Auf der Suche nach dem neuen Vergaberecht: Die derzeitigen drei „Knackpunkte“
Nach dem Medizin-Urteil – Drittes Nc-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.12.2017 – diskutieren die Wissenschafts- und Kultusminister/Schulminister über die Zukunft der Zulassungsverfahren nicht nur in den medizinischen Studiengängen. Nach dem heutigen Stand unserer „Erkenntnis“ werden drei Knackpunkte die Verhandlungen bestimmen.
1. Knackpunkt: Der Zeitplan
Der vom BVerfG durch die Bestimmung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2019 bestimmte Zeitplan ist – überaus – fordernd/ehrgeizig. Bis Mai 2018 sollen die Wissenschaftsministerien der Länder für ihre Chefs die Grundzüge eines neuen Staatsvertrages zur Medizin-Studienplatzvergabe erarbeiten. Dies erscheint uns angesichts der völligen Änderung der EDV nahezu unmöglich. Müssen die Länder – erstmals – beim für Programmierungen sachunkundigen Verfassungsgericht um eine Verlängerung der Frist „betteln“? Und was passiert mit dem Vergabeverfahren Sommersemester 2020, wenn das Verfassungsgericht die Verlängerung verweigert?
2. Knackpunkt: Die Wartezeitquote
Bisher gehen 20 % der Studienplätze an die Bewerber, die am meisten Geduld hatten, oder konkret: bis zu 15 Semester Geduld. Zu lang, maximal acht Semester sind zumutbar, haben die Verfassungsrichter entschieden. Doch was wird aus all jenen, die bei Inkrafttreten der Reform schon jenseits der acht Semester sind? Fallen diese Studienbewerber aus der gesamten Vergabe heraus, und zwar ohne Studienplatz? Oder nur aus der Wartezeitquote? Wird es die Wartezeitquote in Zukunft überhaupt noch geben?
3. Knackpunkt: Die Bedeutung der Abiturnote
Diese Weichenstellung geht weit über das Fach Medizin hinaus: Wird jetzt die Abiturnote, der klassische Nc, entwertet? Die Verfassungsrichter hatten dem Bildungsföderalismus eine gehörige Ohrfeige verpasst, als sie befanden: Die Abschlussniveaus sind mittlerweile von Land zu Land so unterschiedlich, dass die Durchschnittszensur allein keinesfalls mehr maßgeblich über Hochschulkarrieren entscheiden darf.
Für viele Experten lautet die Antwort: Standardisierte, studiengang-genaue Eignungstests. Sie seien aus „wissenschaftlichen und pragmatischen Gründen“ als Ergänzung zum Abitur-Schnitt zu empfehlen, da sie die Nachteile von Schulnoten nicht aufwiesen, sagt zum Beispiel die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und appelliert an Bund und Länder: Macht es – und macht es richtig. Gründet jetzt eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung, die die dafür nötigen Tests entwickelt.
Wir finden, dass es einen enormen Fortschritt für die Bildungsgerechtigkeit bedeuten würde, wenn nicht mehr das Abitur-Zeugnis in den Händen der Bewerber die entscheidende Eintrittskarte für zulassungsbeschränkten Nc-Fächer wäre, sondern gerade das, was sie tatsächlich an Fähigkeiten mitbringen: Das BVerfG hat nicht umsonst an zahlreichen Stellen den „Eignungsfaktor“ betont. Allerdings dürfen die nötigen Tests die Bewerber nichts/nicht viel kosten. Der jetzige Beitrag von 70,00 EUR für den Test für medizinische Studiengänge (TMS) ist tragbar – nicht aber, dass er an den Lizenzinhaber für den TMS als „Trost-Preis“ (Trost ist der Name des Entwicklers) in die Schweiz geht und dem Bewerber jegliche Kontrolle des Testergebnisses versagt wird – auch wenn er nur um einen Punkt gescheitert ist! Außerdem muss der Test – so unsere Forderung – jedenfalls einmal wiederholbar sein: So wie eine nicht bestandene Prüfung.
Die große Nc-Zeitenwende wird wohl zur „kleinen Zeitenwende“ verkümmern: Vor allem die Schulminister machen Druck in der Kultusministerkonferenz (KMK), um genau das zu verhindern. Aber wie wäre es, wenn – unbeschadet weiterer Kriterien – künftig beides obligatorisch wäre, aber nicht unbedingt gleich viel zählen würde: Die Abiturnote und der Eignungstest? Immerhin hat das – insoweit kundige – Oberverwaltungsgericht Münster schon mehrfach entschieden, dass „maßgeblicher Einfluss“ (der Abiturnote) nicht „überwiegender Einfluss“ bedeutet. Man muss den „Schulministern“ nur beibringen, dass es ausreicht, wenn die Abiturnote 40 % zählt.
Dr. Robert Brehm
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