Atlantic MS Benedict Schulte: Insolvenzverfahren eröffnet
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Das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Atlantic MS Benedict Schulte wurde am Amtsgericht Lüneburg am 2. Mai eröffnet (Az.: 47 IN 2/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise bereits erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert.
Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren, können sie auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Als der Schiffsfonds im Jahr 2008 vom Emissionshaus Atlantic aufgelegt wurde, zeichnete sich bereits die Finanzkrise ab, in deren Folge auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten machten vielen Fondsgesellschaften zu schaffen und am Ende stand oft genug die Insolvenz. Anleger haben durch ihre Beteiligungen an Schiffsfonds viel Geld verloren. Häufig sind sie aber auch nicht ordnungsgemäß beraten worden. In einer fehlerhaften Anlageberatung kann nun der Schlüssel für Schadensersatzansprüche liegen.
Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung der Anleger über die Risiken ihrer Beteiligung. So erwerben sie in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen und stehen dementsprechend auch im unternehmerischen Risiko. Dieses Risiko kann für sie mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden. Dennoch wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen über die Risiken häufig im Unklaren gelassen. Die Risiken wurden ganz verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Eine derartige Falschberatung kann Schadensersatzansprüche begründen.
Für die Vermittlung der Fondsanteile sind häufig hohe Provisionen an die Bank geflossen. Diese Rückvergütungen hätte die Bank ebenfalls offenlegen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese sog. Kick-Backs für den Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.
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