Stuttgart/Berlin (DAV). Bei einer Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die jeweils erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen. Wer seine betriebliche Altersversorgung nicht mindern lassen möchte, kann auch eine Zahlung leisten. Dabei wird vereinbart, dass diese Zahlung statt des Ausgleichs erfolgt. Die betrieblichen Rentenansprüche bleiben später gleich.
Die Ausgleichszahlung dient der Sicherung des späteren Einkommens. Daher können Betroffene die Zahlung von der Steuer absetzen. Eingeordnet werden sie als Werbungskosten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung indirekt bestätigt, da er die Beschwerde des Finanzamtes gegen Nichtzulassung der nächsten Instanz für unzulässig erklärt hat.
Von der Steuer absetzbar: Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich
Durch eine Entgeltumwandlung erwarb der Arbeitnehmer Betriebsrentenanwartschaften. Als er sich 2009 scheiden ließ, vereinbarte er mit seiner früheren Frau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung.
Die erste Rate zahlte er 2010. Bei seiner Steuererklärung machte der Mann den Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dies auch zunächst, widerrief es aber später. Dagegen klagte er.
Scheidung: Rentenansprüche werden ausgeglichen
Das Finanzamt muss die Ausgleichzahlungen als Werbungskosten im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung anerkennen, so das Gericht. Ausgleichszahlungen wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seien Werbungskosten. Schließlich habe der Mann mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Ihm flössen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Versorgungsausgleich bei Scheidung: Ansprüche einzeln ausgleichen
Damit hat er eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung erreicht: Kommt es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der zufließenden Versorgungsbezüge, stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Dies ermöglicht einen Werbungskostenabzug.
Finanzgericht Baden-Württemberg am 19. März 2018 (AZ: 10 K 3881/16)
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