Darf“s auch mal ein Aufhebungsvertrag sein?
Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, denkt jeder sofort an Kündigung. Es gibt aber eine gute Alternative: Den Aufhebungsvertrag.
Egal ob der Arbeitgeber drängelt oder die Zahlung einer Abfindung lockt: leichtfertig sollte man den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen! Ist er erstmal in der Welt, lässt sich davon kaum wieder Abstand nehmen.
1. Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. In dem Aufhebungsvertrag können ganz unterschiedliche Bedingungen des Austritts geregelt werden.
Für den Aufhebungsvertrag ist zwingend die Schriftform einzuhalten. Das bedeutet, der gesamte Vertrag muss schriftlich abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Ein Vertragsschluss per SMS, E-Mail oder Fax ist nicht möglich.
2. Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Erklärung. Er ist nur wirksam, wenn beide Vertragsparteien dem Inhalt zustimmen. Der Aufhebungsvertrag lebt von seiner Einvernehmlichkeit.
Eine Kündigung hingegen ist eine einseitige Erklärung. Derjenige, der Kündigung erhält, muss damit nicht einverstanden sein.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist die gütliche Einigung der Parteien ein großer Vorteil gegenüber der Kündigung: Das Verhältnis zueinander wird geschont und man kann mindesten „im Besseren“ auseinandergehen.
3. Warum werden Aufhebungsverträge abgeschlossen?
Aufhebungsvertrag und Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis gleichermaßen. Aufhebungsverträge können aber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gegensatz zur Kündigung vorteilhaft sein. Denn in einem Aufhebungsvertrag lässt sich das „Drumherum“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses individuell gestalten. Persönliche oder betriebliche Bedürfnisse nach einer Beendigung können so flexibler umgesetzt werden. Man ist nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, die eine Kündigung mit sich bringt.
Vielleicht möchte der Arbeitnehmer eine neue Stelle antreten und den alten Arbeitsplatz deshalb so schnell wie möglich verlassen. Würde er kündigen, wäre er an eine Kündigungsfrist gebunden. Will er die Kündigungsfrist umgehen, gelingt das zB. durch einen Aufhebungsvertrag.
Vielleicht möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebs- oder verhaltensbedingt kündigen, aber keinen langwierigen Kündigungsschutzprozess in Kauf nehmen. Ein Aufhebungsvertrag ist hierfür eine gute Möglichkeit – bietet man dem Arbeitnehmer eine Abfindung an, wird er sich u.U. noch schneller mit dem Gedanken an eine Aufhebung anfreunden.
In einem Aufhebungsvertrag werden viele wichtige Einzelheiten der Beendigung geregelt. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, hier einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
4. Was kann in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
Die Bedingungen, die im Aufhebungsvertrag festgelegt werden sollten, sind je nach Arbeitsverhältnis sehr unterschiedlich.
Am wichtigsten ist natürlich der Beendigungszeitpunkt.
Weitere relevante Punkte sind zB:
– Freistellung sofort oder später
– Abfindungszahlung
– Lohnfortzahlung während der Freistellung
– Wettbewerbsverbot
– Zeugnis
– Kompensation des Verlusts von Bonuszahlungen
– Ausgleichsklausel
(Beide Seiten erklären damit, dass sie nur die Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag gegeneinander haben. Alle weiteren Ansprüche sind abgegolten).
Die Ansprüche des Arbeitnehmers können vielfältig sein. Möglicherweise hat der Arbeitnehmer noch nicht seinen gesamten Urlaub genommen oder Überstunden angesammelt.
Ein Fachanwalt kann am besten übersehen, ob sie zB ausbezahlt oder Freistellung abgegolten werden sollten.
5. Was sind die Vorteile und Nachteile eines Aufhebungsvertrags?
Drei Dinge werden durch einen Aufhebungsvertrag umgangen, die sonst bei einer Kündigung eingehalten werden müssen:
– Kündigungsfrist
– Kündigungsschutz
– Ggf. Anhörung des Betriebsrats
Die sonst im Arbeitsrecht übliche Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.
Das kann für beide Seiten ein Vorteil sein:
Es ist nicht immer der Arbeitgeber, der seine Beschäftigten „schnell loswerden“ möchte. Auch ein Arbeitnehmer kann großes Interesse daran haben, den Betrieb so schnell wie möglich zu verlassen. Für denjenigen, der am Arbeitsverhältnis festhalten will, ist die verkürzte Kündigungsfrist natürlich nachteilig.
Vorteile für Arbeitnehmer:
– Für den Arbeitnehmer kann es also positiv sein, dass er die Kündigungsfrist nicht einhalten muss. ZB, wenn er so schnell wie möglich seinen Traumjob in einer anderen Firma antreten möchte.
– Er kann eine Abfindung aushandeln, auch wenn ihm keine zusteht.
– Er kann sich mit dem Arbeitgeber darauf einigen, dass ihm ein gutes qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird
– Er kann einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung zuvorkommen. Denn die Kündigungsgründe müssen nicht angegeben werden.
Nachteile für den Arbeitnehmer:
Die Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben sich insbesondere aus den Punkten Kündigungsschutz und Anhörung des Betriebsrats.
– Der gesetzliche Kündigungsschutz entfällt.
– Der möglicherweise für den betreffenden Arbeitnehmer bestehende besondere Schutz vor Kündigungen wird ausgehebelt.
– Soweit in einer Firma der Betriebsrat bei einer Kündigung angehört werden muss, muss diesen Erfordernis nicht eingehalten werden. Der Betriebsrat würde im „Normalfall“ prüfen, ob und welche Gründe einer Kündigung entgegenstehen.
– Der Arbeitnehmer riskiert eine Sperrung des Arbeitslosengeldes. Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags kann so gewertet werden, als ob er selbst gekündigt hat.
Vorteile für Arbeitgeber:
– Kein gesetzlicher Kündigungsschutz
-Der Arbeitgeber kann Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern aufheben, denen sonst nur schwer oder gar nicht gekündigt werden kann. Etwa Betriebsräten, Schwerbehinderten, Schwangeren oder langjährigen Mitarbeitern, die bei einer erforderlichen Sozialauswahl besonders geschützt wären.
– Kein Anhörungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss keine Gründe für die Kündigung angeben und etwaige Vorbehalten des Betriebsrats nicht berücksichtigen.
Nachteile für den Arbeitgeber:
– Der Arbeitnehmer erklärt sich unter Umständen nur zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages bereit, wenn er eine (hohe) Abfindung erhält.
6. Führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit?
In der Regel bekommen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigen, eine Sperrzeit für ihr Arbeitslosengeld aufgebrummt. Einem Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, droht das gleiche Schicksal – schließlich hat er sein Arbeitsverhältnis „freiwillig“ beendet.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß, wie man die Sperrzeit u.U. vermeidet.
Er weiß, was die Bundesagentur als wichtigen Grund geltend lässt. ZB, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ohne den Aufhebungsvertrag zum gleichen Beendigungszeitpunkt sozial gerechtfertigt betriebsbedingt gekündigt hätte.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß darüber hinaus, wie man ein Ruhen des Arbeitslosengeldes umgehen kann: Der Aufhebungsvertrag darf das Arbeitsverhältnisses nicht vor der ordentlichen Kündigungsfrist beenden.
Die Höhe einer Abfindung wirkt sich an sich nicht auf das Arbeitslosengeld aus.
7. Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?
Ist der Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kommt man davon kaum los. Ein gesetzliches Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht – wie zB für Haustürgeschäfte – gibt es nicht.
Manchmal sehen Tarifverträge ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers vor.
Der Aufhebungsvertrag kann wegen eines Irrtums, einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung angefochten werden. Diese drei Gründe sind im Arbeitsalltag aber sehr selten.
So ist die Drohung mit einer Kündigung nicht per se widerrechtlich. Sie ist es nur dann, wenn der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre. Wurde der Arbeitnehmer zur Unterschrift gedrängelt, ist dies auch das kein Grund zur Anfechtung.
Hier ist eine gute juristische Einschätzung gefragt. Ein Fachanwalt kann auch beurteilen, ob ein Rücktritt möglich ist, zB. weil der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt.
8. Wie kann ein Fachanwalt im Falle eines Aufhebungsvertrages helfen?
Eine vorschnelle Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag kann mitunter einschneidenden Konsequenzen haben. Jeder Aufhebungsvertrag verdient daher eine ganz individuelle, sorgfältige juristische Prüfung.
Ein Fachanwalt
– berät im Hinblick auf den günstigsten Beendigungszeitpunkt
– weiß, wie sich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden lässt
– schätzt die Höhe einer angemessenen Abfindung ein
– klärt, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch Forderungen gegeneinander haben
– behält alle zu regelnden Details im Blick, zB. die Zeugnisnote
9. Zusammenfassung
– In einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– Die Bedingungen des Austritts werden individuell festgelegt, zB Freistellung sofort oder später, Abfindungszahlung oder Lohnfortzahlung während der Freistellung
– Die übliche Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden
– Es gilt kein Kündigungsschutz
– Der Betriebsrat muss nicht angehört werden
– Es droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld
– Ein Aufhebungsvertrag lässt sich kaum rückgängig machen
Quelle: https://www.kanzlei-asch.de/aufhebungsvertrag
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