben: “Hiermit kündige ich zum 15.11.2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.” Damit sichert man sich ab für den Fall, dass man sich bei der Berechnung der Frist vertan hat.
Maximilian Renger: Was passiert denn eigentlich, wenn man sich als Arbeitnehmer nicht an die Kündigungsfrist hält?
Fachanwalt Bredereck: Theoretisch kann der Arbeitgeber in diesem Fall Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Ansprüche werden in der Praxis aber so gut wie nie realisiert, weil der Arbeitgeber im Streitfall seinen Schaden vor Gericht darlegen und beweisen muss. Das ist äußerst schwierig und oftmals gar nicht möglich. Trotzdem sollten Arbeitnehmer immer auch bedenken, dass es der neue Arbeitgeber vielleicht auch bedenklich findet, wenn man seinen alten Job einfach hinschmeißt. Wer sich hier zusätzliche Zeit erbittet, um seine alte Arbeit ordentlich zu Ende zu bringen, macht damit in der Regel auch beim neuen Arbeitgeber einen besseren Eindruck.
Maximilian Renger: Zuletzt noch zur Form – was haben Arbeitnehmer hier bei der Kündigung zu beachten?
Fachanwalt Bredereck: Das ist ein wichtiger Punkt, die Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Man kann also nicht einfach nur per E-Mail kündigen. Deshalb sollte man entweder direkt eine schriftliche Kündigung abgeben und sich vom Arbeitgeber den Erhalt bestätigen lassen oder die schriftliche Kündigung per Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitgebers einwerfen. Wer dazu dann noch eine Mail schreiben will, kann das natürlich machen. Entscheidend ist aber, dass die Schriftform gewahrt wird.
Maximilian Renger: Aller klar, vielen Dank für das Interview.
17.10.2016
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