Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Es widerspricht nicht immer dem Willen des Arbeitgebers, wenn Arbeitnehmer sich vorzeitig, also früher als eigentlich im Arbeitsvertrag vereinbart, von ihrem Arbeitsplatz entfernen. Gerade im Hochsommer, wenn die Temperaturen stark ansteigen, schickt so mancher Chef seine Mitarbeiter vorzeitig in den Feierabend. Nachteilige arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen sie dann natürlich nicht erwarten.
Problematisch wird es immer dann, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß, dass sich der Arbeitnehmer vor Ende der vereinbarten Arbeitszeit davon macht. Gezahlt wird dann nämlich das Arbeitsentgelt für die volle Arbeitszeit. Geht ein Mitarbeiter vorzeitig nach Hause, zahlt der Arbeitgeber also Gehalt, ohne dafür eine vollwertige Gegenleistung zu erhalten. Das stellt einen Vermögensschaden und damit einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers dar.
Drohende Kündigung: Ein solcher Arbeitszeitbetrug ist stets tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung. Ob eine solche im Einzelfall wirksam ist oder der Arbeitgeber zuvor abmahnen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu kann etwa die Häufigkeit der entsprechenden Verstöße, die Höhe des Schadens beim Arbeitgeber zählen ebenso wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und ob er sich zuvor bereits vergleichbare Pflichtverletzungen geleistet hat.
Arbeitgeber muss Arbeitszeitbetrug beweisen: Wenn es aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers zum Streit und Kündigungsschutzprozess kommt, muss der Arbeitgeber den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges beweisen. Das kann sich teilweise schwierig gestalten. Als Arbeitnehmer sollte man sich aber nicht darauf verlassen, dass andere Kollegen einen decken. Diese können in einem solchen Prozess als Zeugen des Arbeitgebers dienen. Dem Arbeitnehmer hilft es dann auch nicht, wenn sich andere Kollegen ähnlich verhalten haben.
Vorgehen gegen Kündigung: Falsche Angaben zur Arbeitszeit oder vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes sind demnach sehr gefährlich für das Arbeitsverhältnis. Dennoch kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, gegen eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen. Vor Gericht werden alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, die etwa dazu führen können, dass zumindest eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist. Dafür muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim zuständigen Gericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
12.06.2018
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de