Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Geburtstagsfeier

WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
etexter

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Geburtstagsfeier
Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 29.Juni 2017****Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstages sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.11.2016 – VI R 7/16 entschieden hat, dass sich, allerdings trotz herausgehobenen persönlichen Ereignisses, aus den übrigen Umständen des einzelnen Falles ergeben kann, dass die Kosten einer solchen Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz führt weiter aus, dass nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs die Kosten für die Feier eines Geburtstages, bei Beachtung der folgenden Regeln, grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können:

-Es dürfen nur Kollegen, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden eingeladen werden.
-Ehepartner, Verwandte, Freunde und Bekannte nehmen an der Feier nicht teil.
-Die Feier findet – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Arbeitgebers (des Betriebes) statt.
-Die Kosten müssen sich in einem maßvollen Rahmen halten.
-Der Feiernde soll nachweisen können, dass er zusätzlich privat gefeiert hat und für die private Feier mehr Geld pro teilnehmende Person ausgegeben hat.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy
Diese Website verwendet technische und Profiling-Cookies. Durch Klicken auf "Akzeptieren" autorisieren Sie alle Profiling-Cookies . Durch Klicken auf "Ablehnen" oder das "X" werden alle Profiling-Cookies abgelehnt. Durch Klicken auf "Anpassen" können Sie auswählen, welche Profiling-Cookies aktiviert werden sollen
Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: