Auch Sachspenden lassen sich steuerlich absetzen

WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
KREDIT.DE

Auch Sachspenden lassen sich steuerlich absetzen
Weihnachtspäckchen für eine wohltätige Organisation können als Sachspende geltend gemacht werden (Bildquelle: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)

In der Vorweihnachtszeit nehmen die Spendenaufrufe in den Medien und die Anzahl der Aktionen, die für wohltätige Zwecke ins Leben gerufen werden, beachtlich zu. Und auch die Bereitschaft zu geben oder zu helfen ist angesichts des bevorstehenden größten Festes der Christen höher als unterm Jahr. Meistens werden Spenden in Form einer Geldspende getätigt, aber gerade im Advent werden viele Päckchen mit Sachspenden bestückt und z.B. in Konvois in Richtung Rumänien, Ukraine oder Moldawien gefahren.

Geldspende oder Sachspende?

Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen, die freiwillig und ohne Gegenleistung an zugelassene Organisationen getätigt werden. Ergo sind Sachspenden ebenfalls steuerlich begünstigt! Jedoch muss bei milden Gaben aus dem Privatvermögen in Form von Gegenständen durch die begünstigte Organisation eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis für die Spende ausgestellt werden. Diese sollte aufgrund der Belegvorhaltepflicht parat liegen und muss neben dem Empfänger genaue Angaben über den gespendeten Gegenstand und dessen Wert enthalten.

Neue gekaufte Sachspenden

Als Wert der Spende ist der Marktwert des Gegenstands maßgebend. Die Ermittlung ist bei neu gekauften Gegenständen unkompliziert, da der Marktwert dem Einkaufspreis entspricht, welcher auf dem Kassenbon steht. Dieser muss an die begünstigte Organisation als Nachweis übergeben werden. Nur so darf diese die Zuwendungsbestätigung ausstellen. Damit können Sachspenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Gebrauchte Sachspenden

Bei gebrauchten Artikeln ist der Marktwert schwieriger zu ermitteln. Der Marktwert ist der Preis, zu dem dieser Artikel aktuell verkauft werden könnte. Hierbei spielt der Zustand des Artikels eine Rolle und ob überhaupt eine Nachfrage für diesen existiert. Ob es einen Markt für besagten Artikel gibt kann z. B. über Kleinanzeigen im Internet ermittelt werden. Auch lassen sich so Anhaltspunkte für den Wert finden. Im Zweifelsfall muss die begünstigte Organisation eine Schätzung anhand des historischen Kaufpreises, des Alters und des Zustands vornehmen.

Spendenpakete

Werden mehrere Gegenstände gespendet, tun es eine Pauschalbewertung oder Sammelzuwendungsbestätigung leider nicht, denn es muss für jeden einzelnen Gegenstand der Marktwert ermittelt und in der Zuwendungsbestätigung festgehalten werden. Eine übersichtliche Aufstellung, die die einzelnen Artikel, den ursprünglichen Kaufpreis, das Kaufdatum, den Zustand und den Marktwert enthält, ist für das Erstellen der Zuwendungsbestätigung erforderlich.

Wann lohnt sich ein Steuerabzug?

Der Steuerabzug ist also nur bei neu gekauften Artikeln, bei denen der Rechnungsbetrag recht einfach auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesen werden kann, mit einem geringen Aufwand verbunden. Gebrauchte Gegenstände zu spenden rentiert sich – rein steuerlich betrachtet – nur bei teuren Gegenständen, bei denen die Zusammenstellung aller erforderlichen Belege für die begünstigte Organisation die Mühe und den damit verbundenen Zeitaufwand wert sind. Menschlich betrachtet lohnt sich zu spenden natürlich immer, denn es wird anderen Menschen damit geholfen und das sorgt für ein gutes Gefühl.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
presse@lohi.de
http://www.lohi.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: