Auftragnehmer möglicherweise scheinselbstständig – Vorsicht bei arbeitsgerichtlichem Vergleich

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Auftragnehmer möglicherweise scheinselbstständig - Vorsicht bei arbeitsgerichtlichem Vergleich
Arbeitsrecht

Mögliche Scheinselbstständigkeit des Auftragnehmers

Wenn bei einem Auftragnehmer Anzeichen dafür bestehen, dass dieser eigentlich als Arbeitnehmer beschäftigt wird, wird dieser häufig auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagen. Eine andere mögliche Situation kann zudem bestehen, wenn der Auftraggeber plant das Beschäftigungsverhältnis zu beenden und der Mitarbeiter dann eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf ein Arbeitsverhältnis anstrengt.

Vergleich für Auftraggeber riskant

Mit einer entsprechenden Klage wird der jeweilige Auftragnehmer zumeist auf eine Abfindung abzielen. Wenn sich die Parteien dann im Verfahren darauf einigen, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (der Auftraggeber zahlt im Gegenzug eine entsprechende Abfindung), bindet ein solcher arbeitsrechtlicher Vergleich weder die Träger der Sozialversicherung, noch das Finanzamt. Ein solcher Vergleich kann also für den Auftraggeber sehr teuer werden, da er dem Auftragnehmer im Rahmen des Vergleichs in der Regel eine größere Summe zur Abwendung der problematischen Folgen einer Scheinselbstständigkeit zahlt.

Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers vereinbaren

Um dieses Problem zu vermeiden, sind Auftraggeber gut beraten, eine (teilweise) Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers für den Fall zu vereinbaren, dass die Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt später Nachforderungen erheben. Teilweise wird man allerdings die Zahlung ohne Rückzahlungspflicht anbieten müssen, dies ist nämlich der klassische „Abfindungsanteil“ für den Verlust des „Arbeitsplatzes“. Der Auftragnehmer wird sich andernfalls nicht auf einen entsprechenden Vergleich einlassen, da auch im Falle einer späteren Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses das Vertragsverhältnis beendet bleibt. Gleiches gilt natürlich auch im Falle einer außergerichtlichen Einigung.

Fachanwalt Bredereck hilft

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter nebenstehender Telefonnummer und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie zum Thema „Scheinselbständigkeit“:

09.11.2016 München

09.01.2017 Berlin

17.02.2017 Frankfurt/Main

10.03.2017 Hamburg

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: www.haufe-akademie.de/w1/27.92

10.8.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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