Aufhebungsvertrag: Wenn der Chef nicht kündigen kann

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Aufhebungsvertrag: Wenn der Chef nicht kündigen kann

Im Personalgespräch nennt der Chef die Vorteile des Aufhebungsvertrags, legt dem Mitarbeiter nahe, das Abfindungsangebot anzunehmen. Das Angebot sei großzügig, heißt es, und man riskiere, leer auszugehen, wenn man sie verweigert, die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag. Anwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck rät Arbeitnehmern hier zur Vorsicht.

Jeder Arbeitsplatzabbau kostet das Unternehmen erst einmal Geld. Gegen viele Kündigungen wehren sich die betroffenen Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Regelmäßig enden diese Verfahren mit einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitsnehmer auf eine Abfindungszahlung einigen. Wer dort gut verhandelt, kann mitunter überraschend hohe Beträge aushandeln. Oder das Unternehmen muss den Mitarbeiter nach dessen gewonnener Kündigungsschutzklage an seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Neben der Lohn- und Gehaltsnachzahlung an den Arbeitnehmer müssen er auch Sozialversichersicherungsabgaben abführen.

Für den Arbeitgeber ist es da regelmäßig sehr viel günstiger, den Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag schnell und kostensparend loszuwerden. Warum kostensparend? Weil die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag üblicherweise niedriger ist, als die Abfindung, die der Arbeitgeber im Kontext eines Kündigungsschutzprozesses auszahlen würde.

Bei Massenentlassungen oder Umstrukturierungen kann man es beobachten: Ganze Abteilungen werden entlassen, nur der schwangeren Mitarbeiterin bietet man beispielsweise einen Aufhebungsvertrag an. Warum man nur ihr den Aufhebungsvertrag anbietet und ihren Kollegen nicht, ist klar: Sie genießt aufgrund ihrer Schwangerschaft einen besonders starken Kündigungsschutz! Der Arbeitgeber wäre vor dem Arbeitsgericht so gut wie chancenlos.

Was ist einem Arbeitnehmer zu raten, der vor die Wahl gestellt wird: Abfindungsvertrag, oder…? Zunächst: Prüfen Sie das Angebot zusammen mit einem Experten im Arbeitsrecht, am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf das Kündigungsschutzrecht und Abfindungen spezialisiert hat. Überlegen Sie sich, ob es sich nicht lohnt, die Kündigung abzuwarten, um dann dagegen Kündigungsschutzklage zu erheben. Vor dem Arbeitsgericht haben Sie regelmäßig bessere Chancen auf eine Abfindungssumme, mit der Sie wirklich zufrieden sind.

Und Sie können vor Gericht vielleicht Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis durchsetzen, die im Aufhebungsvertrag keine Rolle spielen. Und: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit auf den Bezug seinen Arbeitslosengeldes. Mit einer Kündigungsschutzklage kann man es regelmäßig ausschließen, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit auferlegt. Es zahlt sich daher meistens doppelt aus, statt eines Aufhebungsvertrags gegen die Kündigung vor Gericht zu gehen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck erreichen Sie unter seiner Hotline 030.40004999. Sprechen Sie mit Fachanwalt Bredereck über Ihren Aufhebungsvertrag, Ihre Kündigung oder Ihre Änderungskündigung: Die telefonische Erstberatung bei Anwalt Bredereck ist kostenlos und unverbindlich. Erfahren Sie, welche Strategie für Sie die beste ist. Fachanwalt Bredereck freut sich auf Ihren Anruf!

Über 18 Jahre Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen, Vertretung bundesweit:
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