Zwei Experten erhielten 2020 den Nobelpreis für die Anwendung der Spieletheorie bei Auktionen. Öffentliche Versteigerungen zur Forderungsrealisierung aufgrund Pfandrecht sind für Unternehmen bedeutsam
Seit einem Jahr sind zahlreiche große und noch viel mehr kleine Unternehmen von dem Lockdown betroffen. Die SARS-Cov19-Pandemie wird zahlreiche Firmen in Schwierigkeiten bringen und möglicherweise in die Zahlungsunfähigkeit führen. Wenn die derzeitige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen nicht mehr greift, werden geschätzte 20 % der Unternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr am Markt sein.
Nicht mehr benötigte Vermögenswerte von Unternehmen können, um dringend erforderliche Liquidität oder möglicherweise eine Insolvenz abzuwenden, über den Weg der Auktion veräußert werden. Die Versteigerung stellt die vom Gesetz her neutrale Plattform für reale Werte dar, vergleichbar mit der Börsennotierung für Aktien. Eine Auktion, auch Versteigerung oder Lizitation genannt, ist eine besondere Form der Preisermittlung. Dabei werden von potentiellen Käufern Gebote abgegeben. Der Auktionsmechanismus bestimmt, welche der abgegebenen Gebote den Zuschlag erhalten, und definiert die Zahlungsströme zwischen den beteiligten Parteien. Die Vorteile einer Auktion liegen in der reellen Preisfindung am Markt. Eine Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist fair, schnell und objektiv. Durch Experteneinschätzung und gezielte Kundenansprache wird bei einer Auktion der aktuelle Wert ermittelt. Der Versteigerer sorgt dafür, dass Werte zu möglichen Höchstpreisen veräußert werden und sinnvoll in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Die Öffentlichkeit nimmt den Auktionator meist als jemanden wahr, der lediglich den Hammer schwingt. Doch haben sich öffentliche bestellte, vereidigte Versteigerer längst zu sachkundigen Dienstleistern entwickelt, die die rechtssichere und schnellstmögliche Vorbereitung und Durchführung einer Pfandversteigerung umsetzen. Unter anderem bestehen deren Aufgaben in der Beratung aus der Praxis zum Thema Pfandrechtsverwertung. Bei einem Auftrag erfolgt die Bestandserfassung, Sicherung, Bewertung, der Kundenfindung im In- und Ausland und schließlich die Durchführung und Nachbereitung der öffentlichen Versteigerung von verpfändeten Sachwerten und Rechten wie Wertpapiere, Unternehmensanteile oder Patente sowie die freiwillige Veräußerung von Immobilien. Als Berater versucht der Auktionator auch, die Insolvenz eines Unternehmens abzuwenden, die Unternehmens¬nachfolge zu lösen und Teile des Unternehmens zu verkaufen, um zum Erhalt des Unternehmens beizutragen. Die Auktion, auch bei der Insolvenzverwertung, ist der letzte Weg, wenn alle anderen Möglichkeiten nichts fruchten. Dabei kann sogar ein Käufer gewonnen werden, der den Betrieb weiterführt.
Der öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer kann einem Unternehmen zur dringend benötigten Liquidität verhelfen, indem er fällige Forderungen, an denen ein gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht besteht, im Wege der öffentlichen Versteigerung zeitnah veräußert.
In der öffentlichen Meinung wird der Auktionator oft missverstanden und sogar zu Unrecht auf das Verschleudern von Gegenständen reduziert. In Wirklichkeit versucht der Versteigerer, möglichst viele Interessenten zu finden, auch aus dem Ausland, um Bestpreise für die Auktionsware zu erzielen, denn nur bei hohen Geboten erzielt er eine ausreichende Provision.
In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung. Nur besonders sachkundige Auktionatoren werden öffentlich bestellt und vereidigt. Sie verfügen über eine solide kaufmännische Ausbildung. Der Gesetzgeber verlangt den Nachweis eines einwandfreien Leumunds und der Solvenz, Unbedenklichkeits-Bescheinung des Finanzamts und Führungszeugnis des Bundeszentralregisters sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Wenn ein Auktionator verpfändete Sachen oder Rechte aus Sicherungsübereignungen oder aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte versteigern will, muss er über die amtliche öffentliche Bestellung verfügen, für die er nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit zudem besondere Sachkunde nachzuweisen hat.
Der Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter und besonders qualifizierter Versteigerer BvV e.V. hat den Verbandspräsidenten, F. Eberhard Ostermayer, befragt.
1. Wie wird man Auktionator, was sind die beruflichen Voraussetzungen? Die Tätigkeit des Auktionators ist als Gewerbe in § 34b GewO geregelt. Der Auktionator übt keinen Ausbildungsberuf aus. Vor seiner Tätigkeit muss er jedoch gem. § 34b Abs. 1 GewO eine Auktionserlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen und gem. § 14 GewO den Beginn anzeigen. Bei Versteigerungen von Pfandgütern, also von Sachen und Rechten, an denen ein vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht besteht, ist die öffentliche Bestellung des Versteigerers die zwingende Voraussetzung.
2. In der Öffentlichkeit wird eine Versteigerung meistens mit einer Kunst- und Antiquitätenauktion gleichgesetzt. Was sind die hauptsächlichen Betätigungsfelder eines Auktionators? Die Tätigkeit des Auktionators umfasst grundsätzlich das Auktionieren fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte. Bei den Auktionatoren ist ein bestimmtes Tätigungsfeld kaum auszumachen, da fast alle den erforderlichen Auktionsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag gestalten und somit nicht an bestimmte Waren gebunden sind. Einige Versteigerer haben sich jedoch spezialisiert und sind nur für dieses Fachgebiet öffentlich bestellt.
3. Kann jeder bei einer Auktion mitbieten? Gibt es manchmal besondere Bedingungen? Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person auf einer öffentlichen Auktion mitbieten. Auktionen sind aber auch dann zulässig, wenn nur bestimmte Bieter zugelassen sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn freiwillige Großhandelsauktionen durchgeführt werden, d.h. als Bieter sind nur zugelassen, die Waren für ihren Geschäftsbetrieb erwerben.
4. Viele Menschen haben Schwellenängste, bei einer Auktion mitzubieten. Kann das Bieten riskant sein, kann ich vielleicht durch eine unvorsichtige Geste etwas unwiderruflich erwerben? Dies ist eine Rechtsfrage. Die Abgabe eines Gebots ist eine Willenserklärung gegenüber dem Auktionator. Der Auktionator kann die Erklärung annehmen, ablehnen oder die Erklärung erlischt durch ein besseres Gebot. Jeder Bieter kann ohne Risiko in der Auktion mitbieten.
5. Was ist der Unterschied von einer regulären Auktion zu einer so genannten Auktionsplattform wie Ebay? Die reguläre Auktion ist grundsätzlich so gestaltet, dass der Vertrag mit dem Zuschlag des Auktionators wirksam wird (§ 156 BGB). Es ist die große Ausnahme im BGB, weil sonst Verträge nur wirksam werden durch die Erklärungen des Veräußerers und des Erwerbers. Die Auktionsplattform Ebay ist eine Verkaufsplattform. Hier wird der Zuschlag über einen Zeitalgorithmus für denjenigen ermittelt, der den höchsten Preis zahlen will. Ebay-Auktionen unterscheiden sich durch die fehlende Einbindung eines Versteigerers und seiner damit einhergehenden besonderen Funktion bei Versteigerungen, die zum Beispiel von öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerern durchführt werden. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass § 34b GewO Versteigerergewerbe bei Ebay keine Anwendung findet. Damit ist auch die Versteigererverordnung (VerstV) nicht für Ebay-Auktionen anzuwenden. Die Vorschriften über den Versteigerungsauftrag, die Anzeigepflicht, die Versteigerungs- und Besichtigungszeiten, die Vorschriften über verbotene Tätigkeiten, der Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung sowie weitere Vorschriften finden bei Ebay-Verkäufen keine Anwendung.
6. Was war Ihre spannendste Versteigerung? Alle Auktionen sind spannend. Ein Auktionator muss seine Tätigkeit lieben. Der Beginn einer Auktion, und jede Auktion ist anders, und zwar nicht nur für den Auktionator, sondern auch für den Bieter. Es ist der Kampf um eine einmalige Sache in einem fairen Wettbewerb. Der faire Wettbewerb ist durch den Versteigerer durch dessen Unabhängigkeit garantiert.
7. Welches ist das wirtschaftliche bedeutendste Auktionsgeschäft? Das lässt sich so einfach nicht beantworten: Fest steht, dass das Auktionsgewerbe in einem freien Markt nicht wegzudenken ist. Denken wir nur an die Vielzahl der Großhandelsauktionen, Industrieauktionen, Pfandauktionen, Insolvenzauktionen oder Kunstauktionen.
8. Wieviele Auktionen in dieser Sparte werden ungefähr jährlich in Deutschland abgehalten? In Deutschland betreiben etwa 1600 Auktionatoren das Auktionsgewerbe sowohl als Einzelperson als auch in der Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft. Die einzelnen Auktionen werden in Deutschland nicht registriert. Der Bundesverband schätzt aufgrund einer Umfrage die Anzahl der jährlichen Auktionen auf 25.000 bis 30.000.
9. Aus guten Gründen werden Nachlässe verstärkt in eine Auktion gebracht. Wie findet ein Nachlassbesitzer zu einem Auktionator – was kann man als Erbe tun? Der BvV. e.V. Verband ist immer bereit, einen geeigneten Versteigerer in der gewählten Region zu vermitteln.
10. Wann kommt ein Erbe, der einen Nachlass versteigern will, an sein Geld aus der Auktion; wie viel Zeit vergeht von der Auftragserteilung an den Auktionator bis zur Auszahlung des Erlöses? Bis zur Durchführung einer Auktion muss der Auktionator eine Frist von 14 Tagen einhalten. Die Abrechnung mit dem Auftraggeber erfolgt kurzfristig direkt nach der Versteigerung.
11. Was ist, wenn ein Erbe auch im Ausland Vermögen hat – kann es mit versteigert werden? Selbstverständlich kann auch ausländisches Vermögen bei einer deutschen Auktion aufgerufen werden.
12. Welche Auswirkungen wird die Finanzkrise auf das Auktionswesen haben? Die vorgetragene Finanzkrise wird das Auktionsgewerbe beleben. Nichts ist so krisensicher wie wertvolle, einmalige Gegenstände, die insbesondere in Auktionen erworben werden.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
BvV e.V.
Frau Dagmar Gold
Friedrichstr. 95
10117 Berlin
Deutschland
fon ..: 030 207 5818
web ..: http://www.bundesverband-vereidigter-versteigerer.de
email : info@bundesverband-vereidigter-versteigerer.de
Der BvV e.V. ist als Interessenvertretung für öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer bei allen relevanten Ministerien und Fachausschüssen eingeführt und in der Öffentlichen Liste der registrierten Verbände (Lobbyliste) beim Deutschen Bundestag registriert. Der BvV wurde beispielsweise für die Novellierung des Zwangsversteigerungsgesetzes zu einer Anhörung im Bundesjustizministerium geladen. Bei dem Bundeswirtschaftsministerium wurde u.a. eine Lösung zu Digitalisierungsmaßnahmen wie öffentliche Online-Versteigerungen ersucht. Der BvV e.V. erkennt die aktuellen Probleme, setzt sich durch aktive Information der relevanten Adressaten ein und bemüht sich um Weichenstellungen zugunsten seiner Mitglieder und der Branche insgesamt.
Pressekontakt:
BvV e.V.
Frau Dagmar Gold
Friedrichstr. 95
10117 Berlin
fon ..: 030 207 5818
web ..: http://www.bundesverband-vereidigter-versteigerer.de
email : info@bundesverband-vereidigter-versteigerer.de